Starke Ausweitung der Öffnungszeiten in Verbindung mit Herabsetzung der bisherigen Preise irreführend

01. August 2014
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Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 19.07.2013, Az.: 3 O 28/12 KfH

Wenn ein Laden nur für kurze Zeit in größeren zeitlichen Abständen öffnet und dann im Zusammenhang mit der Werbung, in der die ursprünglichen Preise stark reduziert werden, seine Öffnungszeiten erheblich ausdehnt, ist dies irreführend. Dabei wird die Ausdehnung der Öffnungszeiten auf das Doppelte von der Kammer als irreführend angenommen.

Landgericht Waldshut-Tiengen

Urteil vom 19.07.2013

Az.: 3 O 28/12 KfH

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisreduzierungen für Teppiche zu werben, sofern der Geschäftsbetrieb der Beklagten, auf den sich die Werbung bezieht, während der letzten drei Monate vor der Werbung für den Publikumsverkehr nicht an mindestens der Hälfte der Werktage ganztags oder werktäglich mindestens halbtags zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet war; dabei steht die Öffnung mindestens halbtags an zwei Werktagen zu Gunsten der Beklagten der Öffnung ganztags an einem Werktag gleich

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollziehen am Geschäftsführer), oder Ordnungshaft (zu vollziehen am Geschäftsführer) bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 219,35 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Dezember 2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte trägt 3/4.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von EUR 10.000,00.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein anerkannter Wettbewerbsverband, macht gegen die Beklagte, die mit Teppichen handelt, einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter, von der Klägerin für unlauter gehaltener Werbung geltend sowie Ersatz der Kosten einer Abmahnung.

Die in Waiblingen ansässige Beklagte hat unter der Bezeichnung „T…“ zum 01. März 2012 eine Filiale in Waldshut-Tiengen eröffnet. In Werbeprospekten kündigte sie dies einige Tage vorher an mit der Ankündigung von Eröffnungsrabatten und Einführungspreisen (durchgestrichene Preise, denen erheblich reduzierte Preise gegenüber standen). Entsprechend der Ankündigung im Prospekt waren die Preise vom 01. bis 05. März 2012 gültig. Während dieser Zeit war das Geschäftslokal zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet. Danach war das Geschäft (mindestens) bis zum 29. März 2012 geschlossen. Das Lokal war mit einem Schild versehen, das darauf hinwies, dass das Geschäft aus Kostengründen bis zur nächsten Aktion am Donnerstag, den 29. März 2012 geschlossen sei. Ob und wann das Geschäft tatsächlich wieder geöffnet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Fest steht jedoch, dass das Ladenlokal in den Folgemonaten allenfalls zu einem geringen Bruchteil der üblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet war.

Im Oktober 2012 warb die Beklagte in einem Werbeprospekt mit einem Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe. Es wurden Rabatte und zeitlich begrenzte Sonderaktionen angekündigt sowie ein Totalausverkauf bis zum 30. April 2013. In diesem Prospekt wurden wieder Teppiche gezeigt mit Preisen, denen durchgestrichene höhere Preise gegenüber gestellt wurden. Während dieser Sonderaktion war das Ladenlokal wieder zu üblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet.

Der Kläger behauptet, eine Wiederöffnung am 29. März 2012 habe nicht stattgefunden. Lediglich Anfang Mai 2012 sei das Geschäft für knapp eine Woche geöffnet gewesen und anschließend bis Oktober 2012 wieder geschlossen. Der Kläger hält die Werbung für irreführend, und zwar auch dann, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zutreffe, wonach das Geschäft von Juni bis Oktober 2012 stundenweise und nach Terminvereinbarung geöffnet gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass es während dieser Zeit zu keinen Verkäufen gekommen sei und ein ernsthaftes Fordern der gegenübergestellten Preise nicht stattgefunden habe.

