Nutzung einer bereits vorhandenen ASIN auf Amazon kann rechtswidrig sein

01. April 2016
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Imaginärer Einkaufwagen wird gefüllt, dies symbolisiert ein roter Pfeil Urteil des LG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: 2a O 277/13

Das Anhängen an ein fremdes Amazon-Angebot durch Übernahme einer fremden, bereits vorhandenen ASIN (Identifikationsnummer) ist aus markenrechtlicher Sicht unzulässig und stellt eine rechtswidrige Herkunftstäuschung dar, wenn der fremde Artikelname für den Verkauf des eigenen Produkts verwendet wird.

Landgericht Düsseldorf
 
Urteil vom 28.05.2014
 
Az.: 2a O 277/13 

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten J Höhe von 633,32 Euro nebst Zinsen J Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 70 % und dem Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung J Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Wortmarke eingetragenen Gemeinschaftsmarke „PrimaCase“ (Registernummer #####/####), die Schutz für die Waren der Klasse 9 – unter anderem Etuis für Mobiltelefone, für Telefone, für Sonnenbrillen, für Schutzbrillen und für Fotoapparate – genießt. Grundsätzlich vergibt die Klägerin keine Lizenzen für die Verwendung ihrer Marke.

Die Klägerin bietet bei der Handelsplattform Amazon Handyhüllen unter der Marke „PrimaCase“ an und erhält hierzu für jedes Angebot eine individuelle Identifikationsnummer (sog. ASIN). Unter diesen individuellen Identifikationsnummern sind die Angebote der Klägerin bei Amazon gespeichert und für Dritte abrufbar.

Die Klägerin stellte im Jahr 2012 fest, dass unter derselben Identifikationsnummer von Amazon und unter Verwendung der Marke „PrimaCase“ Handyhüllen vertrieben werden. So wurden im Februar und März 2012 unter der ASIN B005RAK9AE Handyhüllen für das Handy Samsung Galaxy S2 i9100 unter dem Verkäufernamen „webafi“ wie folgt angeboten:

„Lila S-Line TPU Silikon Hülle Schutzhülle Tasche Case für Samsung Galaxy S2 i9100 von PrimaCase“

Hinsichtlich der Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage 2 Bezug genommen. Das Impressum des Angebots (vgl. Anlage 4) weist eine L, C-Straße, 58675 Hemer als Verkäuferin und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE260513277 aus. Bei der im Impressum genannten Telefonnummer #####/#### handelt es sich um den Anschluss der Beklagten, die J einem Haushalt leben. Die Beklagte zu 3) ist die Tochter von L, der Beklagte zu 1) ist der Ehemann der Beklagten zu 3) und zugleich der Schwiegersohn von L. Die Beklagte zu 2) ist die Tochter der Beklagten zu 1) und 3) und zugleich die Enkelin von L. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung wohnte neben den Beklagten auch der Sohn des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) im Haushalt der Beklagten. Wegen der zunehmenden Erkrankung halfen die Beklagten der L bei der Bewältigung ihrer Aufgaben. L, die über einen eigenen Telefonanschluss verfügte, befand sich mehrmals pro Woche im Haus der Beklagten, um die aktuellen Vorgänge zu besprechen.

Im Februar 2012 führte die Klägerin eine Testbestellung durch. Ihr wurde eine Handyhülle geliefert, die wie eine Prima Case Handyhülle aussieht, aber keine solche ist. Auf der Rechnung vom 24.2.2012 (Anlage 3) wurde diese Hülle als „Gel Case“ bezeichnet und als Verkäuferin „L“ angegeben.

Die Klägerin ließ Testanrufe und Testkäufe vornehmen. Bei einem Testanruf am 21.05.2013 meldete sich der Beklagte zu 1) und erteilte umfassende Auskunft über die Produktpalette und Preise und bot für eine größere Bestellung einen Rabatt von 25 % an. Im Juni 2013 ließ die Klägerin einen Testkauf über ebay und Amazon J dem Webshop webafi vornehmen. Die Rechnungen vom 11.06.2013 (Anlage 8) und vom 14.06.2013 (Anlage 9) stellte die Beklagte zu 2) unter der Geschäftsbezeichnung „Foto-Webafi“ aus. Unter dieser Geschäftsbezeichnung betreibt die Beklagte zu 2) einen Online-Handel mit Fotozubehör. Ihr ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE290613724 zugewiesen. Da die Rechnungen zunächst keine Steuernummer auswiesen, bat der Testkäufer um erneute Übersendung der Rechnungen. Mit E-Mail vom 19.06.2013 (Anlage 10) übersandte die Beklagte die korrigierten Rechnungen.

