Mitteilungspflicht bei Versicherungsvermittlung

22. November 2017
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Hände über einem Schreibtisch mit Unterlagen Urteil des OLG München vom 06.04.2017, Az.: 29 U 3139/16

Vergleichsportale müssen bei der Vermittlung von Versicherungen die potentiellen Versicherungsnehmer auf ihrer Website in Textform nach § 126b BGB individuell belehren. Dem Erfordernis einer derartigen „Mitteilung“ nach § 11 Abs. 1 VersVermV wird nicht genügt, wenn die entsprechenden Informationen für den Versicherungsnehmer lediglich abrufbar sind. Auf diese Weise kann nicht sichergestellt werden, dass die Belehrung auch wirklich dauerhaft vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen werden kann.

Oberlandesgericht München

Urteil v. 06.04.2017

Az.: 29 U 3139/16

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juli 2016 dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin bei Besuch ihrer Website

a) bei Aufruf von Versicherungsinformationen, insbesondere in der Kategorie „Versicherungen“, dem Websitebesucher lediglich zum Abruf über einen Button „Erstinformation“ folgende Informationen zu geben:
– Firma mit betrieblicher Anschrift; und/oder
– Eigenschaft als Versicherungsmaklerin; und/oder
– Anschrift, Telefonnummer sowie Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 Gewerbeordnung und die Registernummer, unter der die Beklagte im Register eingetragen ist; und/oder
– die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10%, die die Beklagte an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt; und/oder
– die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital der Beklagten besitzen, und/oder
– die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann;
wie nachfolgend eingeblendet:

[Abbildung]

wobei nach Anklicken des Buttons „Erstinformation“ folgendes PDF öffentlich zugänglich gemacht wird:

[Abbildung]

und/oder

b) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher davon abzusehen, den Websitebesucher individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 oder K 24 wiedergegeben geschieht;

und/oder

c) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher von einer Beratung des Websitebesuchers abzusehen, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 oder K 24 wiedergegeben geschieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gemäß Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. a) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € sowie aus den Ziffern 1. b) und 1. c) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 15.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

A. Der Kläger vertritt die selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Er hat etwa 10.000 Direkt- und 30.000 Organmitglieder. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Die Beklagte ist Teil der C. -Unternehmensgruppe und bietet Dienstleistungen im Internet an, über die Versicherungen verglichen und Versicherungsverträge abgeschlossen werden können; bei Abschluss von Versicherungsverträgen über ihr Internetportal zahlen die jeweiligen Versicherungsunternehmen für jeden Vertragsabschluss eine Provision an die Beklagte.

Besucht ein Internetnutzer den – von der Beklagten betriebenen – Versicherungsbereich des C. -Portals, so erscheint auf der Seite in der Fußzeile eine Reihe, die neben den Buttons mit den Aufschriften Sitemap, Blog, News, Karriere, Unternehmen, Partner, Werbung, Gutscheine, Kontakt, AGB, Datenschutz und Impressum auch einen mit der Aufschrift Erstinformation aufweist (vgl. die im Klageantrag als erstes Bild eingeblendete Wiedergabe). Wird dieser Button angeklickt, so erscheint das im Klageantrag als zweites Bild eingeblendete PDF-Dokument, das die in § 11 Abs. 1 VersVermV aufgezählten Angaben enthält; eine Nutzung des Portals ist auch ohne Anklicken dieses Buttons möglich.

Beratungsgrundlage der Beklagten ist eine rein objektive Marktuntersuchung; der Produktvergleich wird auf der Basis standardisierter Kriterien erstellt. Dazu führt die Beklagte in Ziffer 2. II. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Anl. K 5) aus:

Auf der Grundlage der in den Vergleichen oder Angebotsforderungen gemachten Angaben bietet [die Beklagte] die Beschaffung des passenden Versicherungsschutzes an. Grundsätzlich geschieht dies auf der Basis einer objektiven und ausgewogenen Marktbetrachtung.

Vor dem Abschluss einer Versicherung hat der Benutzer die entsprechende Maske für die jeweilige Versicherungsart auszufüllen; dabei erfährt die Beklagte über den Benutzer nur die von diesem eingegebenen Daten. Daneben besteht die Möglichkeit für den Nutzer, telefonisch Kontakt mit der Beklagten aufzunehmen.

