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Inhalte mit dem Schlagwort „Markenanmeldung“
12. November 2012 Beschluss des BPatG vom 23.10.2012, Az.: 33 W (pat) 514/11 Der Eintragung der Wortmarke "MehrBank" stehen Schutzhindernisse entgegen. Bei der Wortfolge handelt es sich um eine nicht eintragungsfähige beschreibende Angabe, der auch die Unterscheidungskraft fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise sind an eine derartige Wortfolge bereits aus unterschiedlichen Werbeslogans gewöhnt und verstehen diese als Hinweis dahingehend, dass die jeweilige Dienstleistung von einer besonders großen und leistungsfähigen Bank angeboten wird. Gleichzeitig sehen die jeweiligen Verkehrskreise darin eine werbeübliche Anpreisung, welche allerdings von einem beliebigen Unternehmen stammen könnte und keinerlei Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gibt.
Weiterlesen 05. November 2012 Beschluss des BPatG vom 25.09.2012, Az.: 33 W (pat) 552/10 Die Wortneubildung "green follows function" ist als Marke eintragungsfähig. Dieser Aussage kommt keine rein beschreibende Bedeutung zu, da der Sinngehalt erst nach einer sorgfältigen Analyse und Interpretation erfasst werden kann. Es lässt sich keine unmittelbar verständliche Aussage erschließen aus der Übersetzung "Grün folgt der Funktion". Eine hinreichende Unterscheidungskraft ist damit gegeben.
Weiterlesen 30. Oktober 2012 Beschluss des BPatG vom 20.09.2012, Az.: 25 W (pat) 511/11 Die später eingeführte Wortfolge "Choco Softies" ist der Wortfolge "Choco Lofties" sowohl in schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Auszugehen war in dem vorliegenden Fall auch von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren aus dem Bereich der Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren, Speiseeis sowie der Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte.
Weiterlesen 30. Oktober 2012 Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 29 W (pat) 510/11 Die Bezeichnung "Scinet" dient als Name von verschiedenen wissenschaftlichen Datenbanken, wobei der Begriff in diesem Zusammenhang die Abkürzung für „science net“ oder inhaltsgleich „scientific network“ darstellt. Die Bezeichnung kann auch als Zusammensetzung aus der Abkürzung „sci“ für „serial communications interface“ und dem englischen Begriff „net“ für „Internet“ vom Fachpublikum als beschreibenden Sachhinweis auf ein über serielle Schnittstellen verbundenes Computernetzwerk, über das Daten ausgetauscht werden könnten, verstanden werden. Der Bezeichnung fehlt es daher an der für eine Markenanmeldung erforderlichen Unterscheidungskraft.
Weiterlesen 29. Oktober 2012 Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
Weiterlesen 26. Oktober 2012 Beschluss des BPatG vom 18.09.2012, Az.: 33 W (pat) 141/08 Der Begriff "Flatrate" kann nicht für Waren oder Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile oder Finanzierung von Kraftfahrzeugen angemeldet werden, da es diesem Begriff an, die für eine Marke notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Der Begriff "Flatrate", der zwar früher umgangssprachlich nur in Bezug auf Telekommunikationsmittel verwendet wurde, wird mittlerweile auch auf andere Bereiche ausgeweitet. Bei dem Kauf von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen wird der Ausdruck "Flatrate" dahingehend verstanden, dass mit der Ware noch diverse Nebenleistungen angeboten werden, insgesamt aber nur eine einheitliche Rate gezahlt werden muss, wobei deren Höhe unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme der Nebenleistungen ist. Auch bezüglich der Finanzierung von Kraftfahrzeugen versteht der Verkehr den Begriff „Flatrate“ dahingehend, dass mit der Finanzierung auch Nebenleistungen abgegolten sind, die beliebig in Anspruch genommen werden können.
Weiterlesen 12. Oktober 2012 Beschluss des BPatG vom 28.08.2012, Az.: 24 W (pat) 541/10 Grundsätzlich muss eine Marke hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen und so auf eine betriebliche Herkunft hinweisen. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil die Marke für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beschreibend ist, kann die Marke nicht angemeldet werden. In diesem Sinne ist die Marke "web.Analysis" nicht eintragungsfähig, da diese darauf schließen lässt, dass es sich bei ihr um Dienstleistungen für oder durch eine Webanalyse handelt und somit ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Es fehlt damit an einer hinreichenden Unterscheidungskraft.
Weiterlesen 11. Oktober 2012 Beschluss des BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 22/11 Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "Starsat" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist.
Weiterlesen 10. Oktober 2012 Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az.: I ZR 108/09 Die TÜV Süd AG, die im Bereich der Anlagensicherheit tätig ist, hat eine GmbH, die sich auf Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeits-,und Umweltschutz sowie Qualitätsmanagement spezialisiert hat und die für sich als "Erster Privater TÜV" geworben hat, erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch die Benutzung der Marke "TÜV" kann es nämlich nicht nur zu Verwechslungen beider Unternehmen kommen, sondern die GmbH nutzt hierdurch die Bekanntheit des TÜVs auch in unlauterer Weise aus.
Weiterlesen 09. Oktober 2012 Beschluss des BPatG vom 15.08.2012, Az.: 26 W (pat) 520/12 Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft kann die Kollektivmarke "Trend Factory" für Möbel, Spiegel, Bilderrahmen sowie Textilwaren nicht angemeldet werden. Wörter wie "Trend", "Factory" oder "Fabrik" sind zur Bezeichnung einer Angebots- und Verkaufsstätte üblich und werden vom Verbraucher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter wahrgenommen. Auch in Kombination beider Wörter steht ein beschreibender Charakter im Vordergrund, der darauf hinweist, dass die Waren einem sich am modischen Zeitgeschmack orientierenden Herstellungsbetrieb entstammen.
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