Irreführende Werbung eines Autohauses mit angeschlossener Kfz-Werkstatt

07. Juli 2023
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Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2019, Az.: 4 U 113/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten, beides Autohäuser mit angeschlossenen Kfz-Reparaturwerkstätten, einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun in 2. Instanz. Hierbei hatte das Gericht zu prüfen, ob die Aussage "neuer Mobilitätspartner" eine irreführende Werbeaussage sein könnte.

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Verfügungsbeklagte zunächst kein "neuer" Markteilnehmer sei, da er in der jüngeren Vergangenheit bereits eine Vertriebs- und Reparaturwerkstatt betrieb und darüber hinaus den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass er nun der einzige verbliebene Mobilitätspartner der Region für VW sei, änderte das Oberlandesgericht Hamm die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Arnsberg ab. Mit der Begründung. dass mit dem Begriff "neu" lediglich kundgetan werde, dass eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umkreis ausgeführt werde, konnte der Verfügungsklage nicht gegen den Verfügungsgrund vorgehen.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 25.09.2018

Az.: 4 U 113/18

G r ü n d e

A.

Die Verfügungsklägerin betreibt in T ein Autohaus mit angeschlossener Kfz-Reparaturwerkstatt. Sie ist Vertragshändlerin für Volkswagen-Pkw und Volkswagen-Nutzfahrzeuge sowie „zertifizierter“ Werkstattbetrieb für Volkswagen-Pkw, Volkswagen-Nutzfahrzeuge und Audi-Fahrzeuge.

Bis zum Ende des Jahres 2017 gab es in T in Gestalt des Autohauses „N“ neben der Verfügungsklägerin noch einen weiteren Vertragshändler mit angeschlossenem Werkstattbetrieb für Volkswagen-Pkw, Volkswagen-Nutzfahrzeuge und Audi-Fahrzeuge. Das Autohaus „N“ ist indes seit Dezember 2017 insolvent.

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Autohaus in B mit angeschlossener Kfz-Reparaturwerkstatt. Sie ist Vertragshändlerin für Volkswagen-Pkw und Volkswagen-Nutzfahrzeuge. Die „Schwestergesellschaft“ der Verfügungsbeklagten betreibt ein Autohaus mit angeschlossener Kfz-Werkstatt in O und ist Vertragshändlerin für Audi-Fahrzeuge.

Spätestens Anfang Mai 2018 entwarfen die Verfügungsbeklagte und ihre „Schwestergesellschaft“ gemeinsam ein Werberundschreiben, das sich an potentielle Neukunden in der Region um die Städte T und M richten sollte. Am 08.05.2018 erhielt die Verfügungsklägerin ein an sie adressiertes Exemplar dieses Werberundschreibens. Das Schreiben (Anlage A2; eine Ablichtung dieser Anlage ist diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt), das die Verfügungsbeklagte und deren „Schwestergesellschaft“ als Absenderinnen auswies, hatte folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

WIR SIND FÜR SIE DA.

Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M. Als inhabergeführte Autofamilie mit Standorten in O und B sind wir seit über 60 Jahren erfolgreich am Markt. Unsere Kunden schätzen besonders unsere hohe Verlässlichkeit, kurze Entscheidungswege, eine hohe Flexibilität, langfristiges Erfolgsdenken und kundenorientierte Lösungen in einem familiären Umfeld.

Unsere 138 Mitarbeiter freuen sich, für Sie als Mobilitätspartner in Bezug auf Fahrzeugkauf, Service, Mietwagen und alle Mobilitätsfragen für Sie da zu sein.

Vertrauen Sie uns und der Meinung unserer Kunden. Diese haben uns zum wiederholten Male durch ihre Bewertung in die Top 1.000 Deutschlands bester Autohäuser gewählt. Im Bewertungsportal ,Die Autohauskenner‘ wurden beide Standorte durch unsere Kunden mit der Topbewertung 5 Sterne bewertet.

Als Ihr neuer Mobilitätspartner für Audi, VW und VW Nutzfahrzeuge freuen wir uns, Ihnen anhängend günstige Aktionsangebote zu unterbreiten.

Hier gilt: Schnell sein lohnt sich! – Unser Angebot geht bis zum 19.05.2018.

Übrigens: Als Willkommens-Geschenk für unsere Neukunden dürfen Sie sich über eine kostenlose Rädereinlagerung, einen kostenlosen Werkstattersatzwagen und eine Gratisspurvermessung freuen.

Wir freuen uns auf Sie,

Ihre Autofamilie Auto X“

Im unteren rechten Bereich fanden sich die Marken-Logos der Fahrzeugmarken Audi, VW und VW-Nutzfahrzeuge. Dem Schreiben beigefügt war ein Beiblatt mit dem Hinweis auf eine bis zum 19.05.2018 befristete „Audi-Lagerabverkaufs-Aktion“.

Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.05.2018 (Anlage A3) ab. Die Verfügungsbeklagte handele irreführend, indem sie sich in dem vorbezeichneten Werberundschreiben als „neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M“ vorstelle.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.05.2018 (Anlage A4) wies die Verfügungsbeklagte die ihr gegenüber erhobenen lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe zurück.

Die Verfügungsklägerin hat daraufhin am 01.06.2018 beim Landgericht Arnsberg – Kammer für Handelssachen – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Verfügungsbeklagte handele mit ihrer Vorstellung als „neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M“ in dem vorbezeichneten Werberundschreiben in mehrerer Hinsicht irreführend. Die Verfügungsbeklagte sei zunächst kein „neuer“ Marktteilnehmer, in der jüngeren Vergangenheit habe sich weder in der Vertriebs- noch in der Werkstattstruktur der Verfügungsbeklagten irgendetwas geändert. Darüber hinaus erwecke das Werberundschreiben den unzutreffenden Eindruck, die Verfügungsbeklagte sei nunmehr der einzige verbliebene VW-zertifizierte und VW-zugelassene „Mobilitätspartner“ in der Region T und M. Etliche ihrer, der Verfügungsklägerin, Kunden hätten sich nach Erhalt des Werberundschreibens der Verfügungsbeklagten bereits bei ihr, der Verfügungsklägerin, gemeldet und nachgefragt, ob sie, die Verfügungsklägerin, überhaupt noch VW-Vertragshändlerin und VW-Werkstattbetrieb sei. Schließlich erwecke das Werberundschreiben den unzutreffenden Eindruck, die Verfügungsbeklagte sei in T oder M oder der betreffenden Region ansässig und verfüge über eine Verbundenheit mit dieser Region.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben zu versenden, in welchen mit der Werbeaussage

„Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M“

geworben wird, insbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage A2 ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe nach dem Erhalt des an sie adressierten Werbeschreibens zu lange zugewartet, bis sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht angebracht habe. Es fehle darüber hinaus auch an einem Verfügungsanspruch. Sie, die Verfügungsbeklagte, behaupte in dem verfahrensgegenständlichen Werberundschreiben nicht, in der Region T/M ansässig zu sein. Sie stelle sich lediglich als „Mobilitätspartner“ in dieser Region zur Verfügung. Sie biete ihren Kunden in der genannten Region an, deren Fahrzeuge zur Durchführung von Wartungs- und Servicearbeiten bei den Kunden abzuholen und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu den Kunden zurückzubringen. Sie, die Verfügungsbeklagte, stehe VW-Kunden europaweit – und damit auch in der Region T/M – als Mobilitätspartner zur Verfügung. Mit dem Begriff „neu“ werde lediglich kundgetan, dass eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umkreis ausgeführt werde.

Mit dem angefochtenen, am 21.06.2018 verkündeten Urteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Verfügungsklägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie insbesondere aus, die von dem verfahrensgegenständlichen Werberundschreiben angesprochenen Kundenkreise müssten die Aussagen der Verfügungsbeklagten dahin verstehen, dass die Verfügungsbeklagte (nunmehr) die einzige Vertragshändlerin und Servicepartnerin für VW, VW-Nutzfahrzeuge und Audi für die Region T und M sei. Der Verkehr erwarte, dass der jeweilige Fahrzeughersteller reglementiere, wer sich als Vertragspartner oder Servicepartner bezeichnen dürfe, und dass dies auch für eine jeweilige Region limitiert werde.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben zu versenden, in welchen mit der Werbeaussage

„Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M“

geworben wird, wenn dies geschieht wie aus der Anlage A2 ersichtlich,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.

B.

Die – zulässige – Berufung ist begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht zurückgewiesen. Der – zulässige – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Es bestehen sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch.

I. Verfügungsgrund

Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Die Vermutung der Dringlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erst dann widerlegt, wenn der Anspruchsteller nach Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers oder nach dem Eintritt von Umständen, die den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers begründen, länger als einen Monat zuwartet und hierdurch zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (vgl. Senat, Urteil vom 21.04.2016 – 4 U 44/16 – <juris>). Dies ist hier nicht der Fall.

II. Verfügungsanspruch

Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG.