Am 17. März 2016 ließ der Kläger durch einen Rechtsanwalt Testbestellungen für eine Hausratversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine Kfz-Versicherung durchführen, deren Verlauf sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K 19, K 21 und K 24 ergibt:

Von der Wiedergabe der Anlagen K 19, K 21 und K 24 mit insgesamt 46 Seiten wird abgesehen Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte handele in mehrfacher Hinsicht unlauter. Die in dem PDF-Dokument enthaltenen Informationen würden nicht mitgeteilt i. S. d. § 11 VersVermV. Die Beklagte gebe keine an den Bedürfnissen des potentiellen Versicherungsnehmers ausgerichtete Empfehlung ab; ohne eine Individualisierung bestehe keine Beratungsgrundlage i. S. d. § 60 VVG. Aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ergebe sich eine umfassende Befragungsund Beratungspflicht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung [von Ordnungsmitteln] zu unterlassen,

1. geschäftlich handelnd als Versicherungsmakler bei Besuch ihrer Website bei Aufruf von Versicherungsinformationen, insbesondere in der Kategorie „Versicherungen“, dem Websitebesucher lediglich zum Abruf über einen Button „Erstinformation“ folgende Informationen zu geben:
– Firma mit betrieblicher Anschrift; und/oder
– Eigenschaft als Versicherungsmaklerin und/oder
– Anschrift, Telefonnummer sowie Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 Gewerbeordnung und die Registernummer, unter der die Beklagte im Register eingetragen ist; und/oder
– die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10%, die die Beklagte an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt; und/oder
– – die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital der Beklagten besitzen; und/oder
– die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann;
wie nachfolgend eingeblendet:

[Abbildung]

wobei nach Anklicken des Buttons „Erstinformation“ folgendes PDF öffentlich zugänglich gemacht wird:

und/ oder

2. geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin bei Besuch ihrer Website und Aufruf von Versicherungsinformationen durch Websitebesucher, insbesondere der Katego rie „Versicherungen“,

a) vor Abgabe einer Vertragserklärung dem Websitebesucher einen auf standardisierten Kriterien beruhenden Produktvergleich zugänglich zu machen; und/oder

b) wörtlich oder sinngemäß Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, nach denen die Beschaffung von Versicherungsschutz grundsätzlich auf der Basis einer objektiven und ausgewogenen Marktbetrachtung geschehe;

und/ oder

3. geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin beim Besuch ihrer Website,

a) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, zu prüfen, inwieweit nach der Person des Websitebesuchers und dessen Situation Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht;

hilfsweise (Hilfsantrag zu 3.a]) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, zu prüfen, inwieweit aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Websitebesuchers, die angezeigten Versicherungsprodukte zu verstehen, Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht;

und/oder

b) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher davon abzusehen, den Websitebesucher individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, insbesondere wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht;
hilfsweise (Hilfsantrag zu 3.b])

aa) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in Anlage K 19 wiedergegeben geschieht;

und/oder

bb) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in Anlage K 21 wiedergegeben geschieht;

c) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher von einer Beratung des Websitebesuchers abzusehen, insbesondere wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht;

hilfsweise (Hilfsantrag zu 3.c])

aa) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Hausratversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 19 wiedergegeben geschieht;

und/oder bb) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Haftpflichtversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 21 wiedergegeben geschieht;

und/oder cc) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Kfz-Versicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 24 wiedergegeben geschieht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 13. Juli 2016 – 37 O 15268/15 (juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der Sache wie folgt entschieden:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung [von Ordnungsmitteln] zu unterlassen, geschäftlich handelnd als Versicherungsmakler bei Besuch ihrer Website bei Aufruf von Versicherungsinformationen, insbesondere in der Kategorie „Versicherungen“, dem Websitebesucher lediglich zum Abruf über einen Button „Erstinformation“ folgende Informationen zu geben:
– Firma mit betrieblicher Anschriftund/oder
– Eigenschaft als Versicherungsmaklerin; und/oder
– Anschrift, Telefonnummer sowie Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 Gewerbeordnung und die Registernummer, unter der die Beklagte im Register eingetragen ist; und/oder
– die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10%, die die Beklagte an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt; und/oder
– die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital der Beklagten besitzen; und/oder
– die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann;

 wie nachfolgend eingeblendet:

