Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind

24. März 2015
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Eine Plastikflasche mit Wasser um die eine Menge Tabletten herumliegen Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 482/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das innerhalb von drei Wochen durch Collagen, Hyaluronsäure und Elastin die Haut so glätten und straffen soll, dass der Konsument um 15 Jahre jünger wirkt, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die implizieren, dass sich der Konsum des beworbenen Produktes unmittelbar positiv auf den Gesundheitszustand des Verbrauchers auswirkt. Wird diese Wirkung aber nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, so ist die Werbung unzulässig.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19.11.2014

Az.: 12 O 482/13

 

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „O HA-CollestinDrink“ wie folgt zu werben:

1.

“Collagen ist drin. Sie wissen, Collagen kann zu nem glatten und festen Hautbild führen“,

2.

„Hyaluronsäure ist drin. Das bindet die Feuchtigkeit“,

3.

„Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität“,

4.

„HA steht für „Hyaluronsäure“. Das „Coll‘ steht für Collagen. Und das „estin“ steht für Elastin. Das gab es noch nie. Das sind die drei Toppsubstanzen, mit denen Sie sich, egal in welchem Alter Sie sind, um locker 15 Jahre optisch verjüngen.“,

5.

„Für wen ist das?

Für jeden so, na, ich würde mal sagen, so ab 40ig, wenn man wirklich schon die Falten sieht.

Was erreiche ich? 15 Jahre optische Verjüngung. In was für einer Zeit?

In wenigen Wochen. 3 Wochen! 4 Wochen“ Sieht man ganz deutlich schon was.

Moment mal!

15 Jahre optische

Sie sagen gerade,

Verjüngung.

das ist für eine optische Verjüngung von 15 Jahren.

Genau.

Sie sagen gerade, innerhalb von 3 Wochen.

Ja.

Wann sehe ich den ersten

Der tut‘s auch super.

Effekt?

Den sehen Sie, der lag, also nach 3 Wochen sehen Sie ganz deutlich

Faltenglättung. Aber nicht nur Lifting im Gesicht, sondern am gesamten

Körper.“,

6.

„Erstmal haben wir Collagen drin. Was macht Collagen? Collagen stützt die Haut. Und durch dieses Stützen der Haut wird die Haut prall, glatt und fest“,

und/oder

„mit der HA-Collestin führen wir jetzt so ‘ne Dröhnung an Collagen und zwar übern Stoffwechsel. Und das ist das Spannende. Wir schmieren‘s ja nicht von außen drauf, sondern wir führen es übern Stoffwechsel in die unteren Hautschichten. Und dann passiert genau das, dass die Haut wieder stärker gestützt wird. Und das sehen Sie aber der dritten Woche, dass die Falten auf ein Mal weggehen. Die Hautdicke nimmt zu. Die Haut wird praller, glatter und fester.“,

7.

„Dann haben wir drin, Hyaluronsäure. Hyaluronsäure gibt den tieferen Hautschichten Feuchtigkeit. Und Feuchtigkeit bedeutet immer glatte Haut.

Das heißt also, selbst wenn Sie schon Falten haben, werden die Falten aufgepolstert von innen.“

und/oder

„Jetzt haben wir aber hier eine Spezialhyaluronsäure im HA-Collestin-Drink drin. Wir trinken den Drink und führen neben Collagen auch Hyaluronsäure den unteren Hautschichten zu. Was dann passiert, das zeige ich Ihnen jetzt mal. Die Falten verschwinden wie von Zauberhand“.

und/oder

»Und jetzt schauen Sie mal, wenn sie den Drink trinken. Und die Hyaluronsäure trifft auf die Feuchtigkeit, die in Ihrer Haut vorhanden ist. So. Jetzt gucken Sie sich das an. Die Hyaluronsäure bindet die Feuchtigkeit. Sie bindet, sie bindet, sie bindet die Feuchtigkeit. Geht dabei wirklich auf wie ein Schwämmchen. Und das stellen Sie sich jetzt vor mit Milliarden Hyaluronsäuremolekülen. Das heißt, die Haut wird von innen nach außen aufgepolstert. Die Falten werden einfach weggepolstert“,

8.

