Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik ist Werbezugabe i.S.d. Heilmittelwerbegesetzes (HWG)

24. März 2015
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Ein Taxi das vor einer roten Tür mit der Norufnummer 112 darauf steht Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2015 zum Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 213/13

Kostenlose Zugaben von Waren oder Dienstleistungen beim Kauf von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie bei medizinischen Behandlungen sind grundsätzlich unzulässig, da die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers besteht. Auch das Angebot einer Augenklink, Patienten einen kostenlosen Fahrdienst für die Hinfahrt zur und Rückfahrt von der Behandlung anzubieten, unterfällt diesem generellen Verbot von Werbegaben. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn es sich bei dem Fahrdienst um eine handelsübliche Nebenleistung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG handelt. Dies wird nun das OLG Köln zu bewerten haben.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 20/2015 zum Urteil vom 12.02.2015

Az.: I ZR 213/13

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)* geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

*§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; …

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden; 

Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 25. April 2013 – 31 O 588/12
OLG Köln – Urteil vom 22. November 2013 – 6 U 91/13, GRUR-RR 2014, 172

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