Die Klägerin hat zunächst, gestützt auf ihre Behauptung, das Ladenlokal sei während der drei Monaten vor der Ankündigung des Ausverkaufs im Oktober geschlossen gewesen, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mit Preisreduzierungen zu werben, sofern die in der Werbung gegenübergestellten höheren Preise nicht tatsächlich vor Ort innerhalb der letzten drei Monate vor der Werbung gefordert wurden. Nach Hinweis des Gerichts, dass es der Beklagten gelingen dürfte, zu beweisen, dass sie ihr Geschäft entsprechend ihrem eigenen Vortrag in eingeschränktem Umfang geöffnet gehalten habe, und dass dies wohl nicht den Kern des Anliegens des Klägers treffe, beantragt der Kläger nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisreduzierungen für Teppiche zu werben, sofern der Geschäftsbetrieb der Beklagten während der letzten drei Monate vor der Werbung für den Publikumsverkehr nicht an mehr als der Hälfte der Werktage pro Woche ganztags oder werktäglich mindestens halbtags zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet war.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollziehen am Geschäftsführer), oder Ordnungshaft (zu vollziehen am Geschäftsführer) bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 219,35 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte behauptet, der reguläre Geschäftsbetrieb sei am 30. März 2012 wieder aufgenommen worden. Das gesamte Teppichsortiment der Tratex-Orientteppichhäuser sei vor Ort angeboten und die in der Werbung gegenübergestellten höheren Preise für wenigstens drei Monate vor der Preiswerbung regulär verlangt worden. Zwar sei das Geschäft nicht täglich für Laufkundschaft geöffnet gewesen. Das sei aber im hochpreisigen Orientteppichhandel üblich und stehe der Ernsthaftigkeit des Einzelhandels und der Preisgestaltung nicht entgegen. Insbesondere während der heißen Sommermonate, aber auch zu den Ferienzeiten besuchten täglich nur eine Handvoll, manchmal sogar noch weniger Kunden das Geschäftslokal. Es sei deshalb wirtschaftlich nicht sinnvoll, das Lokal ständig offen zu halten. Unstreitig befand sich an dem Ladenlokal ein Schild, wonach man wegen einer Terminsvereinbarung eine dort angegebene Telefonnummer anrufen könne.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie unter den gegebenen Umständen in ausreichender Weise ihren Einzelhandel betrieben und die als ehemalige Preise in der Aktionswerbung gekennzeichneten Preise ausreichend gefordert habe. Man könne ihr nicht vorschreiben, in welchem Umfang sie ihr Ladenlokal geöffnet halten müsse. Auch sei der Zeitraum von drei Monaten, der in der vom Kläger zitierten Rechtsprechung genannt werde, kein starrer Zeitraum insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des Handels mit Orientteppichen nicht maßgeblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und nach dem zuletzt gestellten Antrag auch weitestgehend begründet.

Der Kläger ist als anerkannter Wettbewerbsverband klagebefugt. Das ist gerichtsbekannt. Da das auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde, braucht es nicht weiter vertieft zu werden.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassen gemäß §§ 3 Abs. 1, 5, 8 UWG. Die beanstandete Werbung war irreführend und unlauter, so dass sie eine entsprechende Wiederholungsgefahr und dementsprechend auch einen Unterlassungsanspruch begründet. Der zuletzt gestellte Antrag Ziffer 1 gibt die konkrete Verletzungsform des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes weit gehend zutreffend wieder; es waren lediglich einige kleinere klarstellende Korrekturen bei der Formulierung der Entscheidungsformel vorzunehmen, auf die an späterer Stelle noch einzugehen sein wird.

Mit der Umstellung ihres Antrags hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er die gerichtliche Anregung aufgreifen wollte, und nicht weiter ihren Vortrag beweismäßig verfolgen wollte, das Ladenlokal sei in den Monaten Juni bis Ende Oktober überhaupt nicht geöffnet gewesen.

