Prominente Werbung mit einer Automarke ist nur für Vertragshändler zulässig
Einem Autohändler ist es zwar grundsätzlich gestattet, den Namen einer Auto-Marke zurückhaltend zu verwenden. Allerdings werden die gebotenen Grenzen überschritten, wenn das vollständige Markenlogo benutzt wird; auch wenn das benutzte Logo farblich leicht von der Originalvorlage abweicht, da diese Abweichungen vom Verkehr in der Regel keine Beachtung findet. Schließlich wird die Irreführung auch dadurch verstärkt, dass an dem Betriebsgebäude auch mit anderen Marken geworben wurde, für die der Autohändler auch tatsächlich Vertragshändler war.
Nicht nur hat der Händler in mehreren Hinsichten mit dem „HYUNDAI“-Schriftzug und dem „HYUNDAI“-Logo geworben, er bezeichnete sich zudem als „HYUNDAI Spezialwerkstatt“. Diese Werbung war nach Ansicht des Gerichts nicht irreführend. Eine Bezeichnung als „Spezialwerkstatt“ erweckt nämlich nicht den Eindruck, dass das betreffende Autohaus tatsächlich in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden ist. Diese Werbung wird lediglich dergestalt verstanden, dass bestimmte Spezialkenntnisse für die Reparatur des Fahrzeugtyps vorhanden sind, über die der Autohändler auch verfügte.