„Und drittens, und das ist erstmalig, haben wir Elastin drin. Elastin ist die Substanz, da ist der Name Programm, die für die Elastizität der Haut sorgt. Warum das so wichtig ist, und wie Sie, und jetzt kommt‘s mit dem Elastin, was hier drin ist, sogar es schaffen, Hängewangen und Doppelkinn zu beseitigen, darüber sprechen wir, Sie lehnen sich sehr aus dem Fenster. Jetzt, ja, das ist wissenschaftlich nachgewiesen“,

und/oder

„Wenn jetzt Elastin immer mehr verloren geht, dann sackt von dem Unterhautfettgewebe ein Teil nach unten im Bereich Kinn, Kieferlinie. Und so entstehen die Hängewangen. Jetzt nehmen Sie mit dem HA-Collestin Drink auf ein Mal, ne richtig extra Portion Elastin zu sich. Und jetzt passiert Folgendes. Die Elastizität wird wieder hergestellt. Die Haut kann wieder in die ursprüngliche Ausgangslage zurück. Und damit wird, Achtung, und jetzt kommts, sogar dieses überschüssige Unterhautfettgewebe mit angehoben,“

und/oder

„Das heißt, dieser Zustand, der bei ganz vielen im Alter zu sehen ist, Hängewangen, Doppelkinn, aber auch Winke-Winke-Ärmchen wird wieder korrigiert durch die Zufuhr von Elastin“,

und/oder

„Und durch das Elastin wird sogar das Unterhautfettgewebe wieder angehoben. Das heißt, sie kriegen auch wieder jugendliches Volumen im oberen Wangenbereich.“,

9.

„Also Sie werden Ergebnisse erzielen. Ich muss an dieser Stelle wirklich sagen, „Liebe Schönheitschirurgen, es tut mir leid. Ihr werdet demnächst weniger Kunden haben“, weil das, was Sie hiermit erzielen, aber zum Bruchteil dessen, was man Ihnen woanders abnimmt, ist unglaublich“,

sofern dies jeweils geschieht wie in der Werbesendung vom 29. Juli 2013 (Anlage K1)

II.

Den Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. genannte Unterlassungsgebot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft jeweils an dem bzw. den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 zu zahlen.

V.

Die Kosten des Rechsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,– €.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Zahlung wegen vermeintlich wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte zu 2) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel und bewirbt diese unter anderem in Werbesendungen des TV-Senders („R“) der Beklagten zu 1).

In der Dauerwerbesendung „O – natürlich gut“ vom 29.06.2013 bewarb die Beklagte zu 2) die von ihr vertriebenen Produkte „O HA-CollestinDrink“ und „O Coenzym Q10“, wobei hinsichtlich des erstgenannten Produktes die aus den Klageanträgen ersichtlichen Aussagen getroffen wurden. Das Konzept der Dauerwerbesendung sieht vor, dass die positiven Eigenschaften des Produkts dem Zuschauer in Dialogform nahe gebracht werden, wobei ein Dialogpartner vor allem Fragen über das Produkt an den anderen Gesprächsteilnehmer, den Produktpromoter, stellt. Während des Dialogs werden am Bildrand u.a. die Bezeichnung des beworbenen Produkts, dessen Preis und eine Verpackungsabbildung eingeblendet. Wegen des weiteren Kontextes, in dem das Produkt beworben wurde, wird auf die Sendungsniederschrift (Anlage K1, Bl. 16-31 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.08.2013 (Anlage K2) mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger ist der Ansicht, bei den zum Gegenstand der Klageanträge gemachten Aussagen handele es sich jeweils um gesundheitsbezogene Angaben, mit denen die Beklagten nicht werben dürften, weil sie weder in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der VO EG 1924/2006 aufgeführt seien, noch mit allgemein wissenschaftlichen Erkenntnissen nachgewiesen sei, dass das Vorhandensein der Substanz die beschriebene Wirkung entfalte. Jedenfalls erfolge eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB, da eine Deckung eines vermeintlichen Bedarfs an Eiweis suggeriert werde, was nicht dem gesicherten wissenschaflichen Erkennnisstand entspreche.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

I.

