Schon am 24.06.2011 könnte das Europäische Parlament dem Verbraucher die Kostentragungspflicht der Rücksendekosten beim Widerruf auferlegen. Die bisherige deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher nur die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Waren 40 € nicht übersteigt, konnte sich bei der Europäischen Kommission aufgrund des Widerstands der anderen Mitgliedsstaaten nicht durchsetzen. Zukünftig müssten Verbraucher dann sämtliche Rücksendekosten beim Widerruf tragen, sofern diese auf die Rechtsfolge hingewiesen wurden und der Unternehmer sich nicht bereit erklärt hat diese Kosten zu tragen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10
Das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Angebot auf der Internetplattform Amazon, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, stellt eine Mitbewerberbehinderung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, da diese dadurch Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, sofern der ursprüngliche Anbieter nachweisen kann, dass das Angebot schon zum Zeitpunkt des erstmaligen Einstellens mit der Marke versehen war.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az.: 3-08 O 120/10
Die Internethandelsplattform Amazon funktioniert wie ein Warenkatalog, d.h. es gibt zu jedem Artikel nur eine Artikelbeschreibung und andere Verkäufer können sich bestehenden Angeboten anschließen. Allerdings kann jeder Anbieter des Artikels auch die Artikelbeschreibung ändern. Das LG Frankfurt entschied nun, dass in dem nachträglichen Einfügen einer Marke in ein Angebot, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, eine Behinderung der Mitbewerber liegt, da diese so Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden.
Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 08.10.2010, Az.: 3-08 O 120/10
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.
Urteil des LG Hamburg vom 19.01.2010, Az.: 312 O 258/09 Amazon hat dafür Sorge zu tragen, dass preisgebundene Bücher zu Preisen angeboten werden, die nicht niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Auch wenn eine solche Kontrolle bei der großen Menge an Büchern mit enormen Aufwand verbunden sei, müsse Amazon das in Kauf nehmen und für die Buchpreisbindung auf seinem Portal einhalten.
Pressemitteilung des OLG München vom 17.01.2008, Az.: 29 U 3193/07 In einem von der Verbraucherzentrale erstrittenem Urteil des Oberlandesgericht München darf der Internet-Versandhändler Amazon die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen.
Urteil des LG München I vom 01.03.2007, Az.: 12 O 22084/06 Bei dem Internethändler Amazon galten Gutscheine bislang immer nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Laut dem Urteil des LG München I vom 01.03.07, Az 12 O 22084/06, ist dies unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben eine Verjährung des Anspruchs erst in drei Jahren vor, hat das LG München I zutreffend festgestellt.
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