Wunderbraeu: Weder regional noch klimaneutral?

14. Dezember 2023
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Bierabfüllanlage in einer Fabrikhalle, Flaschen mit grünem Kronkorken

Das LG München I urteilte über Bezeichnungen von "Regionalität" und "Klimaneutralität" auf dem Etikett des Bieres "Wunderbraeu". Regionalität soll demnach nicht dadurch gegeben sein, dass der Verwaltungssitz eines Unternehmens regional liegt. Um sich klimaneutral nennen zu dürfen, muss das Etikett selbst den Grund worauf die Bezeichnung beruht liefern. Es reicht nicht aus diese Information per QR-Code zugänglich zu machen. Dies soll dem Trend des sog. "greenwashings" entgegenwirken.

Nach Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs stellte das LG München I fest, dass das Bier namens „Wunderbraeu“ von Wunderdrinks sich weder regional noch klimaneutral nennen darf. Auf dem Etikett des Bieres wird es allerdings als solches beworben. Dass der Firmensitz als in der – für Brauereien beliebten – Hopfenstraße befindlich auf dem Etikett angegeben ist, stellt für das LG eine Verbraucherverwirrung da. Der Umstand, dass der Verwaltungssitz tatsächlich dort zu finden ist, ändert daran nichts, da der Verbraucher davon ausgeht, dass das Bier auch dort gebraut wird. Zudem geht das LG auf das sog. „Greenwashing“ ein. Das Gericht erläutert, dass für die Bezeichnung als „klimaneutral“ eine Erklärung auf dem Etikett zu finden sein muss. Eine bloße Möglichmachung der Einsichtnahme durch einen QR-Code ist dabei nicht ausreichend. Zudem führt Wunderdrinks selbst auf seiner Webpage nicht aus, was ihr Bier klimaneutral macht bzw. durch welche Bilanzierungen die Herstellung klimaneutral wird. Der Verbraucher hat, gerade aufgrund des Greenwashings,  bei der Bezeichnung „klimaneutral“ ein gesteigertes Interesse, worauf sich diese Klimaneutralität bezieht. Demnach hat der Hersteller  eine höhere Aufklärungs- und Transparenzpflicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber sollte es dies werden, muss Wunderdrinks das Etikett umgestalten.

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