Präsident Erdogan scheitert mit Unterlassungsanspruch gegen Springer-Chef Döpfner

24. Juni 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1118 mal gelesen
0 Shares
Gelbes Straßenschild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit"

„Ich finde Ihr Gedicht gelungen. Ich habe laut gelacht“- mit diesen und weiteren Worten wandte sich Döpfner mittels eines offenen Briefs an Böhmermann um sich mit ihm und dem Vortrag seines „Schmähgedichts“ solidarisch zu zeigen. Erdogan, der auch schon gegen Böhmermann eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, wollte daraufhin auch gegen Döpfner einen Unterlassungsanspruch durchsetzen und scheiterte damit vor dem OLG Köln. Das Gericht hat entschieden, dass ihm ein derartiger Anspruch nicht zusteht, da es sich bei dem Beitrag um geschützte zulässige Meinungsäußerung handelt.

Bereits das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 10.05.2016 (Az.: 28 O 126/16) die Äußerung, dass Döpfner sich den „Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll anschließ[t] und sie [sich] in jeder juristischen Form zu eigen mach[t]“ als zulässige und geschützte Meinungsäußerung eingestuft und den offenen Brief als einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in der Debatte um die rechtliche Einstufung des von Jan Böhmermann verfassten „Schmähgedichts“ angesehen. Das OLG Köln hat diese Auffassung mit Beschluss vom 21.06.2016 (Az.: 15 W 32/16) nun bestätigt.

Ein „Zu-Eigen-Machen“ liege schon deshalb nicht vor, weil Döpfner das betroffene Gedicht nicht wiederholt und damit erneut verbreitet, sondern sich lediglich darauf bezieht. Die Aussage selbst, dass er sich den Inhalt zu eigen macht, ist ohne eigene Veröffentlichung allerdings nicht ausreichend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz „P.S.“ unter dem Döpfner die Äußerung anführte. Auch hierin sowie in der Verwendung des Wortes „Ziegenficker“ kann lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Gedicht im Rahmen dieser Debatte gesehen werden, wobei insbesondere letztgenannte Anführung gerade nicht Bezug auf den türkischen Präsidenten nimmt.

Damit hat Erdogan gegen Döpfner auch in zweiter Instanz verloren. Ihm bliebe nun noch der Weg, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a