Inhalte mit dem Schlagwort „Werbeaussagen“

07. Juli 2023

Irreführende Werbung eines Autohauses mit angeschlossener Kfz-Werkstatt

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Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2019, Az.: 4 U 113/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten, beides Autohäuser mit angeschlossenen Kfz-Reparaturwerkstätten, einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun in 2. Instanz. Hierbei hatte das Gericht zu prüfen, ob die Aussage "neuer Mobilitätspartner" eine irreführende Werbeaussage sein könnte.

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Verfügungsbeklagte zunächst kein "neuer" Markteilnehmer sei, da er in der jüngeren Vergangenheit bereits eine Vertriebs- und Reparaturwerkstatt betrieb und darüber hinaus den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass er nun der einzige verbliebene Mobilitätspartner der Region für VW sei, änderte das Oberlandesgericht Hamm die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Arnsberg ab. Mit der Begründung. dass mit dem Begriff "neu" lediglich kundgetan werde, dass eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umkreis ausgeführt werde, konnte der Verfügungsklage nicht gegen den Verfügungsgrund vorgehen.

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18. August 2021

Gutachtenwerbung: Angabe der Fachinformation als Fundzustelle unzureichend

Arzneimittel und Tabletten in Blistern aufeinandergestapelt
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.07.2021, Az.: 6 W 43/21

Wird mit einer klinischen Studie für ein Heilmittel - wie im vorliegenden Fall für einen Impfstoff - geworben, so muss die unmittelbare Fundstelle der Studie angegeben werden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt reiche die Angabe der Fachinformation als Fundstelle nicht aus. Vielmehr müsse die unmittelbare Überprüfung der Studienergebnisse durch die Fundstelle ermöglicht werden. Dies könne durch die Angabe der Fachinformation, die lediglich zu einer Zusammenfassung der Studie führt, nicht garantiert werden.

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18. Dezember 2020

Werbung mit „grünem Regionalstrom“ stellt irreführende Werbung dar

Eine Hand hält eine Sprechblase mit der Aufschrift Werberecht
Urteil des OLG Schleswig vom 03.09.2020, Az.: 6 U 16/19

Werbeaussagen über „grünen Regionalstrom“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn der gelieferte Strom objektiv betrachtet nicht unmittelbar aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat, sondern der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom lediglich in das allgemeine Stromnetz einspeist.

Auch die Aussage, dass die Beklagte grünen Strom vermittele, sei unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stamme.

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24. März 2015

Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind

Eine Plastikflasche mit Wasser um die eine Menge Tabletten herumliegen
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 482/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das innerhalb von drei Wochen durch Collagen, Hyaluronsäure und Elastin die Haut so glätten und straffen soll, dass der Konsument um 15 Jahre jünger wirkt, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die implizieren, dass sich der Konsum des beworbenen Produktes unmittelbar positiv auf den Gesundheitszustand des Verbrauchers auswirkt. Wird diese Wirkung aber nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, so ist die Werbung unzulässig.

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01. August 2014

Irreführende Werbung eines Webdesigners

Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2014, Az.: I-20 U 66/13

Wirbt ein Webdesigner und Webhoster mit unternehmenseigenen Servern in einem eigenen Rechenzentrum, obwohl er selbst nicht der Betreiber dieses Rechenzentrums ist, so sind die Werbeaussagen irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen in diesem Fall davon aus, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres Vertragspartners nicht verlassen.

Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt bereits der ernsthafte Versuch des Absatzes gleichartiger Dienstleistungen, ein Absatzerfolg ist nicht erforderlich.

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09. April 2014

Irreführende Werbung für polnische Gerüstteile ohne bauaufsichtliche Zulassung

Urteil des OLG Köln vom 19.02.2014, Az.: 6 U 163/13

Bewirbt ein polnischer Hersteller für Baugerüste seine Ware in Deutschland, so ist deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar. Die Werbung ist vorliegend irreführend, da der Hersteller dem durchschnittlich verständigen und informierten Kaufinteressenten durch seine Werbeaussagen und den schwer leserlichen Abdruck eines polnischen TÜV-Zertifikats suggeriert, dass seine Gerüstteile in Deutschland bauaufsichtlich zugelassen seien, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft.

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29. Juni 2012

Werbung mit Wadenkrampfbehandlung

Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.04.2012, Az.: 1 U 338/11 - 101

Der Vertrieb einer „Waden-Massage Pflegelotion“ in Verbindung mit einem „Massageroller“ zur Bekämpfung von Wadenkrämpfen ist zulässig. Bei einer „Waden-Massage Pflegelotion“ wird der durchschnittlich informierte Verbraucher aufgrund der Bezeichnung als „Lotion“ zunächst von einer pflegenden Wirkung ausgehen. Diesem ist auch hinlänglich bekannt, dass bei einem Wadenkrampf mechanische Einwirkungen zur Schmerzlinderung von Nöten sind. Der Verbraucher weiß daher, dass allein die Lotion keine überwiegende Gewähr dafür bietet, dass der Wadenkrampf bekämpft, bzw. einem solchen vorgebeugt werden kann. Er wird in Kenntnis dieses Umstandes auch nicht durch die konkrete Bewerbung der Lotion über deren überwiegende Wirkungsweise getäuscht.
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16. August 2011

Leere Versprechungen sind wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2011, Az.: I-20 U 85/10 Ein "Collagen-Lift-Drink" wurde mit der Wirkung beworben, schwaches und schlaffes Bindegewebe zu beheben und eine glatte und faltenfreie Haut hervorzurufen. Solche Werbeaussagen sind wissenschaftlich nachzuweisen.  Fehlt es an einem geeigneten wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkung eines Produktes liegt eine wettbewerbswidrige Werbung vor. Der Nachweis für die gesundheitliche Wirkung muss  im Zeitpunkt der Werbung vorliegen und kann nicht nachträglich erbracht werden.
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