[Abbildung]

wobei nach Anklicken des Buttons „Erstinformation“ folgendes PDF öffentlich zugänglich g emacht wird:

[Abbildung]

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung [von Ordnungsmitteln] zu unterlassen, geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin bei Besuch ihrer Website

a) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Hausratsversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, dem Websitebesucher ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in Anlage K 19 wiedergegeben geschieht;

b) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Haftpflichtversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, dem Websitebesucher ausreichend nach seinen Wünschen Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in Anlage K 21 wiedergegeben geschieht;

c) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Hausratsversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 19 wiedergegeben geschieht; und/oder

d) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Haftpflichtversicherung vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, dem Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 21 wiedergegeben geschieht; und/oder;

e) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Kfz-Versicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 24 wiedergegeben geschieht.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger nimmt die Abweisung seines Klageantrags Ziffer 2. hin. Im Übrigen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen gegen das Urteil.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und stellt folgende Anträge:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 13. Juli 2016, Az. 37 O 15268/15, wird die Beklagte verurteilt, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin beim Besuch ihrer Website,

l. (erstinstanzlich Hauptantrag zu 3.a]) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen zu prüfen, inwieweit nach der Person des Websitebesuchers und dessen Situation Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 oder K 24 wiedergegeben geschieht;

hilfsweise (erstinstanzlich Hilfsantrag zu 3.a]) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen zu prüfen, inwieweit aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Websitebesuchers, die angezeigten Versicherungsprodukte zu verstehen, Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 oder K 24 wiedergegeben geschieht;

2. (erstinstanzlich Hauptantrag zu 3. b]) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher davon abzusehen, den Websitebesucher individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 oder K 24 wiedergegeben geschieht;

3. (erstinstanzlich Hauptantrag zu 3.c]) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher von einer Beratung des Websitebesuchers abzusehen, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 oder K 24 wiedergegeben geschieht.

Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Außerdem beantragen beide Parteien jeweils die Zurückweisung der Berufung des Gegners.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2017 Bezug genommen.

B.
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1. Der Antrag Ziffer 1. der Berufung des Klägers (der dem Hauptantrag Ziffer 3. a] der Klage entspricht) bleibt ohne Erfolg.

a) Dieser Antrag ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig, aber unbegründet.

aa) Er beinhaltet, anders als das Landgericht meint, keine Verpflichtung der Beklagten, Prüfungen (unbestimmten Umfangs) vorzunehmen. Er ist vielmehr darauf gerichtet, es zu unterlassen, einen Versicherungsvergleich durchzuführen, wenn keine Prüfung, inwieweit nach der Person des Websitebesuchers und dessen Situation Befragungs- und Beratungsanlass besteht, durchgeführt wird. Damit ist klar, dass sich das angestrebte Verbot nur auf ein Fehlen jeglicher Prüfung erstreckt, wie es sich aus den im Antrag genannten Anlagen ergibt. Welche Prüfungen im Einzelnen zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten führen könnten, ist hierfür ohne Belang.

bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil eine Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Prüfung, inwieweit nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation Anlass besteht, diesen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, nicht besteht.

§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG begründet keine eigenständige Prüfungspflicht des Versicherungsvermittlers. Die Vorschrift verpflichtet den Versicherungsvermittler unter bestimmten Voraussetzungen, den Versicherungsnehmer zu befragen und – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands – zu beraten. Verkennt er, dass die Voraussetzungen vorliegen, die eine Befragung oder eine Beratung erforderlich machen, kann er – auch lauterkeitsrechtlich – wegen eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG in Anspruch genommen werden. Zur Erfüllung dieser Pflichten zur Befragung oder Beratung mag ihm die Prüfung obliegen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; eine eigenständige Verpflichtung dazu dem Versicherungsnehmer gegenüber kann der Vorschrift indes nicht entnommen werden.

