Vorschlag für Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die Befürchtung von Gegenmeinungen liegt nahe, dass es dadurch zu Verschlechterungen von Whistleblowing und Pressefreiheit kommt. Ebenfalls könnte die Aufklärung von Misständen in Unternehmen durch Arbeitnehmer dadurch gänzlich unterbunden werden, da diese hierdurch einem Klagerisiko ausgesetzt werden, wenn sie solche Informationen öffentlich machen. Gegen diese Auffassung führen die Ratsmitglieder an, dass die Richtlinien keinesfalls den enthüllenden Journalismus gefährde und dieser immer noch hinreichend geschützt sei.
Eine der Neuerungen, die die Richtlinie mit sich bringt, ist unter anderem auch die Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“. Diese ist nun nicht mehr mit der Auffassung der deutschen Rechtsprechung vereinbar. Bisher war für ein Geschäftsgeheimnis immer ein subjektiver Geheimhaltungswille erforderlich. Mit der neuen Richtlinie ist dies keine Voraussetzung, sondern zukünftige darüberhinausgehende Geheimhaltungsschutzmaßnahmen sind erforderlich.
Damit legt die neue Richtlinie dem Geheimnisträger die Darlegungs- und Beweislast auf, welche ihn bislang nur sekundär traf, für den Fall, dass der Rechteverletzer den Nachweis der Offenkundigkeit des Geschäftsgeheimnisses im Prozess erbringen konnte.
Für die Praxis empfiehlt sich, dass Unternehmen ihre Maßnahmen bezüglich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen anpassen sollten.