Kein Entstellen bei Senkrechtstellung einer Kreuzverstrebung

02. Januar 2023
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Wörterbuch mit dem Begriff Urheberrecht Urteil des OLG Frankfurt vom 29.11.2022, Az.: 11 U 139/21

Bei Fehlen einer diagonalen Kreuzverstrebung ist das Urheberrecht an dem Tischgestell 1953 nicht verletzt. Nur das Aufweisen der diagonalen Kreuzverstrebung in Verbindung mit der minimalistischen Gestaltung des Tischgestells kann als schöpferische Leistung gesehen werden, welche urheberrechtlich geschützt ist. Das OLG Frankfurt bezeichnete die diagonale Kreuzverstrebung als für den Gesamteindruck des Gestells 1953 prägende eigenschöpferische Merkmal. Fehlt dies, ist lediglich von der Übernahme des minimalistischen Stils auszugehen, welcher als solcher jedoch nicht geschützt ist.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 29.11.2022

Az.: 11 U 139/21

 

Tenor

Die Kläger werden aufgrund der teilweisen Rücknahme ihrer Berufung gegen das am 22. September 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-06 O 40/21 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, soweit es Ansprüche wegen einer Verletzung aus dem Urheberrecht folgender Verwertungsrechte betroffen hat.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind die Kinder des am XX.XX.1970 verstorbenen Architekten Vorname1 A.

Sie machen als Erben nach ihrem gemeinsamen Vater – die Klägerin zu 1) auch als alleinige Erbin ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter Vorname2 A, der zweiten Ehefrau Vorname1 A und Miterbin nach diesem – im Wege der Stufenklage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen deren Vertriebs des von Vorname3 D entwickelten Tischgestells „E2“ geltend, das seinerseits an ein 1953 von Vorname1 A entworfenes Tischgestell anknüpfte.

Mit „Kaufvertrag“ vom 13./14.01.1995, Anlage L&K1, Bl. 271 ff. d.A., auf den für seinen genauen Inhalt Bezug genommen wird, übertrug die damals aus den Klägern und Frau Vorname2 A bestehende Erbengemeinschaft nach Vorname1 A „die ihr zustehenden Nutzungsrechte“ u.a. an dem von Vorname1 A 1953 entworfenen Stahlrohrtischgestell (nachfolgend „Gestell 1953“ genannt) zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebs an die Herren B und C. Der Vertrag sah in § 1 III die Übertragung eines räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts als ausschließliches Recht vor; die Erbengemeinschaft verpflichtete sich, alles zu unterlassen, was die ausschließliche Vermarktung durch die Käufer hindern oder erschweren würde. § 2 gestattete den Käufern die Vornahme von Änderungen an den „verkauften Vertragsgegenständen“ ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft. In § 5 II ist festgehalten, dass die Käufer um das heute von der Beklagten und damals durch Vorname3 D hergestellte Tischgestell (im Vertrag „A“ genannt) wussten. Es heißt dann weiter:

„(…) Die Käuferin und Herr D werden Besprechungen über eine mögliche Zusammenarbeit führen.

Für diesen Vertrag wird unterstellt, dass das von Vorname3 D hergestellte und vertriebene Arbeitstischgestell die Rechte der Erbengemeinschaft und damit der Käuferin nicht verletzt.“

Nach § 6 des Vertrags sind die Käufer ermächtigt, gegen Verletzer im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen, die Erbengemeinschaft verpflichtet sich zu ihrer Unterstützung.

Hinsichtlich des Sachverhaltes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die – die Einordnung des Tischgestells E2 als Werk der bildenden Kunst betreffende – Widerklage als unzulässig und die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Abweisung der Klage als unbegründet hat es ausgeführt, zwar sei das von Vorname1 A entworfene Gestell 1953 urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 I Nr. 4, II UrhG geschützt, das von der Beklagten vertriebene Tischgestell „E2“ stelle aber keine abhängige Bearbeitung dieses Werks nach § 23 UrhG dar. Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger für den streitgegenständlichen Anspruch, der erstinstanzlich von der Beklagten sowohl hinsichtlich der Erbenstellung nach Vorname2 A, als auch hinsichtlich des „Kaufvertrages“ in Abrede gestellt worden war, hat es offengelassen. Die Beklagte hat erstinstanzlich neben der Einrede der Verwirkung auch die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 27.04.2021, S. 21, Bl. 181 d.A., unter 9.).

Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzliche Stufenklage gegen die das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigende Beklagte zunächst weiterverfolgt, die Abweisung der Widerklage haben sie hingenommen.

Die Berufung macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die die Zeit von 2009-2019 betreffenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht am Urhebergesetz in seiner seit dem 07.06.2021 geltenden neuen Fassung gemessen habe. Hilfsweise macht sie eine fehlerhafte Bewertung auch nach alter Rechtslage geltend.

Nachdem die Kläger in der Berufungsbegründung auf eine Verletzung der Verwertungsrechte abgestellt hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 24.10.2022, Bl. 456 ff. d.A., das Rechtsmittel begrenzt und ausgeführt, die Ansprüche würden nicht länger auf einen Eingriff in die Verwertungsrechte nach § 15 ff. UrhG gestützt. Die Kläger verfolgten die Ansprüche nur noch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Entstellung nach § 14 UrhG fort.

Die Kläger stützen die Annahme einer Entstellung darauf, dass Vorname3 D das Urstück des heute „E2“ genannten Tischgestells unstreitig durch Zersägen und erneutes Zusammensetzen eines Exemplars des Gestells 1953 hergestellt hat.

Die Kläger beantragen nunmehr unter Änderung des Auskunftsantrags,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22.09.2021, Az. 2-06 O 40/21 die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a) den Klägern unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwertung des nachfolgend eingeblendeten Tischmodells „E2“ mit mittiger oder versetzter Kreuzverstrebung, wie nachfolgend eingeblendet,

nämlich seit Vertriebsbeginn im Jahr 2009 bis zum 31.12.2019 und zwar über die Anzahl der hergestellten und abgesetzten Tischgestelle sowie über die mit dem Absatz der Tischgestelle erzielten Netto-Umsätze;

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern und

c) an die Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit, höchstens jedoch EUR 100.000,00, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO.

Dabei kann auch gem. § 511 II Nr. 1 ZPO festgestellt werden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands – und als Voraussetzung dafür der Wert der Beschwer – 600 Euro übersteigt.

Zwar haben die Kläger in dem insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – II ZR 217/01, juris, Rn. 2), noch unbezifferten Zahlungsantrag erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung auf der letzten Stufe der Stufenklage nur einen – der Streitwertangabe der Klageschrift entsprechenden – Höchstbetrag angegeben, obwohl sich der Wert der Beschwer nach der als vorgestellt angegebenen Größenordnung oder dem begehrten Mindestbetrag richtet. Ohne eine solche Angabe lässt sich die Beschwer und damit das Erreichen einer Mindestbeschwer nicht feststellen (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 – VI ZR 25/98, juris, Rn. 18 = BGHZ 140, 335). Der Senat versteht jedoch das Vorbringen auf Seite 30 der Klageschrift, Bl. 32 d.A., wonach die Kläger „von einem Schaden in Höhe von bis zu EUR 100.000 ausgehen“ dahin, dass die Kläger den Schaden hinsichtlich des ursprünglichen, noch in der Berufungsbegründung weiterverfolgten Anspruchs (auch) wegen der Verwertungsrechte tatsächlich in dieser Größenordnung angenommen haben. Soweit der Klägervertreter im Termin ausgeführt hat, die Betragsangabe sei nur zur Begrenzung des Kostenrisikos als Höchstbetrag erfolgt, stellt dies die Annahme des Senats, die Kläger hätten ursprünglich jedenfalls 100.000 Euro erhalten wollen, nicht in Frage.

Die Beschränkung des Klägerbegehrens auf Ersatz für einen Verstoß gegen § 14 UrhG führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der auf Ersatz für vergangene Rechtsverletzungen gerichteten Klage willkürlich oder durch den nur geschwärzt vorgelegten Vergleich im gegen Dritte geführten Parallelverfahren veranlasst war (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 511, Rn. 14), insbesondere, ob dieser Vergleich überhaupt auf die hiesigen Ansprüche rückwirken kann. Denn der Klägervertreter hat im Termin auf die Nachfrage des Senats, in welcher Höhe ein Anspruch wegen Verletzung des § 14 UrhG in Abgrenzung zu der bislang geltend gemachten Verletzung von Verwertungsrechten bestehe, ausgeführt, die Anspruchshöhe sei für die Kläger nachrangig, es sei letztlich egal, ob der Anspruch bei 5.000 oder 15.000 Euro liege. Damit ist auch insoweit eine die bekämpfte Mindestbeschwer erreichende Höhe dargetan; das Landgericht hat im angefochtenen Urteil u.a. Ansprüche wegen Verstoßes gegen § 14 UrhG verneint.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

a) Die Stufenklage ist zulässig.