Nach Auffassung der Kammer, der sich der Kläger angeschlossen hat, kommt es für die Frage der Irreführung einer Werbung mit herabgesetzten Preisen nicht allein auf die kalendermäßige Dauer des Zeitraums, während der die in der Werbung als ehemalige Preise gekennzeichneten Preise gefordert wurden. Die in § 5 Abs. 4 OWiG aufgestellte Vermutung der Irreführung für den Fall, dass die früheren Preise nicht für einen angemessenen Zeitraum gefordert wurden, kann sich nicht allein auf einen Kalenderabschnitt beziehen, sondern muss auch einbeziehen die laufende zeitliche Intensität der Präsenz am Markt. Wer nur im für wenige Minuten in größeren zeitlichen Abständen am Wettbewerb teilgenommen hat, kann mit der Werbung der Herabsetzung genauso irreführen, wie derjenige, der zu üblichen Öffnungszeiten nur über einen kurzen Zeitraum am Wettbewerb mit dem ursprünglichen Preisen teilgenommen hat.

Nun gibt es zahlreiche verschiedenen Handelsformen und Formen der Teilnahme am Wettbewerb im Einzelhandel. Neben stehendem Handel mit ganz unterschiedlichen Öffnungszeiten gibt es seit eh und je auch den Versandhandel, in neuerer Zeit besonders beliebt in Form des Internethandels. Die Zulässigkeit der Werbung mit Preisherabsetzungen kann nicht generell von der Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten oder Handelsformen abhängig gemacht werden.

Nach Auffassung der Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, und die daher auch ausreichende Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage für sich in Anspruch nehmen kann, ist die Erwartung des Verbrauchers bei einer Werbung mit herabgesetzten Preisen, wie sie in § 5 Abs. 4 OWiG ihren Niederschlag gefunden hat, dahin zu präzisieren, dass der Verbraucher davon ausgeht, der ursprüngliche Preis sei über einen angemessenen Zeitraum in einem Handelsbetrieb gefordert worden, dessen Fortsetzung in der nun angekündigten Sonderaktion (noch) gesehen werden kann. D.h. der angesprochene Verbraucher rechnet damit, dass der bisherige Preis nicht nur in einer gegenüber der jetzigen Ankündigung völlig anderen Vertriebsform oder in einem im Vergleich zum jetzigen Ankündigung nur völlig untergeordneten zeitlichen Umfang angeboten wurde, sofern dies nicht durch einen entsprechenden Hinweis in der Werbung klargestellt wird. Dem verständigen Verbraucher ist zwar bekannt, dass Veranstaltungen mit Sonderangeboten nicht selten mit einer Ausweitung der Öffnungszeiten verbunden sind. Von einer Forstsetzung des bisherigen Betriebs kann aber nur die Rede sein, wenn die Ausweitung der Öffnungszeiten noch in gewissen Grenzen hält.

Die Grenze zur Irreführung sieht die Kammer bei einer Verdoppelung der bisherigen Öffnungszeiten. Wenn also im vorliegenden Fall mit herabgesetzten Preisen und üblichen Öffnungszeiten eines Ladenlokals geworben wird, dann ist das irreführend, wenn die früheren Preise nur in einem Geschäftsbetrieb gefordert wurden, der nicht einmal zur Hälfte der üblichen Ladenöffnungszeiten für Publikumsverkehr ohne besondere Voranmeldung geöffnet war. Insoweit ist die Irreführung nicht anders zu sehen, als wenn die früheren Preise nur für einen kurzen Zeitraum gefordert worden wären.

Die Grenze bei der Hälfte zu ziehen, mag willkürlich erscheinen. Das ist aber in ähnlicher Weise bei fast jeder quantitativen Grenzziehung in Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs der Fall. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt diese Grenze einen angemessenen Ausgleich zwischen wünschenswerter Beweglichkeit des Unternehmers und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers. Nach Einschätzung der Kammer dürfte diese Grenze auch auf viele andere Fälle übertragbar sein; zu entscheiden hatte die Kammer aber nur den vorliegenden Fall und nicht eine unbestimmte Vielzahl unbekannter weiterer Fälle.

