Kommentar

OLG Düsseldorf – Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf den Google Cache

16. Dezember 2015
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Fünf gemalte Kreise in den Farben rot - gelb - blau - grün - rot und eine Lupe; Suchmaschine Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14

Im sogenannten Google Cache findet sich für jede Internetseite, die in den Suchmaschinenindex von Google aufgenommen und deren Archivierung nicht unterbunden wurde, eine ältere Version dieser Website. Über den Google Cache kann damit gegebenenfalls eine ältere Version der Webseite aufgerufen werden, auch wenn tatsächlich bereits eine überarbeitete Fassung der Webseite online ist. Dazu klickt man einfach im Google Suchtreffer den „Pfeil nach unten“ neben dem Suchtreffer an und klickt dort auf „Im Cache“. Hier sieht man dann neben der gespeicherten Webseite das Datum und die Uhrzeit der archivierten Seite. Je nach Aktualisierungsintervall der Webseite wird dann von Google der Cache mit dem neuen Inhalt der Webseite überschrieben. Dieses reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Wochen und Monaten.

Finden sich Verletzungen von Schutzrechten (z.B. des Urheberrechts) oder Wettbewerbsverstöße auf einer Internetseite und verpflichtet sich der Dienstanbieter zur Unterlassung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, so hat der Unterlassungsschuldner die Inhalte jedenfalls auf den Webauftritten zu löschen, die er selbst verantwortet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Vorhandensein der rechtsverletzenden Inhalte allein im Google Cache eine Vertragsstrafe auslösen kann, auch wenn der Unterlassungsschuldner diese Inhalte gar nicht selbst erstellt. Eine solche Fallkonstellation im Rahmen eines Wettbewerbsverstoßes hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung von Anfang September 2015 zu entscheiden.

Was ist passiert?

Ein eingetragener Verein wurde im Jahr 2011 darauf aufmerksam, dass ein Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör und Kfz-Vermittlung irreführend mit TÜV-Sondereintragungen auf seiner Webseite warb und mahnte diesen daraufhin ab. Dieser gab anschließend eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € ab und entfernte die rechtsverletzenden Inhalte von seiner Webseite.

Als der Verein im Jahr 2013 über Google nach TÜV-Sondereintragungen suchte, fand dieser zum einen Hinweise auf TÜV-Sondereintragungen im Google Cache, zum anderen die Werbung mit TÜV-Gutachten sowie Adapterschreiben mit TÜV auf der Webseite des Kfz-Einzelhandels.

Nach Ansicht des Vereins war hierin ein Verstoß gegen den geschlossenen Unterlassungsvertrag zu sehen, der eine Vertragsstrafe von 4.000 € fällig werden lasse. Der Betreiber des Kfz-Einzelhandels wehrte sich, indem er vorbrachte, die Einträge bei Google nicht veranlasst zu haben. Auf der tatsächlichen Webseite des Einzelhandels gäbe es keine Hinweise auf „TÜV-Sondereintragungen“. „TÜV-Gutachten“ sowie „Adapterschreiben mit TÜV“ würden bereits nicht die in der Unterlassungserklärung statuierte Vertragsstrafe verwirken.

Die Klägerin erhob Klage und erhielt erstinstanzlich vom Landgericht Düsseldorf Recht. Gegen diese Entscheidung ging die Beklagte nun in Berufung vor dem OLG Düsseldorf.

Entscheidung des Gerichts

Doch auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil von Anfang September (Urteil vom 03.09.2015 – Az.: I-15 U 119/14), dass der Beklagte gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen habe und damit die Vertragsstrafe zugunsten des Vereins ausgelöst wurde.

Der Beklagte hätte nach Ansicht der Düsseldorfer Richter auch aus dem Cache der Suchmaschine gelöscht werden müssen. Die Unterlassungserklärung verbat es dem Einzelhändler, mit „TÜV-Sondereintragungen“ zu werben. Bei der vorgelegten Suchanfrage bei Google zeigte die Suchmaschine aber auf der ersten Seite ein Suchergebnis, unter welchem der Beklagte genau damit warb und damit gegen die Unterlassungsverpflichtung verstieß.

Die Düsseldorfer Richter sehen auch bei einem Wettbewerbsverstoß den Rechtsverletzer in der Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber einer Suchmaschine einzuwirken und diesen zur Löschung eines Eintrages im Cache der Suchmaschine aufzufordern, wenn dieser den rechtsverletzenden Inhalt beinhaltet. Der Betreiber muss davon ausgehen, dass eine Suchmaschine, wenn sie nicht ausdrücklich von der Seite ausgeschlossen werde, die Angaben seiner Webseite ausweisen würde, was ihm letztlich ja auch wirtschaftlich zugutekommt.

Daher ist er im Rahmen der Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist es ihm dabei darüber hinaus möglich und zumutbar, das von Google bereitgehaltene Webmaster-Tool für die Löschung der im Cache bei Google befindlichen Daten zu nutzen, um deren weitere Anzeige zu unterbinden.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein gutes Beispiel dafür, was von dem Betreiber einer Internetseite bei einer Rechtsverletzung auf dieser verlangt werden kann, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Löschung des Rechtsverstoßes allein auf der Internetseite des Rechtsverletzers genügt keinesfalls. Vielmehr ist er verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Rechtsverletzung auch aus dem Suchmaschinenindex zu entfernen. Hiervon erfasst ist jedenfalls die Aufforderung an den Suchmaschinenbetreiber, den Google Cache hinsichtlich einer bestimmten URL zu löschen.

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