aa) Zunächst ergeben sich aus der Fassung der Klageanträge entgegen der Auffassung der Beklagten keine Zulässigkeitsbedenken. Die zuletzt gestellten Klageanträge weisen die von der Beklagten gerügten Passagen (kumulative statt alternative Verbindung der beiden Tischmodelle und Anknüpfung an Bearbeitungscharakter und fehlende Einwilligung) nicht mehr auf. Allein sprachliche Ungenauigkeiten könnten der Zulässigkeit der Klage allerdings ohnehin nicht entgegenstehen, solange das Gewollte klar zu Tage tritt, weil auch Klageanträge auszulegen sind.

bb) Die zunächst unbezifferte Geltendmachung des Zahlungsanspruchs rechtfertigt sich nach § 254 ZPO aus der stufenweisen Verbindung mit dem eine Rechnungslegung beinhaltenden Auskunftsantrag und dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung.

b) Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als sie auf §§ 97 II, 14 UrhG gestützt war.

Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung i. S. von § 318 ZPO. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge ist aber möglich, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW 2017, 1946 Rn. 19; NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; NJW 2002, 1042, 1044; BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 254 Rn. 19). So verhält es sich hier.

aa) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die begehrten Auskünfte für die Bezifferung eines nur auf die Verletzung des § 14 UrhG gestützten Schadensersatzanspruchs überhaupt erheblich sein können.

Soweit die Kläger den Schadensersatzanspruch ursprünglich maßgeblich auf eine Verletzung von Verwertungsrechten gestützt hatten, haben sie ihre Rechtsverfolgung ausdrücklich aufgegeben, mithin die Berufung teilweise zurückgenommen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass insoweit ein Schadensersatzanspruch schon deshalb offensichtlich nicht in Betracht kam, weil die Erbengemeinschaft mit dem „Kaufvertrag“ im Januar 1995 alle ihr zustehenden Nutzungsrechte zur ausschließlichen Ausübung an Dritte veräußert hat und Produktion und Vertrieb des E2 durch die Beklagte daher keine Rechte der Kläger, sondern allenfalls der Dritten bzw. ihrer Rechtsnachfolger verletzen konnten. Vom bei der Erbengemeinschaft verbleibenden Urheberrecht abgespalten und übertragen (vgl. § 29 UrhG) sind damit insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Umgestaltung (§§ 16, 17, 23 UrhG a.F.). Der „Kaufvertrag“ dient der endgültigen Übertragung der Nutzungsrechte von der Erbengemeinschaft auf die Käufer unter Ausschluss der Erben, wobei diesen auch die Rechtsverteidigung gegenüber Dritten obliegen sollte. Es sollte nur noch den Käufern gestattet sein, die Werke, u.a. das Gestell 1953, zu nutzen. Hieraus und aus der Übertragung der Rechtsverteidigung folgt, dass der Vertrag auf eine nicht nur schuldrechtliche, sondern auf eine quasidingliche Rechtsübertragung gerichtet ist, bei der das übertragene Recht vom Urheberrecht abgespalten wird (s. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 31 Rn. 56).

bb) Für die Frage eines Schadensersatzanspruchs ist entgegen der Auffassung der Berufung das Urhebergesetz in der zur Zeit der Verletzungshandlung geltenden Fassung maßgeblich. § 129 I UrhG greift insoweit nicht ein. Vielmehr folgt aus dem allgemeinen Rückwirkungsverbot, dass das neue Recht grundsätzlich keine Anwendung auf in der Vergangenheit abgeschlossene Handlungen findet. Daher unterliegen Schadensersatz-, Bereicherungs- und Auskunftsansprüche wegen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen demjenigen Recht, das zum Begehungszeitpunkt der Verletzungshandlung galt (so BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 35. Ed. 15.7.2022, UrhG § 129 Rn. 5, 5.1, s.a. BGH NJW 1993, 3136, 3137).