Der Annahme einer derartigen Pflicht steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift bereits über die Vorgaben in der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinausgeht, um das Ziel der Richtlinie, im Interesse des Kunden eine sachgerechte Beratung durch einen Versicherungsvermittler zu erreichen, nicht zu verfehlen. Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie hat der Vermittler lediglich die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden anzugeben. Der Vorschrift des § 61 Abs. 1 VVG liegt demgegenüber zugrunde, dass es den Interessen sowohl der Vermittler als auch der Kunden entspricht, auch eine Befragungspflicht der Vermittler festzulegen (vgl. BT-Drs. 16/1935 S. 24 li. Sp.); weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien dazu kann ein Anhalt dafür entnommen werden, dass den Versicherungsvermittler über die bedingte Pflicht zur Befragung und Beratung auch noch eine davon unabhängige, eigenständige Pflicht zur Prüfung, ob die Bedingungen vorliegen, treffen solle, die unabhängig davon verletzt werden könnte, ob im konkreten Fall Befragungs- oder Beratungsanlass besteht.

b) Der Hilfsantrag ist aus demselben Grund unbegründet. Auch die in ihm vorausgesetzte eigenständige Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Prüfung, inwieweit aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Versicherungsnehmers, die angezeigten Versicherungsprodukte zu verstehen, Befragungs- und Beratungsanlass besteht, findet aus den unter a) dargelegten Gründen in § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Grundlage.

2. Antrag Ziffer 2. der Berufung des Klägers (der entgegen der Angabe des Klägers nur eingeschränkt dem Hauptantrag Ziffer 3. b] der Klage entspricht) ist begründet.

a) Das Landgericht hat allerdings den im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag Ziffer 3. b) zu Recht abgewiesen, weil dieser über die konkret beanstandeten Handlungen hinausgegangen ist („insbesondere“), ein Befragungsanlass nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG aber nicht immer, sondern nur situationsabhängig („soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht“) bestehen könnte. Dieser Antrag ist unbegründet gewesen, weil er über das Charakteristische der Verletzungsform hinaus gegangen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 580 – Alpenpanorama im Heißluftballon Tz. 32 m. w. N.) und der Kläger dadurch, dass er auf die jeweiligen Verletzungshandlungen erst in den dazu gestellten Hilfsanträgen Bezug genommen hat, zum Aus druck gebracht hat, dass er in erster Linie an der zu weiten Antragsfassung festhalten wolle (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 12 UWG Rz. 2.44 a. E. m. w. N.).

b) Der nunmehr insoweit gestellte Berufungsantrag beschränkt sich auf die konkreten beanstandeten Handlungen und ist zulässig – insbesondere aus den unter 1. a). aa) dargelegten Gründen hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – und gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 3a, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet. Deshalb muss auch – auf die Berufung der Klägerin – die Verurteilung der Beklagten nach den entsprechenden Hilfsanträgen in Ziffer II. lit. a) und b) durch die Verurteilung nach dem neuen Hauptantrag ersetzt werden.

aa) Zutreffend hat das Landgericht den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert und die beanstandeten Handlungen als geschäftliche Handlungen i. S. d. § 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen.

bb) Da der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist. In der Zeit zwischen den insoweit beanstandeten Handlungen vom 17. März 2016 gemäß den Anlagen K 19, K 21 und K 24 und der vorliegenden Entscheidung ist allerdings – anders als hinsichtlich der mit dem Klageantrag Ziffer 1. beanstandeten Handlung (s. u. II. 1. a]) – keine Änderung der Gesetzeslage eingetreten.

cc) § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG.

Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Ab-schluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. BGH GRUR 2017, 537 – Konsumgetreide Tz. 20 m. w. N.)

§ 61 VVG regelt zwar vorvertragliche Verhaltenspflichten des Versicherungsvermittlers, deren Verletzung in besonderem Maße im Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vermittler oder dem Versicherer Wirkungen entfalten. Sie betreffen aber zum Schutze des Versicherungsnehmers die Marktteilnahme, die im Abschluss des entsprechenden Versicherungsvertrags liegt, so dass § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG marktverhaltensregelnde Qualität besitzt.
dd) Die Beklagte verletzte bei den in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 dokumentierten Testbestellungen die sie aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG treffende Befragungspflicht.

(1) Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte als Versicherungsmaklerin und damit als Versicherungsvermittlerin i. S. d. § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG angesehen.