Es geht hier auch keineswegs darum, der Beklagten ein bestimmtes Geschäftsmodell vorzuschreiben oder zu verbieten, insbesondere in Bezug auf Öffnungszeiten. Es wird lediglich eine bestimmte Form der Werbung als irreführend untersagt. Selbst bei stark ausgeweiteten Öffnungszeiten wäre es ihr nicht schlechthin verboten, mit herabgesetzten Preisen zu werben, wenn die Irreführungsgefahr durch entsprechende aufklärende Hinweise beseitigt wäre.

Gegenüber der klägerischen Formulierung des neuen Antrags waren aus Sicht der Kammer jedoch einige klarstellende Einschränkungen geboten, die wohl eher redaktioneller Art waren und keine wesentliche Einschränkung gegenüber dem mit dem neu formulierten Antrag verfolgten Zielen bedeuteten.

Zum einen war klarzustellen, dass sich der Zusammenhang zwischen vorangegangenem Angebot und angekündigten herabsetzten Preisen immer auf den jeweiligen Geschäftsbetrieb, auf den sich auch die Werbung bezieht, beziehen muss, und nicht etwa auf sämtliche Niederlassungen der Beklagten. Dieser Zusammenhang war auch im ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebracht worden („vor Ort“) und bei der Neuformulierung offenbar nur versehentlich vergessen worden.

Außerdem war klarzustellen, dass grundsätzlich auch eine Kombination von ganztägiger Öffnung an der Hälfte der Werktage und halbtägiger Öffnung an anderen Tagen möglich bleiben soll. Nach der Formulierung des neuen Antrages müsste die Beklagte sich zwischen den beiden Varianten entscheiden und bei der ganztägigen Variante jede Woche an mehr als der Hälfte der Werktage geöffnet bleiben, also an vier von sechs Werktagen. Das ergäbe Einschränkungen für die Beklagte die sachlich nicht gerechtfertigt und wahrscheinlich auch vom Kläger so nicht gewollt sind.

Anders als in der mündlichen Verhandlung erörtert, berücksichtigt der neu formulierte Antrag nicht die Möglichkeit, dass die herabgesetzten Preise ebenfalls zu stark eingeschränkten Öffnungszeiten angeboten werden. Das ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Der Kläger kann sich (ebenso wie ihm folgend dann das Gericht) darauf beschränken, gegen die konkrete Verletzungsform vorzugehen. Diese bestand vorliegend darin, dass die herabgesetzten Preise zu den üblichen Ladenöffnungszeiten angeboten wurden. Angesichts des von der Beklagten betriebenen Werbeaufwands ist es nicht sonderlich nahe liegend, dass sie ihre Angebote mit herabgesetzten Preisen zu stark eingeschränkten Öffnungszeiten anbieten wird. Es sind theoretisch denkbar diese und viele andere Möglichkeiten, wie durch Änderung des Verhaltens in künftigen Fällen eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit vermieden werden kann. Diese würden dann einen anderen Sachverhalt ergeben. Weder der Kläger noch das Gericht sind jedoch gehalten, auf all diese denkbaren Varianten bereits jetzt bei der Formulierung des Verbots einzugehen.

Der zur Vermeidung einer Irreführung anzusetzende Zeitraum, in dem die ursprünglichen Preise gefordert worden sein müssen, erscheint mit drei Monaten angemessen. Dies gilt umso mehr, als des Geschäftsmodell der Beklagten offenbar darauf ausgerichtet ist, diese ursprünglichen Preise nur zu eingeschränkten Öffnungszeiten zu fordern.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die geltend gemachten Kosten liegen im üblichen Rahmen. Prozesszinsen hierauf können gemäß § 291 BGB beansprucht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. In der Beschränkung des Klagebegehrens auf die konkrete Verletzungsform liegt gegenüber dem ursprünglich sehr allgemein gehaltenen Antrag eine Teilrücknahme der Klage, die es rechtfertigt, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1992, 625, 627).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000 festgesetzt.

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