Inhalte mit dem Schlagwort „Werberecht“
Werbeanzeigen müssen deutlich gekennzeichnet werden
Wird in einer Zeitschrift eine Werbeanzeige abgedruckt, so muss diese auch hinreichend als solche gekennzeichnet und der werbliche Charakter deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar klargestellt werden. Nicht ausreichend ist dabei, über eine dünne Trennlinie das Wort ‚Anzeige‘ in derart kleiner Schrift abzudrucken, dass dieses bei der Betrachtung nicht sofort wahrgenommen wird. Bei einer doppelseitigen Werbeanzeige liegt kein ausreichend deutlicher Hinweis auf Werbung vor, wenn das Wort ‚Anzeige‘ auf der rechten und damit erst auf der zweiten Seite des Artikels neben der Seitenzahl platziert wird.
Facebook-Werbung für eine SMS-Flat mit Begrenzung auf 3000 SMS pro Monat ist nicht wettbewerbswidrig
Eine Werbung auf dem sozialen Netzwerk "Facebook" für eine SMS-Flatrate, bei der die Anzahl der im Tarif enthaltenen monatlichen SMS auf 3000 beschränkt wird, ist nicht irreführend und damit wettbewerbskonform, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird.
Unzulässige Werbung mit veraltetem UVP
Die Werbung mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist irreführend und damit unzulässig, wenn die Empfehlung im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist. Handelt es sich um ein Auslaufmodell und ist die Preisempfehlung daher veraltet, muss der Werbende deutlich hierauf hinweisen.
Unlauter ist auch die Werbung mit Warenangeboten, wenn der Unternehmer die Absicht verfolgt, den Verbraucher nach Bestellung auf den Kauf eines Nachfolgemodells umzulenken, indem er das bestellte Modell als nicht mehr lieferbar darstellt oder sich weigert, die bestellte Ware zu liefern.
Geld-Zurück-Garantie III
a) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.
b) Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.
Werbeaktion mit Rabatten für zahnärztliche Leistungen ist unzulässig
Eine Werbeaktion eines Zahnarztes, bei der Rabatte auf zahnärztliche Leistungen, wie professionelle Zahnreinigung (PZR) oder Zahnbleaching gewährt werden, verstößt gegen ärztliches Preis- und Werberecht und ist daher unzulässig.
Unzulässige Werbung mit versteckten Kosten für Flüge im Internet
Der Reisevermittler Unister darf auf seiner Internetseite nicht mit zu niedrigen Flugpreisen werben, wenn zusätzlich zu diesen diverse weitere, für den Verbraucher unvermeidliche Zusatzkosten anfallen, die den Endpreis des Fluges um ein Vielfaches erhöhen. Insbesondere müssen im Angebot sämtliche Steuern und andere Zuschläge enthalten sein, sowie ein Hinweis darauf, dass durch das einzig mögliche Zahlungsmittel Kreditkarte weitere Kosten anfallen. Unzulässig gegenüber dem Verbraucher ist auch die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Umbuchungsservices. Des Weiteren muss das Unternehmen einen Gewinn von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz abführen, den es mit der unzulässigen Vermittlung von Reiseversicherungen erzielte.
Ausdrücklicher Hinweis auf die beschränkte regionale Verfügbarkeit eines Telekommunikationstarifs erforderlich
Ist ein Telekommunikationstarif nur regional verfügbar, genügt es in einer Werbung nicht, ausschließlich in einer Fußnote auf diesen Umstand hinzuweisen, selbst wenn der Fußnotentext mit einem Hinweis zur Preisgestaltung beginnt. Erfolgt kein weiterer Hinweis auf die Beschränkung, liegt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung vor.
„Sponsored by“ für die Kenntlichmachung einer Anzeige nicht ausreichend
Ein von einem Unternehmen bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung ist deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. Die Kenntlichmachung der Beiträge mit unscharfen Begriffen wie "sponsored by" reicht nicht aus, um den Anzeigencharakter der Veröffentlichungen zu verdeutlichen. Der werbliche Charakter einer Veröffentlichung muss für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser vielmehr bereits auf den ersten Blick erkennbar sein.
Unzulässige Bezeichnung eines Proteinmüslis mit „LowCarb“ nach der Health-Claim-Verordnung
Wird ein Proteinmüsli mit der Angabe „LowCarb“ bzw. „mit wenig Kohlehydrate“ beworben, so versteht der Verbraucher darunter lediglich, dass der Wert gering ist, nicht jedoch, dass dieser geringerer ist als bei Vergleichsprodukten. Korrekt wäre bei einer solchen Werbung demnach der Hinweis darauf, dass es sich um einen geringeren Wert im Hinblick auf andere Produkte dieser Warengruppe handelt. Erst dann ist eine solche Angabe mit der Health-Claim-Verordnung in Einklang zu bringen und damit auch zulässig.