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Inhalte mit dem Schlagwort „Deutsche Marke“
26. März 2012 Beschluss des BPatG vom 29.02.2012, Az.: 29 W (pat) 538/10 Dem Slogan "RECHNET MIT ALLEM" fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Aus dem Zeichen lässt sich kein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistung entnehmen. Vielmehr hat "RECHNET MIT ALLEM" allein beschreibenden Charakter und bezieht sich auf die Eigenschaften des Dienstleisters.
Weiterlesen 22. März 2012 Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.02.2012, Az.: 6 U 256/10 Wird die Wortmarke "Zahnwelt" in einer Domain mit einem geographischen Zusatz verbunden (zahnwelt-dortmund.de), besteht keine Verwechslungsgefahr. Es besteht allerdings eine Verwechslungsgefahr, wenn die Wortmarke mit einem Eigennamen verbunden wird („Zahnwelt P…“, „kinderzahnwelt.de“, „Kinderzahnwelt P…“).
Weiterlesen 21. März 2012 Beschluss des BPatG vom 14.03.2012, Az.: 26 W (pat) 21/11 Die Wortmarke "S-Bahn" ist nur teilweise eintragungsfähig. Der Begriff ist eine Kurzbezeichnung für "Schnellbahn, Stadtbahn" und stellt eine lediglich merkmalsbeschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar. Folglich fehlt es ihr am notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Ein solches besteht nur bezüglich der Waren der Klasse 16: Papier und Pappe (Karton), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Globen und Wandtafelzeichengeräten; Klasse 28: Tennisschläger, Rollschuhe, Schlittschuhe.
Weiterlesen 21. März 2012 Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 14.03.2012, Az.: 2a O 317/11 Der bundesweit bekannte Schlagerstar mit dem Künstlernamen „Michael Wendler“ hat die prioritätsälteren Rechte an dem Kennzeichen „Der Wendler“. Der Sänger und Markeninhaber mit dem bürgerlichen Namen „Michal Wendler“ muss in die Löschung der Marke „Der Wendler“ einwilligen.
Weiterlesen 13. März 2012 Beschluss des BPatG vom 17.02.2012, Az.: 26 W (pat) 578/10
Die Wortmarke BIOVERDE kann neben der Wort-/Bildmarke VINHO VERDE PORTUGAL bestehen. Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da der Bestandteil "VERDE" nicht prägend ist.
Weiterlesen 06. März 2012 Beschluss des BPatG vom 14.02.2012, Az.: 24 W (pat) 126/10 Zwischen der Wortmarke „Coffea“ und der Wortmarke „Caffeo“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar gehen beide Marken von dem Begriff „Kaffee“ als derselben Sachangabe aus, benutzen im Ergebnis aber das Wort „Caffee“ bzw. den englischen Ausdruck „Coffee“. Durch die jeweiligen Abwandlungen dieser Ausdrücke zu „Caffeo“ und „Coffea“ entstehen außerdem unterschiedliche Vokalfolgen. Diese Unterschiede reichen (noch) aus um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Weiterlesen 29. Februar 2012 Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 33 W (pat) 558/10 Die Wortmarke „Fast Technology“ ist nicht eintragungsfähig. Zum einen ist das Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich beschreibend, da es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels der Waren hinweist. Zum anderen ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da bei beschreibenden Angaben kein Anhaltspukt dafür besteht, dass der Verkehr diese als Unterscheidungsmittel versteht.
Weiterlesen 29. Februar 2012 Beschluss des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZB 23/11 Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.
Weiterlesen 29. Februar 2012 Beschluss des BPatG vom 13.02.12, Az.: 33 W (pat) 508/11 "REAL INVESTMENTS" ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Gerade im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die eine Anmeldung beantragt wurde, sieht ein durchschnittlicher Verbraucher in "REAL INVESTMENTS" einen Fachbegriff. Dient ein Zeichen damit wie hier der Beschreibung der Dienstleistung, so ist die Eintragung zu untersagen. Zudem fehlt es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da dem Verbraucher keine Schlussfolgerung auf ein bestimmtes Unternehmen ermöglicht wird.
Weiterlesen 27. Februar 2012 Beschluss des BPatG vom 24.01.2012, Az.: 33 W (pat) 509/11 Der Buchstabenfolge „EY“ steht für die angemeldeten Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Die Buchstabenfolge "EY" unterscheidet sich insoweit von der Marke "hey!", als dass sie in Großbuchstaben und ohne Ausrufezeichen geschrieben wird. Demnach gleicht auch die Aussprache nicht dem, vor allem im jugendlichen Sprachgebrauch bekannten Ausruf "ey". Auch in Verbindung mit der Art der angemeldeten Dienstleistungen erscheint die Marke als durchaus seriös.
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