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an dem bzw. den Geschäftsführer(n), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „O HA-CollestinDrink“ zu werben:

1.

“Collagen ist drin. Sie wissen, Collagen kann zu nem glatten und festen Hautbild führen“,

2.

„Hyaluronsäure ist drin. Das bindet die Feuchtigkeit“,

3.

„Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität“,

4.

„HA steht für „Hyaluronsäure“. Das „Coll‘ steht für Collagen. Und das „estin“ steht für Elastin. Das gab es noch nie. Das sind die drei Toppsubstanzen, mit denen Sie sich, egal in welchem Alter Sie sind, um locker 15 Jahre optisch verjüngen.“,

5.

„Für wen ist das?

Für jeden so, na, ich würde mal sagen, so ab 40ig, wenn man wirklich schon die Falten sieht.

Was erreiche ich? 15 Jahre optische Verjüngung. In was für einer Zeit?

In wenigen Wochen. 3 Wochen! 4 Wochen“ Sieht man ganz deutlich schon was.

Moment mal!

15 Jahre optische

Sie sagen gerade,

Verjüngung.

das ist für eine optische Verjüngung von 15 Jahren.

Genau.

Sie sagen gerade, innerhalb von 3 Wochen.

Ja.

Wann sehe ich den ersten

Der tut‘s auch super.

Effekt?

Den sehen Sie, der lag, also nach 3 Wochen sehen Sie ganz deutlich

Faltenglättung. Aber nicht nur Lifting im Gesicht, sondern am gesamten

Körper.“,

6.

„Erstmal haben wir Collagen drin. Was macht Collagen? Collagen stützt die Haut. Und durch dieses Stützen der Haut wird die Haut prall, glatt und fest“,

und/oder

„mit der HA-Collestin führen wir jetzt so ‘ne Dröhnung an Collagen und zwar übern Stoffwechsel. Und das ist das Spannende. Wir schmieren‘s ja nicht von außen drauf, sondern wir führen es übern Stoffwechsel in die unteren Hautschichten. Und dann passiert genau das, dass die Haut wieder stärker gestützt wird. Und das sehen Sie aber der dritten Woche, dass die Falten auf ein Mal weggehen. Die Hautdicke nimmt zu. Die Haut wird praller, glatter und fester.“,

7.

„Dann haben wir drin, Hyaluronsäure. Hyaluronsäure gibt den tieferen Hautschichten Feuchtigkeit. Und Feuchtigkeit bedeutet immer glatte Haut.

Das heißt also, selbst wenn Sie schon Falten haben, werden die Falten aufgepolstert von innen.“

und/oder

„Jetzt haben wir aber hier eine Spezialhyaluronsäure im HA-Collestin-Drink drin. Wir trinken den Drink und führen neben Collagen auch Hyaluronsäure den unteren Hautschichten zu. Was dann passiert, das zeige ich Ihnen jetzt mal. Die Falten verschwinden wie von Zauberhand“.

und/oder

»Und jetzt schauen Sie mal, wenn sie den Drink trinken. Und die Hyaluronsäure trifft auf die Feuchtigkeit, die in Ihrer Haut vorhanden ist. So. Jetzt gucken Sie sich das an. Die Hyaluronsäure bindet die Feuchtigkeit. Sie bindet, sie bindet, sie bindet die Feuchtigkeit. Geht dabei wirklich auf wie ein Schwämmchen. Und das stellen Sie sich jetzt vor mit Milliarden Hyaluronsäuremolekülen. Das heißt, die Haut wird von innen nach außen aufgepolstert. Die Falten werden einfach weggepolstert“,

8.

