Präsident Erdogan scheitert mit Unterlassungsanspruch gegen Springer-Chef Döpfner
Bereits das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 10.05.2016 (Az.: 28 O 126/16) die Äußerung, dass Döpfner sich den „Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll anschließ[t] und sie [sich] in jeder juristischen Form zu eigen mach[t]“ als zulässige und geschützte Meinungsäußerung eingestuft und den offenen Brief als einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in der Debatte um die rechtliche Einstufung des von Jan Böhmermann verfassten „Schmähgedichts“ angesehen. Das OLG Köln hat diese Auffassung mit Beschluss vom 21.06.2016 (Az.: 15 W 32/16) nun bestätigt.
Ein „Zu-Eigen-Machen“ liege schon deshalb nicht vor, weil Döpfner das betroffene Gedicht nicht wiederholt und damit erneut verbreitet, sondern sich lediglich darauf bezieht. Die Aussage selbst, dass er sich den Inhalt zu eigen macht, ist ohne eigene Veröffentlichung allerdings nicht ausreichend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz „P.S.“ unter dem Döpfner die Äußerung anführte. Auch hierin sowie in der Verwendung des Wortes „Ziegenficker“ kann lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Gedicht im Rahmen dieser Debatte gesehen werden, wobei insbesondere letztgenannte Anführung gerade nicht Bezug auf den türkischen Präsidenten nimmt.
Damit hat Erdogan gegen Döpfner auch in zweiter Instanz verloren. Ihm bliebe nun noch der Weg, Verfassungsbeschwerde einzulegen.