Rückforderung von Vergütungsteilen wegen Reduzierung der Urheberrechtsabgabe
Grundsätzlich begründet eine rückwirkende Verringerung der Urheberrechtsvergütung in der Vertriebskette keine Erstattungsansprüche der Vertragspartner untereinander. Für diesen Fall gibt es keinen Handelsbrauch und keine Branchenüblichkeit. Die Urheberrechtsvergütung wird bis an das Ende der Handelskette zum Verbraucher durchgereicht und ist somit von diesem zu zahlen. Es ist daher nur sachgerecht, wenn es bei dem bereits vereinbarten Kaufpreis der Vertragsparteien bleibt.