„Und drittens, und das ist erstmalig, haben wir Elastin drin. Elastin ist die Substanz, da ist der Name Programm, die für die Elastizität der Haut sorgt. Warum das so wichtig ist, und wie Sie, und jetzt kommt‘s mit dem Elastin, was hier drin ist, sogar es schaffen, Hängewangen und Doppelkinn zu beseitigen, darüber sprechen wir, Sie lehnen sich sehr aus dem Fenster. Jetzt, ja, das ist wissenschaftlich nachgewiesen“,

und/oder

„Wenn jetzt Elastin immer mehr verloren geht, dann sackt von dem Unterhautfettgewebe ein Teil nach unten im Bereich Kinn, Kieferlinie. Und so entstehen die Hängewangen. Jetzt nehmen Sie mit dem HA-Collestin Drink auf ein Mal, ne richtig extra Portion Elastin zu sich. Und jetzt passiert Folgendes. Die Elastizität wird wieder hergestellt. Die Haut kann wieder in die ursprüngliche Ausgangslage zurück. Und damit wird, Achtung, und jetzt kommts, sogar dieses überschüssige Unterhautfettgewebe mit angehoben,“

und/oder

„Das heißt, dieser Zustand, der bei ganz vielen im Alter zu sehen ist, Hängewangen, Doppelkinn, aber auch Winke-Winke-Ärmchen wird wieder korrigiert durch die Zufuhr von Elastin“,

und/oder

„Und durch das Elastin wird sogar das Unterhautfettgewebe wieder angehoben. Das heißt, sie kriegen auch wieder jugendliches Volumen im oberen Wangenbereich.“,

9.

„Also Sie werden Ergebnisse erzielen. Ich muss an dieser Stelle wirklich sagen, „Liebe Schönheitschirurgen, es tut mir leid. Ihr werdet demnächst weniger Kunden haben“, weil das, was Sie hiermit erzielen, aber zum Bruchteil dessen, was man Ihnen woanders abnimmt, ist unglaublich“,

sofern dies jeweils geschieht wie in der Werbesendung vom 29. Juli 2013 (Anlage K1);

II.

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger jeweils 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, jedenfalls den unter I. 1., 2., 3., 4., 5. und 9. genannten Aussagen fehle der Gesundheitsbezug.

Die Beklagte zu 2. hält die Klage für unschlüssig, da der Kläger das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Im übrigen seien die Aussagen wissenschaftlich belegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten zu 1. am 04.12.2013 und der Beklagten zu 2. am 16.01.2014 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig; insbesondere steht der Klage gegen die Beklagte zu 1. nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (vgl. schon Urteil der Kammer vom 26.10.2011 – 12 O 414/10 zu denselben Parteien mit umgekehrter Bezifferung auf Passivseite). Die Beklagten bewerben in arbeitsteiliger Weise die Produkte der Beklagten zu 2. und haben jeweils ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Vermarktung. Eine primäre Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. liegt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1., die für die streitgegenständlichen Aussagen die unerlässliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt hat, nicht vor. Die Beklagte zu 1. hat das streitgegenständliche Produkt darüber hinaus auf ihrer Internetseite angeboten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. mangelt es nicht bereits wegen Fehlens substantiierten Vorbringens des Klägers bezüglich unzutreffender oder unzulässiger Aussagen über Aufgaben und Funktion der enthaltenen Substanzen an der Schlüssigkeit der Klage. Denn der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt. (BGH GRUR 2013, 958 [959] – Vitalpilze), da der Unionsgesetzgeber die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben in der VO (EG) 1924/2006 einem grundsätzlichen Verbot unterworfen hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden; soweit diese Voraussetzungen gem. den Übergangsregelungen in Artikel 28 VO (EG) 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn 11 – Monsterbacke) oder immerhin teilweise (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 189 Rn 11 ff. – Monsterbacke) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast davon unberührt (BGH Vitalpilze aaO. [960]).

Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 VO (EG) 1924/2006 ein Unterlassungsanspruch zu, soweit die Aussagen unter I. 6, 7. und 8. gesundheitsbezogen sind. Hinsichtlich der Aussagen unter I. 1., 2., 3., 4., 5. und 9. ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 11 Abs. 2 LFGB.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen der Verbesserung des Gesundheitszustandes und dem Verzehr des Lebensmittels impliziert (BGH Vitalpilze aaO.), wobei dies weit zu fassen ist:

„[10] a) Nach der genannten Bestimmung [Art.  2 Absatz 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006] ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH GRUR 2012, 1161 Rdnr. 34 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH GRUR 2012, 1161 Rdnr. 35 – Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 189 Rdnr. 9 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke; GRUR 2014, 500 – Praebiotik).“

Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bezweckt insbesondere eine Abgrenzung zu vagen, das allgemeine Wohlbefinden betreffende Angaben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, Az.: I-20 U 183/09, Rn. 3, zitiert nach juris).

Die Aussage 6. ist gesundheitsbezogen, da in Gestalt des Einführens in die unteren Hautschichten durch den Stoffwechsel gerade eine Körperfunktion angesprochen wird. Bei 7. und 8. ist der Bezug zu einer Körperfunktion durch das Wegpolstern und Aufpolstern von Falten bzw. Haut der sowie Anheben von Gewebe gegeben, da dies im weiten Sinne als Beeinflussung einer Körperfunktion zu verstehen ist (vgl. auch die vom Kläger insoweit zit. Rspr.). Im übrigen fehlt es am Gesundheitsbezug der Aussagen.

Gem. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 darf ein Lebensmittel mit einer gesundheitsbezogenen Angabe nur beworben werden, wenn erstens die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 3 bis 7 VO (EG) 1924/2006, zweitens die besonderen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006 vorliegen, und wenn sie (drittens) nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 VO (EG) 1924/2006 aufgenommen worden sind.

Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass auch bei solchen Angaben, die sich noch nicht auf der Liste nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 befinden, die übrigen Voraussetzungen der VO (EG) 1924/2006 vorliegen müssen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 [960] – Vitalpilze; OLG Düsseldorf, LMRR 2012, 38; OLG Hamm, Urt. v. 04.07.2013 – 4 U 20/13, zitiert nach BeckRS 2013, 17387).

Vorliegend ist bereits ein Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Art. 5 Abs. 1, Art. 6 VO (EG) 1924/2006 gegeben.

Die Vorschriften der Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 sehen vor, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, dass dies in signifikanter oder aufgrund wissenschaftlicher Nachweise einer zur Erzielung der behaupteten Wirkung geeigneten Menge (Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006) der Fall ist und in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006). Dabei trifft die Beweislast für den Nachweis der Wirkung den Verwender der Angabe (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2010 – 4 U 184/09).

Wissenschaftliche Nachweise hat die Beklagte zu 1) zu keinem dieser Aspekte dargelegt. Ihre Bezugnahme auf die der EFSA im Zusammenhang mit der beantragten Zulassung von Angaben für Hyaluronsäure und Collagen vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnismaterialien enthält keinen erheblichen Vortrag, da deren Inhalt in keiner Weise referiert wird; insofern bedurfte es auch keines Hinweises der Kammer auf die Vorlage der Materialien, wie die Beklagte zu 1) ihn erbeten hatte. Auch die von der Beklagten zu 2) herangezogenen Anlagen stellen keinen wissenschaftlichen Nachweis dar. Die Anlagen B 2-1, B 2-4 und B 2-5 (Wikipedia-Einträge) stellen keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen dar. Gleiches gilt für die als Anlage B 2-3 vorgelegte Werbung eines Mitbewerbers.