(2) Die Anwendung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Fernabsatzverträge ist im Streitfall nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG ausgeschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG trifft auch den Versicherer selbst grundsätzlich die Pflicht, den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten. Nach § 6 Abs. 6 VVG ist diese Vorschrift indes nicht anzuwenden, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Unabhängig von der Kritik an ihr selbst (vgl. Rixecker in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2016, § 6 Rz. 37: „gesetzgeberisch verfehlt“) kann diese Ausnahmevorschrift schon deshalb nicht im Wege der Analogie auf die Pflichten eines Versicherungsmaklers gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG angewandt werden (vgl. Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 61 VVG Rz. 41; a. A. Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 6 VVG Rz. 72), weil es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehlt: Anders als bei der Anfrage unmittelbar an einen Versicherer erwartet der Interessent bei einer Anfrage an einen Versicherungsmakler einen Produktvergleich verschiedener Anbieter; der Versicherungsmakler wird deshalb nicht für den Versicherer, sondern für den Versicherungsnehmer tätig (vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 58 li. Sp.). Eine Einschränkung der Pflichten desjenigen, der den Versicherungsnehmer im Verhältnis gegenüber den Versicherern beraten soll, wirkt sich für den Versicherungsnehmer ungleich nachhaltiger aus als eine Einschränkung der Pflichten des Versicherers selbst (vgl. Dörner, a. a. O., § 61 VVG Rz. 4).

(3) Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist wegen der Schwierigkeit, die jeweils angebotene Versicherung zu beurteilen, in den konkreten, durch die Anlagen K 19, K 21 und K 24 beschriebenen Fällen davon auszugehen, dass Anlass bestand, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen. Der sich daraus ergebenden Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.

aaa) Die Beklagte genügte ihrer Pflicht nicht bereits dadurch, dass sie dem Nutzer die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme mit ihr eröffnete. Die bloße Möglichkeit, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, stellt für sich genommen keine Beratung dar (vgl. Dörner, a. a. O., § 6 VVG Rz. 42).

bbb) Bei Hausratversicherungen besteht die Gefahr der Doppelversicherung, wenn versicherte Gegenstände außerhalb des Versicherungsortes verbracht werden („Außenversicherung“), etwa bei einem Studenten, dessen Eltern Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung sind, der sich am Studienort aufhält und noch keinen eigenen Hausstand gegründet hat. Diese nicht allgemein bekannte Besonderheit begründet eine Schwierigkeit i. S. d. § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG, die angebotene Versicherung zu beurteilen, und begründet eine Pflicht zu Fragen nach Umständen wie der Studenteneigenschaft, die wegen bereits bestehenden anderweitigen Versicherungsschutzes die nachgefragte Hausratversicherung entbehrlich machen.

Derartige Fragen wurden im Verlauf des in der Anlage K 19 dokumentierten Bestellvorgangs nicht gestellt.

Dem Vorbringen der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass der Aufwand dafür, entsprechende Fragen in den Bestellvorgang zu integrieren, unverhältnismäßig groß wäre, so dass dahin stehen kann, ob der Verhältnismäßigkeitsvorbehalt in § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG auch die Befragungspflicht betrifft.

ccc) Bei einer Privathaftpflichtversicherung sind Risiken aus ehrenamtlichen Tätigkeiten oder besonderen Hobbys nicht immer abgedeckt. Deshalb besteht die Notwendigkeit, den an einer derartigen Versicherung Interessierten danach zu befragen, ob er solche Tätigkeiten oder Hobbys wahrnimmt und ob er auch insoweit Versicherungsschutz begehrt.

Im Verlauf des in der Anlage K 21 dokumentierten Bestellvorgangs wurden derartige Fragen nicht gestellt, obwohl auch diese ohne weiteres in den Vorgang hätten integriert werden können.

ddd) Bei Kfz-Versicherungen besteht dann, wenn das versicherte Fahrzeug Gegenstand eines Leasingvertrags ist, die Gefahr einer Kollision zwischen der im Leasingvertrag regelmäßig vereinbarten Verpflichtung des Leasingnehmers, das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren zu lassen, und dem – zu einem niedrigeren Tarif führenden – Verzicht auf freie Werkstattwahl im Versicherungsvertrag, die regelmäßig dazu führt, dass der Versicherer die Reparatur in einer – billigeren – freien Werkstatt verlangt.

