Wie viel Marktmacht hat Amazon wirklich?

20. Juli 2023
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
315 mal gelesen
0 Shares

Vor dem BGH ist ein Verfahren gegen Amazon anhängig, in dem eine "überragende marktübergreifende Bedeutung" festgestellt werden soll. Diese richtet sich nach dem neu eingeführten §19a GWB und soll weitreichende Maßnahmen des Bundeskartellamts gegenüber großen Unternehmen gewährleisten. In einem selbigen Verfahren wurde dies bereits gegenüber Google festgestellt. Wie stehen die Chancen für Amazon - und welche Bedeutung hätte eine solche Feststellung?

Die GAMA-Unternehmen (Google, Apple, Meta, Amazon) sind die größten Technologie-Konzerne der Welt und sind aus dem Alltag fast aller Menschen nicht mehr wegzudenken. Von der Google-Suche zum Online-Shopping und den Bildschirmen, mit denen wir täglich viele Stunden verbringen: kaum ein Lebensbereich bleibt unberührt von einem dieser Unternehmen. Um eine bessere Kontrolle dieser Unternehmen zu gewährleisten, hat der deutsche Gesetzgeber den §19a GWB eingeführt. Dieser verspricht einen größeren Katalog an Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen des Bundeskartellamts gegenüber betreffenden Unternehmen. Doch hat Amazon wirklich eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“, wie sieht es mit den anderen genannten Unternehmen aus, und wie wollen diese sich dagegen wehren?

Um diese weitreichenden Maßnahmen zu ermöglichen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei gilt es festzustellen, ob das zur Frage stehende Unternehmen den Markt zu eigenen Gunsten verändern kann und somit in Richtung eines Monopols steuert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass besagte Unternehmen seit Jahrzehnten Daten ihrer Nutzer sammeln, die einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen (kleineren) Unternehmen liefern.

Sehen wir uns das ganze am Beispiel Amazon an. Amazon fungiert sowohl als Händler für eigene Produkte, als auch als eine Art Marktplatz für andere Händler, die ihre Produkte über Amazon vertreiben können. Dabei findet ein signifikanter Teil des Online-Einkaufs über diese Plattform statt. Entscheidet Amazon sich nun dazu, eigene Produkte weiter oben bei einer Suche zu platzieren, so könnte dies zu einer Benachteiligung der anderen Händler führen – gegen ein solches Vorgehen könnte das Bundeskartellamt derzeit nur beschränkt vorgehen.

Um derartige Zustände kontrollieren und korrigieren zu können, gibt es nun den §19a GWB. Und mit dessen Erlass ließ das Bundeskartellamt nicht lange auf sich warten: es leitete zeitnah Verfahren zur Feststellung einer „überragenden marktübergreifenden Bedeutung“ gegen Google und Meta ein. Im Fall Google gibt es sogar bereits eine Entscheidung: die überragende Marktmacht gilt als festgestellt. Nun ist auch ein Verfahren gegen Amazon anhängig. Während Google jedoch gegen die Feststellung nicht vorgeht, wehrt sich Amazon dagegen.

Zuständig in dieser Sache ist der BGH. Amazon macht unter anderem geltend, dass die Regelung gegen EU-Recht verstoße; nach einer ersten Einschätzung des BGH ist dies jedoch nicht der Fall. Weiterhin verstoße die Regelung laut Amazons Anwälten gegen Grundrechte.

Ob Amazon letztlich tatsächlich eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ hat, bleibt abzuwarten.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a