Die Klägerin verklagte zunächst L wegen Verwendung der Bezeichnung „PrimaCase“ vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 2a O 108/12) auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. J dem Verfahren erstattete die Sachverständige Dr. H ein nervenärztliches Fachgutachten über die Geschäftsfähigkeit von L (Bl. 69 ff. d.A. 2a O 108/12). Nachdem L am 29.05.2013 verstarb, nahm die Klägerin die Klage zurück.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.09.2013 (Anlagen 11 und 12) mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) wegen Verwendung der Bezeichnung „PrimaCase“ und Übernahme des Angebots ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) wegen Marken- und Wettbewerbsverletzung zu. Hierzu behauptet sie, die Internetgeschäfte von L seien von den Beklagten zu 1) und 2) betrieben worden. Weiterhin behauptet sie, L habe unter einer Erblindung gelitten. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr J Höhe von 1.000,00 Euro und auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten aus dem Rechtsstreit gegen L gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zustehe. Die Beklagten zu 1) und 2) seien schadensersatzpflichtig, da sie die Internetgeschäfte betrieben hätten. Jedenfalls aber würde die Beklagte zu 3) als Erbin von L haften. Hinsichtlich der Zusammensetzung der von der Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer I.3. geltend gemachten Prozesskosten wird auf die Seiten 8 und 9 der Klageschrift (Bl. 8 f. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat ursprünglich zu Ziffern I.1. und I.3. angekündigt zu beantragen,

  • 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „PrimaCase“ für Handy-Schutzhüllen zu verwenden und

b) irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon zu machen;

  • 3. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die Prozesskosten für den Rechtsstreit gegen L J Höhe von 8.746,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Nachdem der Beklagten-Vertreter im Termin am 30.04.2014 für den Beklagten zu 1) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien den Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1. im Hinblick auf den Beklagten zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  • 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

c) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „PrimaCase“ für Handy-Schutzhüllen zu verwenden und

d) irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon zu machen;

  • 2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) eine fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 1.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen und

b) der Klägerin außergerichtliche Kosten i.H.v. 831,20 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten

  • 3. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die Prozesskosten für den Rechtsstreit gegen L J Höhe von 10.059,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Hierzu behaupten sie, die streitgegenständlichen Angebote seien J der Verantwortung von L oder von einem ihnen unbekannten Dritten aus dem „Dunstkreis“ der L, jedenfalls aber nicht von den Beklagten zu 1) und 2) bei Amazon eingestellt worden. Sie behaupten zudem, dass L, die auch schon im Jahr 2012 unter gesundheitlichen Einschränkungen litt, sich bei der Abwicklung ihrer Angelegenheiten auch der Hilfe weiterer Dritter bedient habe, wobei sie heute nicht im Einzelnen nachvollziehen können, wer L bei welcher Tätigkeit J welcher Weise geholfen habe. Weiterhin behaupten die Beklagten, die Augenerkrankung von L sei degenerativer Natur gewesen, so dass sie im Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzung durchaus J der Lage gewesen sei, die beschriebenen Vorgänge zu sehen und die Geschäfte zu führen. Schließlich behaupten die Beklagten, die Einrichtung einer gemeinsamen Telefonnummer habe lediglich der Vereinfachung der Abläufe gedient.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Verwendung der identischen ASIN stelle keine Markenrechtsverletzung dar. Hierzu behaupten sie, Amazon vergeb keine neue ASIN, wenn die Produkte übereinstimmend seien.

Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer I.3. beanstanden die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Gerichtskosten und bestreiten die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten für die beauftragte Detektei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Soweit die Parteien den Rechtsstreit J der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden (nachfolgend zu II.). Im Übrigen ist die Klage zulässig und teilweise begründet (nachfolgend zu I.).

I.

Die nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung noch anhängige Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.

Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Unterlassung, Zahlung einer Lizenzgebühr und Abmahnkostenerstattung gegen die Beklagte zu 2) zu. Es fehlt insoweit bereits an der Passivlegitimation der Beklagten zu 2). Auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgetragenen Indizien lässt sich eine Täterschaft der Beklagten zu 2) für die begangene Markenrechtsverletzung nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Allein die Tatsache, dass im Impressum der streitgegenständlichen Angebote die Telefonnummer des Haushalts genannt wird, J dem auch die Beklagte zu 2) wohnt, reicht insoweit nicht aus. Eine Täterschaft der Beklagten zu 2) lässt sich auch nicht aus den als Anlagen 8 und 9 vorgelegten Rechnungen herleiten. Beide Rechnungen stammen aus Juni 2013, mithin einem Zeitpunkt, J dem L bereits verstorben war. Zudem sind sie von einer Firma „Foto-Webafi“, dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) ausgestellt. Aus der E-Mail der Beklagten zu 2) vom 19.06.2013 (Anlage 10) lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass sie die streitgegenständlichen Angebote bei Amazon eingestellt hat. Im Gegenteil lässt sich dem Satz „Für die Verzögerung muss ich mich bei Ihnen entschuldigen, allerdings muss auch ich mich erstmal mit den Dingen auseinandersetzen, da meine Großmutter sehr plötzlich verstorben ist…“ entnehmen, dass die Beklagte zu 2) zuvor nicht mit der Rechnungstellung befasst war. Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die Beklagte zu 2) würde ihre Geschäfte unter derselben Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wie die verstorbene L betreiben. L hatte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE260513277, während der Beklagten zu 2) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE #####/#### zugewiesen ist.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr J Höhe von 1.000,00 Euro. Der Vortrag der Klägerin zur Höhe der von ihr geltend gemachten fiktiven Lizenzgebühr ist unsubstantiiert. Insbesondere fehlt es am Vortrag der Klägerin zur Anzahl der markenverletzenden Verkäufe. Die Klägerin führt lediglich aus, dass sie mindestens einen Betrag von 1.000,00 Euro gefordert hätte, wenn sie eine Lizenz an die Beklagten vergeben hätte. Wie sich dieser Pauschalbetrag, dessen Höhe von den Beklagten beanstandet wird, berechnet, bleibt offen.

3.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner auf Erstattung der Prozesskosten des Rechtsstreits gegen L (Az.: 2a O 108/12). Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) kommt schon deshalb nicht J Betracht, da diese aus den oben genannten Gründen eine Markenverletzung nicht begangen hat. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) könnte sich allenfalls aus Art. 98 Abs. 2 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG ergeben. Allerdings fehlt es bereits an der Kausalität der Markenverletzung für den behaupteten Schaden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte zu 1) für die gerichtliche Inanspruchnahme der L einstehen soll. Auch die Beklagte zu 3) als Erbin der L haftet nicht für die J dem Rechtsstreit gegen L entstandenen Prozesskosten. Ein Anspruch scheidet bereits wegen der J diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO eingetretenen Kostentragungspflicht der Klägerin aus, da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2011, VIII ZR 80/10, juris).

4.

Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB, da die Abmahnung berechtigt war.

a.

Der Klägerin standen gegen den Beklagten zu 1) bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

aa.

Die Klägerin hatte einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „PrimaCase“ für Handy-Schutzhüllen zu verwenden. Die Voraussetzungen der Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 98 Abs. 1 GMV i.V.m. § 125b Nr. 2 MarkenG sind vorliegend gegeben.

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Klagemarke. Das Angebot der Handyhüllen bei Amazon unter Verwendung der Marke „PrimaCase“ stellt eine Markenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV dar, da unstreitig Zeichen- und Warenidentität gegeben ist.

