Schaumwein aus Italien?

12. Oktober 2020
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Zwei Korken vor einem Korkenzieher Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.09.2020, Az.: 6 W 95/20

Ein Schaumwein dessen Trauben in Italien geerntet werden und deren erste Verarbeitung zu Wein ebenfalls in Italien erfolgt, darf auch dann mit „Schaumwein aus Italien“ beworben werden, wenn dem Grundwein in einer „zweiten Gärung“ Likör, Zucker und Hefe hinzugefügt werden und dies in Spanien stattfindet. Da die Trauben in Italien geerntet werden und auch dort zu Wein verarbeitet werden, handele es sich nicht um eine irreführende Werbung. Der Ort der zweiten Gärung könne alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden, so das OLG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

PM Nr. 71/2020 zum Beschluss vom 11.09.2020

Az.: 6 W 95/20

 

 

Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein “Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweines als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben, beschloss das OLG. Die Herkunftsangabe sei zutreffend. Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33). Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt – Schaumwein – gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33).

Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

 

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