Vergütungsanspruch trotz Corona-Pandemie?

22. Mai 2023
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Wird wegen der Corona-Pandemie eine Hochzeit verschoben, so begründet dies keinen Rücktritt von einer mit der Hochzeit zusammenhängenden Beauftragung. Auch unter Pandemie-Bedingungen (weniger Gäste, Abstandsregeln) könne eine Hochzeit stattfinden, Dienstleistungen würden nicht unmöglich werden. Einer Fotografin steht demnach ein Großteil der vereinbarten Vergütung zu, so der BGH.

Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt oder verschoben – so auch Hochzeiten. Doch wie wirkt sich dies auf die bereits beauftragten Dienstleister, z.B. Fotografen aus?

Im vorliegenden Fall hatte ein Brautpaar ihre Hochzeit wegen der Corona-Pandemie verschoben, weil sie nicht mit Maske und reduzierter Gästeliste feiern wollten. Einer bereits beauftragten Fotografin teilten sie deshalb mit, dass sie den gezahlten Vorschuss zurückverlangen und darüber hinaus von jeder weiteren Beauftragung „zurücktreten“ würden. Für den nächsten Termin hätten sie bereits einen anderen Fotografen ausgewählt.

Das ließ sich die Fotografin jedoch nicht gefallen: nicht nur weigerte sie sich, den gezahlten Vorschuss zurückzuzahlen, sondern verlangte darüber hinaus auch noch einen Teil der vereinbarten Vergütung.

Dies bestätigte nun der BGH. Demnach hätte die Feier unter Pandemiebedingungen stattfinden können und war demnach nicht unmöglich geworden. Dass Präferieren eines anderen Fotografen stelle ebenfalls keinen Rücktrittsgrund dar.

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