Der Beklagte zu 1) ist als Täter der Verletzungshandlung auch passivlegitimiert. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgetragenen Indizien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) die Markenverletzung begangen hat. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der im Impressum des streitgegenständlichen Angebots angegebenen Telefonnummer um den Anschluss des Haushalts handelt, J dem der Beklagte zu 1) wohnt, und der Beklagte zu 1) bei dem von der Klägerin veranlassten Testanruf am 21.05.2013 als Gesprächspartner zur Verfügung stand, wobei er sich J der Produktpalette und den Preisen genau auskannte und ohne Rücksprache einen Rabatt von 25 % gewähren konnte. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einrichtung einer gemeinsamen Telefonnummer habe der Vereinfachung der Abläufe gedient, da die Geschäfte der L im Hause der Beklagten abgewickelt wurden. Es steht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass L auf der einen Seite die Internetgeschäfte selbst abgewickelt, zugleich aber nicht ihre eigene Telefonnummer, sondern die der Beklagten im Impressum ihres Angebots angegeben haben soll. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass L nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin über einen eigenen Telefonanschluss verfügte. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, die streitgegenständlichen Angebote seien von L oder von einem ihnen unbekannten Dritten aus dem „Dunstkreis“ der L bei Amazon eingestellt worden. Nach ihrem eigenen Vortrag war L mehrmals die Woche im Haus der Beklagten zugegen, um die aktuellen Vorgänge zu besprechen. Insoweit widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es den Beklagten unbekannte Dritte geben soll, die L bei ihren Internetgeschäften geholfen haben sollen.

bb.

Die Klägerin konnte von dem Beklagten zu 1) ebenfalls mit Erfolg verlangen, es zu unterlassen, irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware durch die Übernahme einer fremden Identifikationsnummer (ASIN) bei Amazon zu machen, § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Waren enthält. So liegt der Fall hier. Indem der Beklagte zu 1) die Handyhülle wie aus der Anlage K 2 ersichtlich bewarb, erweckte er den Eindruck, die Hülle stamme aus dem Betrieb der Klägerin, was unstreitig nicht der Fall ist.

b.

Die Abmahnung erfolgte auch im Interesse des Beklagten zu 1), da diesem die Gelegenheit gegeben wurde, einer kostenintensiveren gerichtlichen Auseinandersetzung entgegenzuwirken.

c.

Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Kosten ist davon auszugehen, dass der zugrundegelegte Gegenstandswert von 50.000,00 Euro und die 1,3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden sind. Da allerdings von dem Gegenstandswert nur ein Teil auf die Abmahnung des Beklagten zu 1) entfällt, schuldet der Beklagte zu 1) nur diesen Anteil. Die Kammer teilt den Gegenstandswert wie folgt auf:

–         Unterlassung für den Beklagten zu 1)              25.000,00 Euro (Einzelhaftung)

–         Unterlassung für die Beklagte zu 2)              25.000,00 Euro (Einzelhaftung)

–         Schadensersatz                                                        10.059,18 Euro (gesamtschuldnerisch)

Da die Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu 1) nur wegen des Unterlassungsanspruchs, nicht aber im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch  begründet ist, schuldet der Beklagte zu 1) Erstattung der Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 25.000,00 Euro. Die Klägerin macht einen anteiligen Gebührenanspruch unter Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr geltend. Die sich daraus ergebenden Abmahnkosten J Höhe von 633,32 Euro berechnen sich aus einer 0,65 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) J Höhe von 512,20 Euro zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7200 VV RVG) J Höhe von 20,00 Euro und 19 % Mehrwertsteuer.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 ZPO.

Nachdem die Parteien den Unterlassungsantrag zu I.1. im Termin am 30.04.2014 im Hinblick auf den Beklagten zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Beklagten zu 1) aufzuerlegen, da der mit dem Antrag zu I.1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aus den oben genannten Gründen begründet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert:

–         bis zum 27.01.2014: 59.746,49 Euro (Unterlassung für die Beklagten zu 1) und 2) i.H.v. jeweils 25.000,00 Euro, fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 1.000,00 Euro und Schadensersatz i.H.v. 8.746,49 Euro,

–         ab dem 28.01.2014: 61.059,18 Euro (Unterlassung für die Beklagten zu 1) und 2) i.H.v. jeweils 25.000,00 Euro, fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 1.000,00 Euro und Schadensersatz i.H.v. 10.059,18 Euro),

–         ab der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung im Termin am 30.04.2014: 36.059,18 Euro (Unterlassung für die Beklagte zu 2) i.H.v. 25.000,00 Euro, fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 1.000,00 Euro, Schadensersatz i.H.v. 10.059,18 Euro).

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