Werbung mit 30-monatiger Garantie ohne Hinweis auf Garantiebedingungen unzulässig

31. Oktober 2016
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Garantie durch die Lupe betrachten

Wirbt ein Internethändler mit einer blickfangmäßig herausgestellten 30-monatigen Garantie, ohne dass der Kunde die Bedingungen über das Zustandekommen der Garantie unweit dieser Werbung und ohne weiteres Zutun in Erfahrung bringen kann, so kann dies unzulässig sein.

Mit einem derartigen Fall hatte sich das Landgericht Frankfurt (Oder) zu befassen.  Mit Urteil vom 23.09.2016 (Az.: 12 O 136/16) hat dieses entschieden, dass eine Irreführung der Verbraucher jedenfalls dann vorliegt, wenn diese im Falle einer derartigen blickfangmäßigen Werbung nicht darauf hingewiesen werden, dass das Zustandekommen der Garantie unter anderem eine vorherige Registrierung des erworbenen Geräts voraussetzt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht war die blickfangmäßige Gestaltung einer Werbung einer „30 Monate Garantie“ eines Internethändlers, der gebrauchte Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet. Durch die konkrete Gestaltung wurde beim Käufer die fehlerhafte Vorstellung hervorgerufen, die versprochene Garantie entfalte ohne weiteres mit Abschluss des Kaufvertrages seine Wirksamkeit. Dass die Garantie allerdings erst zum Tragen kommt, nachdem er sein erworbenes Gerät registriert hat, darauf wird der Verbraucher jedenfalls nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung hingewiesen und damit in die Irre geführt.

Eine Aufklärung im unteren Bereich der Startseite ist jedenfalls nicht geeignet, dieser Irreführung zu begegnen. Auch auf den jeweiligen Seiten der einzelnen Produkte befand sich leidglich der Hinweis auf die „30 Monate Garantie“, nicht jedoch darauf, dass hierfür eine Geräteregistrierung notwendig sei. Informationen hierzu konnte der Kunde nur erlangen, indem er unter der jeweiligen Produktinformation einen Link öffnete, der die Garantiebedingungen erhält.

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