Örtliche Zuständigkeit bei urheberrechtlichen Auskunftsansprüchen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.01.2009, Az.: I-20 W 130/08 Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Diese Vorschrift räumt jedoch keinesfalls dem Antragssteller ein Wahlrecht ein. Es ist vielmehr Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, derentwegen von ihm Auskunft verlangt wird - gerade das dortige Gericht ist zuständig.
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