Der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, den Kunden danach zu befragen, ob seine Erklärung, auf die freie Werkstattwahl zu verzichten, mit den Regelungen in seinem Leasingvertrag vereinbar sei, trug der in der Anlage K 24 dokumentierte, ein Leasingfahrzeug betreffende Bestellvorgang nicht Rechnung, obwohl auch solche Fragen ohne weiteres in den Vorgang hätten integriert werden können.

Dass die Beklagte mittlerweile entsprechende Hinweise erteilt, räumt die durch die Verletzung gemäß Anlage K 24 begründete Wiederholungsgefahr nicht aus.

3. Antrag Ziffer 3. der Berufung des Klägers (der entgegen der Angabe des Klägers nur eingeschränkt dem Hauptantrag Ziffer 3. c] der Klage entspricht) ist ebenfalls begründet.

Insoweit kann auf die Ausführungen zum Berufungsantrag 2. Bezug genommen werden. Die Umstände, die bei den drei Bestellvorgängen gemäß den Anlagen K 19, K 21 und K 24 jeweils eine Befragungspflicht auslösten, führten auch dazu, dass der Kunde entsprechend zu beraten war. Da Hinweise darauf, dass eine Hausratversicherung bei Studenten, die am Hausratversicherungsschutz ihrer Eltern teilnehmen und noch keinen eigenen Hausstand gegründet haben, entbehrlich sein kann, dass bei einer Privathaftpflichtversicherung Risiken aus ehrenamtlichen Tätigkeiten oder besonderen Hobbys nur bei bestimmten Verträgen abgedeckt sind, und dass bei geleasten Kraftfahrzeugen der Verzicht auf freie Werkstattwahl nur bei entsprechender Gestaltung des Leasingvertrags angeraten werden kann, begründen keinen unangemessenen Beratungsaufwand, der zum Ausschluss der Beratungspflichten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG führen könnte.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag Ziffer 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VersVermV, § 4 Nr. 11 UWG a. F., § 3a, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

a) Da der Kläger auch diesen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist. In der Zeit zwischen der bereits in der Klageschrift vom 27. August 2015 beanstandeten Handlung gemäß Klageantrag Ziffer 1. und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a. F. enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. vgl. BGH, a. a. O., – Konsumgetreide Tz. 18 m. w. N.). Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Versicherungsvermittlungsrechts sind in diesem Zeitraum nicht geändert worden.

b) Die beanstandete Gestaltung ist wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 VersVermV unlauter.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 VersVermV hat ein Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt die dort im Einzelnen aufgeführten Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. dar, deren Verletzung einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. BGH GRUR 2014, 398 – Online-Versicherungsvermittlung Tz. 33).

bb) Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersVermV nicht.

Die Angaben der Beklagten auf der durch Anklicken des Buttons Erstinformation erreichbaren Internetseite entsprechen nicht der Anforderung des § 11 Abs. 1 VersVermV, dass die Angaben in Textform mitzuteilen sind.

Gemäß § 126b BGB ist die Textform beachtet, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird; dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Aus dem Erfordernis der „Mitteilung“ der Angaben an den Versicherungsnehmer „in Textform“ ergibt sich, dass die erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Versicherungsvermittler abgegeben werden als auch dem Versicherungsnehmer zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Angaben auf einer gewöhnlichen Webseite des Versicherungsvermittlers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt. Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt; es ist Aufgabe des Versicherungsvermittlers, dem Versicherungsnehmer die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich diese Belehrung selbst zu verschaf fen (vgl. BGH NJW 2014, 2857 Tz. 19 m. w. N.; vgl. auch Ellenberger in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 126b Rz. 3). In Betracht kommen mag auch ein obligatorischer Download (vgl. Dörner, a. a. O., § 11 VersVermV Rz. 4), ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

2. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den Hilfsanträgen richtet, ist sie dadurch gegenstandslos geworden, dass diese Verurteilung wegen des Obsiegens des Klägers mit seinen (modifizierten) Hauptanträgen entfällt.

C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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