Die hinsichtlich der vermeintlichen Wirksamkeit einer Verabreichung von Collagenhydrolysat als Anlage B 2-2 vorgelegte Studie bezieht sich zum einen auf die Wirkung auf Osteoarthritis im Knie; zum anderen wird unter der Überschrift „Discussion“ am Ende der Studie ausgeführt, dass im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine kleine Pilotstudie handelte, die Möglichkeit besteht, dass die beobachteten Veränderungen sich im Bereich von Zufallswirkungen bewegen.

Der als Anlage B 2-6 vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift „Natur und Heilen“, deren Autorin mit einer Tätigkeit als Heilpraktikerin angegeben ist, lässt bereits nicht die wissenschaftliche Qualifikation der Verfasserin erkennen, noch werden die darin behaupteten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die sich trotz des Titels „Ein Segen für die Gelenke“ auch auf die Haut beziehen sollen, darin nachvollziehbar belegt. Vielmehr gehen die in dem Beitrag enthaltenen Äußerungen nicht über bloße Behauptungen von Wirkungen hinaus. Soweit eine solche – nicht belegte – Wirkung durch perorale Einnahme in einem so genannten INJUV-Verfahren behauptet wird, die zu einer Verbesserung der Feuchtigkeitsversorgung der Haut geführt haben soll, bezieht sich dies bereits nach den Darlegungen in der Anlage auf durch Enzymaufteilung in Molekülketten mit geringerem Molekulargewicht zerlegte Hyaluronsäure, die hier nicht in Rede steht. Entsprechendes gilt für die als Anlagen B 2-9 und B 2-10 vorgelegten Unterlagen, die sich gerade auf dieses INJUV-Produkt beziehen.

Die als Anlage B 2-7 vorgelegte Studie „Absorption, Aufnahme und Gewebeaffinität von hochmolekularer Hyaluronsäure nach peroraler Verabreichung an Ratten und Hunde“ belegt bereits nach ihrem Titel nicht eine Wirksamkeit im menschlichen Organismus.

Auch die als Anlage B 2-8 vorgelegte Studie vermerkt unter „4. Discussion“, dass es gegenwärtig viele Unsicherheitspunkte gibt in Bezug auf die Frage, ob die zugeführte Hyaluronsäure innerhalb des Körpers verstoffwechselt oder absorbiert wird („Hyaluronic acid was ingested orally in the present study, but there are many points of uncertainty at present with respect to whether the ingested hyaluronic acid is metabolized within the body or absorbed”).

Der wissenschaftliche Nachweis scheitert weiter daran, dass sich keine der Anlagen mit dem streitgegenständlichen Produkt oder mit einem in seinem Wirkstoffzusammenhang identischen Produkt beschäftigen (so auch OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 26.11.2013, Az.: 3 U 78/13, zitiert nach BeckRS 2013, 22270). Vielmehr beziehen sie sich lediglich auf einzelne Inhaltsstoffe.

Soweit sich die Beklagten zum Beweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beziehen, kann dies auf den nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 maßgeblichen Zeitpunkt nicht zurückwirken (OLG Hamm a. a. O.).

Bei den Vorschriften der Art. 10, Art. 5, Art. 6 VO (EG) 1924/2006 handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, Kommentar, 31. Auflage, 2013, § 4 UWG, Rn. 11.137a), gegen die die Beklagten mit den angegriffenen Werbeaussagen verstoßen haben.

Die gesetzeswidrige Werbung der Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt für Nahrungsergänzungsmittel zu beeinträchtigen.

Dabei ist vor allem auch der Erwägungsgrund Nr. 9 der VO (EG) 1924/2006 zu beachten, ausweislich dessen gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich geeignet sind, den Verbraucher zu Entscheidungen im Hinblick auf seine Ernährung zu veranlassen – was wiederum auch zu einer Behinderung des (innergemeinschaftlichen) Handels führen kann. Dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, ist nicht erkennbar.