1. Das verfahrensgegenständliche Werberundschreiben enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften und Rechte der Verfügungsbeklagten. Es ist nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die die Mitglieder des erkennenden Senats als Angehörige des von dem Schreiben (auch) angesprochenen Verkehrskreises der Verbraucher selbst zu ermitteln vermögen, dahin zu verstehen, dass die Verfügungsbeklagte im Verbund mit ihrer „Schwestergesellschaft“ (nunmehr) der einzige „offizielle“, d.h. in einem Vertragsverhältnis zum Volkswagen-Konzern stehende Händler und Werkstattbetrieb für Fahrzeuge der Marken Volkswagen, Volkswagen-Nutzfahrzeuge und Audi für die Region T und M ist. Tatsächlich hat die Verfügungsbeklagte diese Stellung indes nicht inne.

Dem Verkehr ist das Vertriebs- und Repräsentationssystem bekannt, nach dem die überwiegende Zahl der auf dem deutschen Markt agierenden Fahrzeughersteller bestimmte Kfz-Handels- und Werkstattbetriebe vertraglich an sich binden, die sodann aufgrund dieser vertraglichen Beziehung als „offizielle“ „Vertragshändler“ bzw. „Vertragswerkstätten“ auf dem Markt auftreten. Vor dem Hintergrund dieses Vorverständnisses versteht der angesprochene Verkehr das hier verfahrensgegenständliche Werberundschreiben in dem oben dargestellten Sinne. Entscheidend ist hierbei keine zergliedernde Betrachtung des Schreibens und der einzelnen darin verwendeten Begriffe, sondern die Bewertung des Gesamteindruckes und Gesamtzusammenhanges des Werbeschreibens; damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, welche Bedeutung der Verkehr dem in dem Schreiben an zentraler Stelle verwendeten Begriff des „Mobilitätspartners“ bei isolierter Betrachtung dieses Begriffes beilegen würde.

Das Werbeschreiben enthält an zwei Stellen in sprachlicher Hinsicht Feststellungen zu der Eigenschaft der Verfügungsbeklagten (und ihrer Schwestergesellschaft) als „Mobilitätspartner“ („wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner“ und „als Ihr neuer Mobilitätspartner“). Diese Feststellungen werden verknüpft mit Aussagen zu einer „sachlichen Zuständigkeit“ („für die Marken Audi, VW und VW NFZ“ bzw. „für Audi, VW und VW Nutzfahrzeuge“) und zu einer „örtlichen Zuständigkeit“ („für die Region T und M“). Das in dem Werbeschreiben beschriebene Leistungsspektrum umfasst alle Leistungen, die von „Vertragshändlern“ bzw. „Vertragswerkstätten“ üblicherweise angeboten werden. Angesichts des oben dargestellten Vorverständnisses des Verkehrs und der Abbildung der „offiziellen“ Marken-Logos im unteren Bereich des Schreibens suggeriert das Schreiben, der Volkswagen-Konzern habe für die Region T und M – insbesondere wegen der in dem Werbeschreiben zwar nicht ausdrücklich erwähnten, dem interessierten Verkehr indes gleichwohl bekannten Insolvenz des Autohauses „N“ – seine Vertragshändler- und Vertragswerkstättenstruktur „neu“ geordnet und der Verfügungsbeklagten insoweit die – alleinige – Zuständigkeit zugewiesen. Den Begriff des „Mobilitätspartners“ fasst der Verkehr in diesem Zusammenhang als mehr oder weniger euphemistische Umschreibung für die Begriffe „Vertragshändler“ und „Vertragswerkstatt“ auf. Verstärkt wird der vorbeschriebene Eindruck noch durch die in dem Schreiben enthaltene Gegenüberstellung der oben dargestellten feststellenden Aussagen einerseits und der Hinweise auf diverse Angebote für Neukunden andererseits. Im Gegensatz zu den Leistungsangeboten, für deren Annahme oder Nichtannahme der Kunde sich frei entscheiden kann, wird die Eigenschaft der Verfügungsbeklagten als „Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region T und M“ durch diese Gegenüberstellung als etwas bereits Feststehendes und Vorgegebenes dargestellt und auf diese Weise das Vorverständnis des Verkehrs zu Vertragshändler- und Vertragswerkstättenstrukturen von Fahrzeugherstellern noch einmal in besonderer Weise angesprochen.

2. Die Irreführung durch die Verfügungsbeklagte ist auch geschäftlich relevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Sie ist insbesondere geeignet, Kunden in der Region T und M, die sich – aus welchen Gründen auch immer – mit einem Anliegen nur an einen Vertragshändler oder eine Vertragswerkstatt für die hier in Rede stehenden Marken wenden wollen, dazu zu bewegen, sich, ohne zuvor nach anderen Vertragshändlern oder Vertragswerkstätten zu suchen, unmittelbar an die Verfügungsbeklagte zu wenden.

3. Gesichtspunkte, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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