Beschluss des BGH vom 02.10.2012, Az.: I ZB 89/11 Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Beschluss des BGH vom 06.11.2012, Az.: KZR 13/12 (KG) Es wird unzulässiger Druck ausgeübt (§ 21 Abs. 2 GWB), wenn der Hersteller den Betreiber eines Online-Shops kontaktiert und diesen informiert, dass seine Preise die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers unterschreiten und dies betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist.
Pressemitteilung des BPatG vom 05.04.2013, Az.: 2 Ni 59/11 EP, 2 Ni 64/11 EP Der sogenannten „Wischbewegung“ zur Entsperrung von technischen Geräten bei Apple („Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“), wurde in einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Patentschutz versagt. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Apple-Patent um eine nicht-technische Erfindung, sondern lediglich um eine nützliche, grafische Maßnahme der Bedienung für den Benutzer handle und eine Patentierbarkeit somit nicht gegeben sei.
Urteil des OLG Köln vom 07.12.2012, Az.: 6 U 69/12 Im Rahmen geschäftlicher Handlungen ist es grundsätzlich unzulässig, Verbraucher ohne deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis zum Zwecke der Werbung anzurufen. Auch Angebote für Hausnotrufdienste eines Malteserordens, der hiermit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verfolgt, können eine unzumutbare belästigende Telefonwerbung darstellen. Maßgeblich ist nicht der Grund des Tätigwerdens, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.
Urteil des OLG Brandenburg vom 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10 Eine blickfangmäßig durch eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 € in einem Möbelprospekt , die zudem irreführend als „Lieferpreis“ bezeichnet wird, verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und ist wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der tatsächlich zu zahlende Endpreis deutlich kleiner in schlecht lesbarer Schrift dargestellt wird, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt wird als die darüber in dem weiß unterlegten Textfeld angegebene Zahl der Monatsraten.
Urteil des OLG Köln vom 30.11.2012, Az.: 6 U 114/12
Preisangaben können in einer Fußnote mitgeteilt werden, sofern diese Informationen am Blickfang teilhaben und deutlich lesbar sind. Ein Werbeplakat, das auf dem Gehweg positioniert ist und am unteren Rand die Fußnote enthält und sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche befindet, ist nicht im preisangabenrechtlichen Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar. Die Plakatwerbung ist damit wettbewerbswidrig, da die Fußnote für den Betrachter nicht aus dem Stand lesbar und zudem in sehr kleiner Schrift angebracht ist.
Urteil des BGH vom 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11 a) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2013, Az.: 6 B 10035/13 Gemäß § 40 Abs. 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kann eine Behörde die Öffentlichkeit über einen Hygieneverstoß in Gaststätten informieren, sofern berechtigte Tatsachen vorliegen. Bei einer Bekanntmachung von Hygienedefiziten ist jedoch der wirtschaftliche Erfolg der Gaststätte erheblich gefährdet. In dem zu entscheidenden Fall diente die Veröffentlichung jedoch nicht mehr dazu, die Verbraucher vor einer andauernden Gesundheitsgefahr zu warnen, da in der Veröffentlichung selbst schon aufgeführt war, dass bei einer Nachkontrolle der Betrieb „weitestgehend wieder sauber“ war. Außerdem lagen zum Entscheidungszeitpunkt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass trotz zwischenzeitlicher Mängelbeseitigung in naher Zukunft erneut mit erheblichen Hygienemängeln zu rechnen sei.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012, Az.: I-6 U 11/12
In den AGB behielt Vodafone sich unter anderem vor, seinen DSL-Kunden im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Geschwindigkeit, den Anschluss mit verminderter Bandbreite zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf benachteiligt diese Klausel den Kunden jedoch unangemessen, da Vodafone jederzeit auf die verminderte Bandbreite umstellen könnte, und ist deshalb unzulässig. Ebenfalls als unzulässig wurde eine Werbeübermittlungsklausel angesehen, nach der Vodafone dem Kunden Text- oder Bildmitteilungen an Telefon sowie Email- und Postadresse zukommen lassen konnte.
Urteil des BGH vom 18.10.2012, Az.: I ZR 137/11 Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
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