cc) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 97 II, 14 UrhG kann nicht aus der im Zuge der Anspruchsbeschränkung erstmals herangezogen Erwägung begründet werden, Vorname3 D habe bei Herstellung des Urstücks des E2 in die körperliche Substanz eines von Vorname1 A gefertigten Gestells 1953 eingegriffen. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand der Klage nicht Schadensersatzansprüche wegen der Herstellung oder des Vertriebs dieses Urstücks, sondern seiner zahlreichen Nachbauten sind, die nicht durch Veränderungen an einem zuvor angefertigten Gestell 1953 produziert worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieser stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn Vorname3 D das Gestell 1953 nur in seiner Vorstellung zerlegt und dann ein dem E2 entsprechendes neues Tischgestell aus neuen Materialien hergestellt hätte. Voraussetzung einer Verletzung des § 14 UrhG ist deshalb, dass durch das E2 eine in die geistige Substanz des Gestells 1953 eingreifende Änderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 14 Rn. 10) des Gestells 1953 erfolgt.

dd) Ein solcher Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gestells 1953 ist jedoch zu verneinen.

Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 13.02.2019, 24 U 70/18, Anlage BRP20, Bl. 105 ff. d.A.) wonach eine Einordnung des Gestells 1953 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstrebe begründet werden kann. Dabei wird allerdings der Gesamteindruck auch durch die aufs Wesentliche beschränkte, minimalistische Gestaltung geprägt. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass der Stil als solcher – ggfls. im Unterschied zu einer den Stil begründenden Schöpfung – nicht schutzfähig ist (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 45) und die diagonale Querverstrebung ausweislich der auf Bl. 200 d.A. wiedergegebenen Abbildung eines Gussgestells aus dem 19. Jahrhundert als solche schon vorher bekannt gewesen ist. Der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Gestells 1953 wird deshalb durch die Kreuzverstrebung i.V.m. der minimalistischen Gestaltung des Gestells geprägt. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben – die Parteien tragen zum damals bekannten Formenschatz nur rudimentär vor -, ob das Gestell 1953 die notwendige Schöpfungshöhe aufweist, wozu der Senat allerdings neigt.

Denn auch bejahendenfalls handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bei dem E2 um keine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung des Gestells 1953 gem. § 23 S.1, 2 UrhG a.F. Vielmehr beeinträchtigt das E2 das Urheberrecht an dem Gestell 1953 nicht.

Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder das Urheberrecht am Gestell 1953 nicht verletzt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, der zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes eingehalten wird. Dabei ist auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale abzustellen, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 „Pippi-Langstrumpf-Kostüm I“, juris, Rn. 38, 40; Urteil vom vom 14. Mai 2009 – I ZR 98/06, juris, Rn. 23 „Tripp-Trapp-Stuhl“ = BGHZ 181, 98). Soweit die ästhetische Gestaltung dem Gebrauchszweck geschuldet ist kann sie urheberrechtlichen Schutz nicht begründen (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug, Rn. 41).

Das Landgericht, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (LGU15), hat zutreffend herausgearbeitet, dass das Gestell 1953 und das E2 zwar insoweit Gemeinsamkeiten aufweisen, als es sich in beiden Fällen um eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells handelt. Es hat außerdem mit Recht festgestellt, dass dem E2 das den Gesamteindruck des Gestells 1953 prägende eigenschöpferische Merkmal der diagonalen Kreuzverstrebung fehlt.

Weist damit das E2 die diagonale Kreuzverstrebung nicht auf, in deren Verbindung mit der minimalistischen Gestaltung des Tischgestells gegebenenfalls die schöpferische Leistung bei der Gestaltung des Gestells 1953 liegt (so auch KG, aaO), kann eine Verletzung des Urheberrechts am Gestell 1953 nicht festgestellt werden. Übernommen wird nur der minimalistische Stil, der als solcher nicht geschützt ist.

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem E2 um ein Schöpfungshöhe erreichendes selbständiges Werk handelt und damit § 24 UrhG a.F. erfüllt ist. Maßgeblich ist letztlich nur, ob das Urheber(persönlichkeits)recht am Gestell 1953 verletzt ist.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 II ZPO.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 I, 516 III ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

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