Der Gesundheitsbezug der Äußerung zu 1. fehlt, da die Äußerung sich nicht auf eine Körperfunktion bezieht, sondern ausdrücklich auf das „Hautbild“. Bei den Äußerungen zu 2. und 3. gilt – auch unter Berücksichtigung des Werbekontextes „Zum allerersten Mal drei Vitalstoffe für Ihre Schönheit. Die Trilogie der bekanntesten Schönheitsvitalstoffe für ein jugendliches Hautbild.“ – entsprechendes wie bei zur Äußerung unter 1.; es ist selbst unter Einbeziehung etwaiger Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers nicht ersichtlich, dass damit die Eigenschaft verbunden wird, eine bestimmte Wirkung auf Körperfunktionen zu erzielen. Denn die Aussage bezieht sich nicht auf einen funktionalen Aspekt der Haut beispielsweise als Barriere, sondern lediglich auf das optische Erscheinungsbild. Auch bei der Äußerung zu 4. liegt in der beworbenen optischen Verjüngung keine Bedeutung der genannten Stoffe für Wachstum, Entwicklung oder Körperfunktionen, so dass es auch hier am Gesundheitsbezug fehlt. Entsprechendes gilt bei der Äußerung zu 5. hinsichtlich der optischen Verjüngung; auch die enthaltene Faltenglättung und das „Lifting“ begründen keinen Gesundheitsbezug im Sinne der Verordnung. Schließlich fehlt es auch bei der Äußerung zu 9. an einem Gesundheitsbezug. Die Äußerung nimmt gerade Schönheitschirurgen in den Blick, die sich regelmäßig nicht mit der Behandlung von Krankheiten beschäftigen, sondern mit ästhetischen Anliegen. Ein Gesundheitsbezug wird auch nicht durch das Versprechen, nicht näher spezifizierte Ergebnisse zu erzielen, hergestellt.

Handelt es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben und könnte mithin ein Health Claim nicht zugelassen werden, ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 1924/2006 nicht eröffnet, dagegen aber der Anwendungsbereich des Irreführungstatbestand aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB. Die Kammer hat mit Urteil vom 26.10.2011 entschieden:

„Die Vorschriften des LFGB gelten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1924/2006 weiter; hierzu hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23. September 2010, I-6 U 135/09) in einem früheren vom Kläger gegen die Beklagte zu 1. geführten Rechtsstreit bereits ausgeführt:

„bb) Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 LFGB ist auch nach dem am 01. Juli 2007 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. „Health Claims-Verordnung“ = HCVO), die in Art. 14 unter anderem auch die Zulässigkeit von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos regelt, weiterhin anwendbar. Denn auch Art. 14 Abs. 1 HCVO erlaubt Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nur „ungeachtet des Art. 2 Abs. 1 b) der Richtlinie 2000/13/EG“ (sog. „Etikettierungs-Richtlinie“), die ihrerseits durch § 12 Abs. 1 LFGB im deutschen Recht auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist. Bei systematischer Auslegung des Art. 14 HCVO verbleibt es daher auch nach dem Inkrafttreten der HCVO bei den weitgehenden Verboten einer krankheitsbezogenen Werbung in § 12 LFGB, es sei denn, eine nach dieser Vorschrift unzulässige Werbeaussage ist nach Maßgabe der dafür in der HCVO aufgestellten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen (KG MD 2010, 154 = juris Rn 65; Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 380). Dass dies hier der Fall ist, macht die Beklagte aber noch nicht einmal selbst geltend.“

Weiter hat das OLG Düsseldorf (aaO.) festgestellt, dass dies auch auf § 11 LFGB zutrifft. In der erwähnten Entscheidung heißt es:

„Ihr dahingehender Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Alt. 2 LFGB, […] Ob sie darüber hinaus und unabhängig davon gegen die, auch in dieser Hinsicht neben die weiter geltenden Vorschriften des LFGB getretenen Regelungen der HCVO verstößt, wie es das Landgericht meint, kann im Ergebnis dahinstehen, […]“

Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) 1924/2006 darf die Werbung für Lebensmittel nach Inkrafttreten der Verordnung lediglich durch nicht harmonisierte nationale Regelungen nicht eingeschränkt werden. Dies betrifft § 11 LFGB nicht, da es sich um eine harmonisierte Vorschrift handelt (vgl. auch Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 144. Ergänzungslieferung 2011, § 11 LFGB Rn 18 und 184a).“

Soweit die Listen zwischenzeitlich jedenfalls teilweise in Kraft getreten sind (vgl. auch BGH aaO. [959] – Vitalpilze), ändert dies nichts daran, dass beim Fehlen eines Gesundheitsbezuges bereits der Anwendungsbereich der VO (EG) 1924/2006 nicht eröffnet ist und jedenfalls insoweit § 11 LFGB anwendbar ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt von § 11 Abs. 2 Nr. 2 LFGB werben die Beklagten mit wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Aussagen. Der Durchschnittsadressat aus den angesprochenen Verkehrskreisen bezieht nicht lediglich die Aussage zu 1., in der ausdrücklich die Rede davon ist, dass Collagen zu einem glatten und festen Hautbild führen kann, sondern auch die Aussagen zu 2. und 3. im Kontext der streitgegenständlichen Werbung dahingehend, dass das beworbene Produkt als Lebensmittel bei peroraler Aufnahme die versprochenen Wirkungen (Elastizität und Feuchtigkeitsbindung) auf die Haut hat. Dass dahingehende – insbesondere auf die Verfügbarkeit für den menschlichen Organismus bei der vorgesehenen Form der Aufnahme bezogene – gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse von den Beklagten nicht vorgetragen worden sind, ist bereits oben hinsichtlich der VO (EG) 1924/2006 dargelegt worden. Ebenso wenig haben die Beklagten gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die in den Aussagen zu 4. und 5. besprochene optische Verjüngung um 15 Jahre – hinsichtlich der Aussage zu 5. zudem innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen – vorgetragen. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse liegen auch in Bezug auf die Äußerung zu 9. nicht vor, da es keineswegs wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, dass durch peroraler Aufnahme der in dem streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen auf jeden Fall – so versteht der Durchschnittsadressat die Aussage – Ergebnisse erzielt werden.

Auch bei § 11 LFGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, Kommentar, 31. Auflage, 2013, § 4 UWG, Rn. 136), gegen die die Beklagten mit den angegriffenen Werbeaussagen verstoßen haben, und die geeignet sind, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt für Nahrungsergänzungsmittel zu beeinträchtigen.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Verstoßes vermutet. Die Beklagten haben diese nicht in geeigneter Weise ausgeräumt.

Der Kläger hat darüber hinaus gegen jede der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 166,60 €, da die vorgerichtlichen Abmahnungen nach den vorstehenden Erwägungen berechtigt waren (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 5 UKlaG). Der Kläger kann daher von den Beklagten die Kosten, die durch die Abmahnungen entstanden sind, ersetzt verlangen. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Verstöße zu erkennen und selbst abzumahnen, besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (vgl. OLG Hamburg, 25.06.2008 – 5 U 13/07, Rn. 47). Die Kammer schätzt die dem Kläger entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage der vom Kläger dargelegten Kostenermittlung, der die Beklagten nicht entgegengetreten sind, sowie vergleichbarer Fälle in Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale.

Der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht gegenüber der Beklagten zu 1. seit dem 05.12.2013 und der Beklagten zu 2. seit dem 17.01.2014.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO. Die im Klageantrag unvollständige Formulierung „zu vollziehen“ war sinngemäß durch wie geschehen durch Hinzufügung der jeweiligen Geschäftsführer zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.

Streitwert:                                           50.000,00 €  (wovon auf die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 25.000,00 € entfallen)

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