Inhalte mit dem Schlagwort „Schadensersatz“

03. Juni 2015

Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in AGB beim Gebrauchtwagenkauf

Autos stehen in Reihe zum Verkauf
Urteil des BGH vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14

Die einem Kaufvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, welche vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes e. V. (ZDK) zur Verfügung gestellt wurden, sind aufgrund der unklaren Regelung intransparent und damit unwirksam. Die Verjährungsfrist für Sachmängel wurde zunächst in einer Klausel auf ein Jahr festgelegt, allerdings in einem weiteren Abschnitt dahingehend eingeschränkt, dass diese Regelung nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte. Es ist nicht klar verständlich dargestellt, welche Auswirkungen die Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Nacherfüllungspflicht haben. Die Angaben zur Verjährungsfrist genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.

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22. Mai 2015

Bezeichnung „Kompetenzcenter“ für Fremd-Produkte kann unzulässig sein

Feinmechanik-Maschine mit Metallspänen
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2014, Az.: 6 U 21/14

Wirbt ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Kompetenzcenter“ für namentlich genannte Produkte eines Dritten, so kann diese Werbung den Eindruck erwecken, zwischen dem Werbenden und dem Dritten bestehe eine besondere Beziehung. Besteht eine solche tatsächlich jedoch nicht, so ist die Werbung unzulässig. Wird im Rahmen dieser Werbung auf eine 20-jährige Berufserfahrung der Kollegen im Umgang mit den Produkten verwiesen, so ist auch diese Aussage irreführend, wenn die Mitarbeiter hinsichtlich dieser Produkte tatsächlich nicht über eine entsprechend lange Berufserfahrung verfügen.

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21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

braunes Sofa über dem ein weißes Regal mit Büchern hängt, daneben ein leerer Bilderrahmen
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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24. April 2015

Schadensersatz bei fehlendem Backup von Website durch Host-Provider

Taste "Schadensersatz" auf einer Computertastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2014, Az.: I-22 U 130/14

Entsteht dem Betreiber einer Internetseite durch mangelnde Vornahme eines Backups seitens des Host-Providers ein Schaden, so muss er im Rahmen der Schadensersatzberechnung einen Abzug „Neu für Alt“ für seine zerstörte Webseite hinnehmen. Selbst wenn die neue Webseite keine optischen Verbesserungen aufweist, gibt es in der Regel technische Neuerungen und Verbesserungen der Sicherheit, die als vermögenswerter Vorteil im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist möglich, erfordert jedoch konkreten Vortrag dazu, welche Mehrkosten aus der Nichtnutzbarkeit der Internetseite entstehen und wie viele Kunden regelmäßig über die Website geworben werden.

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24. März 2015

Vermittlung von Messehostessen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist nicht unlauter

Beine von Frauen mit blauen Röcken und Aktenkoffern zum Ziehen
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 63/14

Verfügt ein Vermittler von Messehostessen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist sein Verhalten nicht unlauter. Zwar handelt es sich bei Hostessen unstreitig um Leiharbeitnehmer, die Pflicht eine behördliche Erlaubnis einzuholen stellt jedoch nur eine Marktzutritts-, jedoch keine Marktverhaltensregelung dar. Denn die Erlaubnispflicht soll gerade keine besondere Qualität der angebotenen Dienstleistungen gewähren, eine besondere Fachkompetenz des Verleihers wird gerade nicht verlangt. Außerdem hat der Vermittler nur einen indirekten Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenten. Unlauteres Verhalten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Verleiher bezüglich seiner Erlaubnis unwahre Angaben macht.

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16. März 2015

Schadensersatz bei der Verwendung eines Bildes mit eingeschränkter Urheberbezeichnung per Mausover

Urheberrechtsgesetz
Urteil des AG Düsseldorf vom 03.09.2014, Az.: 57 C 5593/14

Eine Urheberkennzeichnung, die lediglich beim Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar wird, ist mangels dauerhafter Darstellung und der Möglichkeit des gänzlichen Unterbleibens auf mauslosen Endgeräten unzulässig. Bei Berechnung des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie ist die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall zu reduzieren, im Fall einer kurzen Nutzungsdauer in Höhe von 20%. Ein Verletzerzuschlag ist in Höhe von lediglich 75% vorzunehmen, wenn der Urheber eingeschränkt nur per Mausover genannt wird und damit lediglich für einen Teil der Nutzer einer Internetseite ersichtlich ist.

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06. März 2015

Zur Übertragung eines Fußballspiels in einer öffentlichen Gaststätte

Vier Freunde sitzen in einer Gaststätte, trinken Bier und schauen sich gemeinsam ein Fußballspiel an
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.01.2015, Az.: 11 U 95/14

Die Übertragung von TV-Sendungen oder Fußballspielen in einer öffentlich zugänglichen Gaststätte kann eine urheberrechtswidrige öffentliche Wahrnehmbarmachung darstellen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Aufführung nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, insbesondere wenn es sich bei den Zuschauern um eine verhältnismäßig kleine Personengruppe handelt, deren Zusammensetzung stabil ist. Zusätzlich muss der Inhaber der Gaststätte Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass ein unbestimmter Personenkreis die Übertragung wahrnehmen kann.

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02. März 2015

Vervielfältigung eines Spiel-Clients zur Herstellung von Automatisierungssoftware

rotes Kameraauge mit weißer Hülle und roten Kabeln
Urteil des OLG Dresden vom 20.01.2015, Az.: 14 U 1127/14

Erwirbt ein Unternehmen einen Spiel-Client, der als technische Voraussetzung für ein Online-Spiel fungiert, so folgt das Recht zur lediglich privaten Nutzung bereits aus dem Kaufvertrag, auch wenn die Nutzung zu gewerblichen Zwecken erst in den Nutzungsbedingungen bei Registrierung eines Accounts untersagt ist. Dies ergibt sich aus dem Vertragszweck, der darin besteht, durch den Client die Nutzung der Online-Dienste überhaupt erst möglich und damit das Spiel spielbar zu machen. Vervielfältigt das Unternehmen den Client nun, um Automatisierungssoftware (Bots) für das Online-Spiel herzustellen, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

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25. Februar 2015

Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen

schwarze Dashcam
Urteil des LG Heilbronn vom 17.02.1015, Az.: I 3 S 19/14

Aufzeichnungen einer im PKW installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Videoaufzeichnungen werden verdeckt und ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt, weiterhin wird eine Vielzahl von Personen für einen nicht eingeschränkten Zeitraum aufgenommen, weshalb eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein überwiegendes Interesse des Filmenden an der Beweissicherung besteht angesichts der massiven Grundrechtsverletzung nicht. Außerdem verstößt die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

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23. Februar 2015

Zur Darlegung des entgangenen Gewinns bei Kündigung eines Handyvertrags

Frau mit rot lackierten Nägeln hebt in der einen Hand einen Kulli und in der anderen Hand ein Smartphone. Vor ihr liegt ein Schriftstück.
Urteil des AG Stuttgart vom 03.07.2014, Az.: 1 C 1490/14

Nach einer außerordentlichen Kündigung eines Handvertrags, die der Kunde durch Zahlungsverzug verschuldet hat, steht dem Mobilfunkanbieter ein Anspruch auf Ersatz seines Kündigungsschadens und damit auch des entgangenen Gewinns zu. Der Gewinn, der aufgrund des Ausbleibens der Vertragsdurchführung entgangen ist, wird durch die Spezialunkosten geschmälert, die der Anbieter bei Nichtdurchführung des Vertrags erspart hat. Die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs erfordert danach eine nachvollziehbare Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialkosten entgangenen Gewinns.

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