Korrektur des Streitwerts im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

18. April 2016
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Geldscheine sind in Form eines Fragezeichens angeordnet Beschluss des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 115/15

Haben das Land- und das Berufungsgericht den Streitwert eines Verfahrens auf 16.700 € festgelegt und hat der Kläger dies nicht beanstandet, so kann er im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwände mehr gegen die Festsetzung erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich im Wertfestsetzungsverfahren zunächst für einen niedrigeren Streitwert ausgesprochen hatte und die Korrektur des Werts dazu führen soll, die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 25.02.2016

Az.: I ZR 115/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter …, die Richter …, …, die Richterin … und den Richter … beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März 2015 wird auf 16.700 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte betrieb unter der Internetadresse „www. .de“ einen Telemediendienst, über den sie Hörbücher und e. zum Download an- bot. Der Kläger wendet sich gegen zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klauseln sowie gegen eine Bestimmung aus den Regelungen der Beklagten zu Datenschutz und Sicherheit. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer Klausel stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 16.700 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers hat es durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er nach Zulassung der Revision seine abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgen möchte.

Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.

II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.700 Euro und übersteigt damit nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – I ZR 160/11 Rn. 3, juris; Beschluss vom 5. März 2015 – I ZR 161/14 Rn. 4, juris). Der Kläger will sich mit der Revision dagegen wenden, dass seine Klage in Bezug auf zwei von der Beklagten verwendete Klauseln abgewiesen worden ist. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.

2. Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Klägers festgesetzt worden und hat der Kläger die Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZR 83/11 Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 – I ZR 160/11 Rn. 3, juris; Beschluss vom 10. Mai 2012 – I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – VII ZR 253/12 Rn. 3, juris; BGH, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Dies gilt vor allem dann, wenn die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZR 161/14 Rn. 5, juris).

3. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf zu berufen, der Wert seiner Beschwer liege über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Kläger selbst hat in der Klageschrift das Interesse der Verbraucher an der begehrten Unterlassung mit lediglich 2.500 Euro pro angegriffener Klausel bemessen. Nachdem das Landgericht den Streitwert abweichend von den Angaben des Klägers für jede angegriffene Klausel auf 25.000 Euro festgesetzt hatte, hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung mit einer Streitwertbeschwerde gewandt und geltend gemacht, es komme allenfalls eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts auf 6.250 Euro pro Klausel in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Klägers sodann für drei Klauseln auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. Bei seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht den Streitwert für die zwei im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln mit jeweils 8.350 Euro bemessen und den Streitwert insgesamt auf „bis zu 19.000 Euro“ festgesetzt. Diese bereits oberhalb des vom Kläger in den Tatsacheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung kann der Kläger im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht mehr korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Dies gilt umso mehr, als er nunmehr die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Klauseln geltend macht, obwohl er im Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Berufungsgericht durchgehend die Auffassung vertreten hat, der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, komme bei der Bemessung der Beschwer keine Bedeutung zu; maßgebend sei allein das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – III ZR 33/06 Rn. 2 f., juris).

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