Keine Suchmaschinen-Haftungsprivilegierung bei eigenen Ergänzungen

13. April 2015
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Aufgestellte Lupe Urteil des OLG Hamburg vom 18.09.2014, Az.:7 W 88/14

Ein Webseitenbetreiber, der fremde Suchergebnisse von Suchmaschinen mit eigenen Überschriften oder Hinweisen auf der eigenen Webseite darstellt, kann sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung von Suchmaschinen berufen. Die Privilegierung greift grundsätzlich nur dann, wenn die Suchergebnisse ohne vorherige Aufbereitung dem Nutzer präsentiert werden.

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 18. September 2014

Az.: 7 W 88/14

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 23. Juni 2014 – 324 O 329/14 – abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
v e r b o t e n ,
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, die am 29. April 2014 auf den Seiten .http://www…
und http://www… vorgehaltenen Videos seien Videos von und über die Antragstellerin.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Wert von € 10.000,– zur Last.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Antragstellerin durch die beanstandeten Behauptungen betroffen. Der Aufmachung der beiden streitgegenständlichen Webseiten (Anlagen Ast. 4 und 6) ist nicht zu entnehmen, dass sich die dargestellten Informationen nicht auf konkrete Personen, sondern lediglich auf den jeweiligen Namen beziehen. Vielmehr weisen die Aussagen „Wer ist das eigentlich?“ und „Hier finden Sie alle Informationen zu … aus dem Web“ darauf hin, dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, auf den Seiten über konkrete Personen zu informieren. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr Name … und der Name …, unter dem sie Kinderbücher schreibt, von den Lesern ihr zugeordnet werden, da bei Eingabe der Suchbegriffe „…“ bzw. „…“ in die Suchmaschine Google in erster Linie Treffer zu der Antragstellerin gelistet werden (vgl. Anlagen Ast. 15, 17). Zu folgen ist der Antragstellerin auch in ihrer Auffassung, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die „Suchmaschinen-Privilegierung“ berufen kann, da es sich bei den angezeigten Inhalten nicht um Suchergebnisse, sondern von der Antragsgegnerin selbst aufbereitete Informationen handelt. Der Umstand, dass die Zuordnung der Informationen möglicherweise ohne Recherche und nur mittels einer Computersoftware erfolgt ist, ändert hieran nichts. Soweit der Senat in einem telefonisch erteilten Hinweis in diesem Punkt eine abweichende Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht festgehalten. Die vom Verfügungsantrag abweichende Tenorierung beruht auf § 938 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO.

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