Social-Media-Seite gesperrt: Politische Partei hat keinen Anspruch auf Freigabe

05. November 2021
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Person hält Handy in der Hand mit gesperrter Person Beschluss des OLG Zweibrücken vom 15.09.2021, Az.: 4 U 171/20

Eine politische Partei wollte erreichen, dass ihr Social-Media-Auftritt bis zur Bundestagswahl wieder freigeschaltet wird. Der Antrag auf Freigabe der gesperrten Seite wurde vom Oberlandesgericht jedoch abgelehnt: Die Partei steht in keiner vertraglichen Beziehung mit der Plattform. Eine Vertragsbeziehung besteht lediglich mit der Person, die das Nutzerkonto eingerichtet hat. Diese kann den Anspruch auf Freigabe geltend machen. Auch ist die Vertragsbeziehung nicht auf die politische Partei als Klägerin übergegangen. Der Partei fehle insoweit der Verfügungsanspruch.

Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss vom 15.09.2021

Az.: 4 U 171/20

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin vom 07.09.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf ihre Kosten abgelehnt.

II. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende politische Partei wendet sich gegen die Sperrung der Facebook-Seite unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ durch die Beklagte, deren Muttergesellschaft ein weltweites soziales Netzwerk betreibt, dessen Anbieterin und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

Für die Erstellung von Facebook-Seiten (deren Anzahl für die Vertragspartner der Beklagten nicht begrenzt ist) ist es erforderlich, dass eine natürliche Person bei der Beklagten ein Facebook-Konto (Nutzerkonto) einrichtet. K. A., der Vorsitzende der Klägerin, richtete eigenen Namens ein privates Nutzerkonto bei der Beklagten ein und erstellte im Anschluss daran eine Facebook-Seite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“.

Von dieser Facebook-Seite erfolgte am 21. Januar 2019 ein Link zu einem von der Klägerin auf ihrer Internetseite unter der URL https://der-dritte-weg.info/20119/01/winterhilfestand-in-zwickau-neuplanitz/ veröffentlichten Artikel.

Daraufhin schränkte die Beklagte noch am selben Tag die Sichtbarkeit des Beitrags ein und sperrte die Facebook-Seite für 30 Tage für Veröffentlichungen.

Bereits zuvor hatte die Beklagte Facebook-Seiten mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ entfernt, nämlich am 25. Januar 2018, am 15. August 2017, am 13. Mai 2017 und am 10. Februar 2014, da sie mit der Klägerin und deren politischen Vorstellungen nicht in Verbindung gebracht werden will.

Mit Einspruch gegenüber der Beklagten vom 21. Januar 2019 beanstandete K. A., dass „meine“ Facebook-Seite „Der III. Weg“ nicht mehr öffentlich zugänglich sei.

Am 30. Januar 2019 löschte die Beklagte wiederum die Facebook-Seite mit der Bezeichnung der „Der III. Weg“. Das von K. A. persönlich errichtete Facebook-Konto (Nutzerkonto) wurde ebenfalls gesperrt bzw. gelöscht.

Die klagende politische Partei begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Entsperrung der auf sie lautenden Facebook-Seite. Dieses Ansinnen blieb sowohl beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 8. März 2019 – 6 O 56/19) als auch bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (Senatsbeschluss vom 17. April 2019 – 4 W 20/19) ohne Erfolg.

Die Frage der Inhaberschaft an dem Nutzerkonto wurde in dem damaligen Verfahren nicht thematisiert.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (1 BvQ 42/19) verpflichtete die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung die streitgegenständliche Facebook-Seite bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu entsperren und die Nutzung wieder einzuräumen.

Danach war die inkriminierte Facebook-Seite bis … vorläufig freigeschaltet und wurde von der Beklagten anschließend erneut gesperrt.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 hat die Klägerin zu dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) Hauptsacheklage erhoben mit dem Ziel der Entsperrung der Facebook-Seite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. August 2020 – Az.: 6 O 238/19 – die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung ist bei dem beschließenden Senat unter dem Az.: 4 U 171/20 anhängig. Den Parteien ist mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2021 u.a. aufgegeben worden, dazu vorzutragen, auf welchen Namen das Benutzerkonto bei der Beklagten eingerichtet wurde. Hierzu haben sich die Parteien mit Schriftsätzen vom 12. Juli 2021 (Klägerin) und vom 23. August 2021 (Beklagte) erklärt.

Im August 2021 richtete K. A. bei der Beklagten unter seinem Namen erneut ein privates Nutzerkonto unter Angabe der E-Mail-Adresse … ein und erstellte danach sogleich eine Facebook-Seite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“. Nach Darstellung der Klägerin wurden am 17. August 2021 sowohl die neu eingerichtete Facebook-Seite als auch das Facebookprofil des K. A. (Nutzerkonto/Nutzeraccount) gesperrt.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. September 2021 im Hauptsacheverfahren über die Berufung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2019 (1 BvQ 42/19) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Entsperrung der inkriminierten Facebook-Seite und Einräumung der Nutzungsfunktion bis zur Feststellung des amtlichen Ergebnisses der Bundestagswahl 2021 beantragt.

Der Senat hat der Beklagten hierzu rechtliches Gehör bis zum 14. September 2021 eingeräumt.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unbegründet abzulehnen, da jedenfalls der klagenden politischen Partei für das von ihr in der Sache verfolgte Begehren kein Verfügungsanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB zusteht.

Zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche gegen die Beklagte, so diese bestehen, ist nicht die Klägerin sachbefugt, sondern K. A., mit dem allein die Beklagte durch die Einrichtung eines privaten Nutzerkontos in vertragliche Beziehung getreten ist.

Aufgrund des ergänzenden Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug steht nunmehr unstreitig fest, dass jeweils ausschließlich K. A. als Privatperson eigenen Namens ein Nutzerkonto bei der Beklagten eingerichtet hatte und damit deren Vertrags- und Ansprechpartner ist (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17, zitiert nach beck-online Rdnr. 36).

Erst diese vertraglich begründete Inhaberhaberschaft eines Nutzerkontos ermöglicht die Erstellung von Facebook-Seiten bei der Beklagten. Allein die Benennung einer Facebook-Seite durch den Vertragspartner der Beklagten mit einem von diesem autonom festgelegten anderen Namen (hier: dem der Klägerin als politische Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit) vermag keine vertragliche Beziehung des Namensträgers zu der Beklagten zu begründen.

Deshalb hat K. A. in seinem Einspruch gegenüber der Beklagten vom 21. Januar 2019 zutreffenderweise geltend gemacht, dass seine Facebook-Seite nicht mehr öffentlich zugänglich sei.

Die Vertragsbeziehung zwischen K. A. und der Beklagten und damit zugleich die Inhaberschaft an dem Nutzerkonto sind auch nicht etwa im Wege einer wirksamen Vertragsübernahme auf die Klägerin übertragen worden. Denn solches wäre nur durch einen gesonderten mehrseitigen Vertrag unter Beteiligung der Beklagten möglich gewesen (vgl. BeckOK BGB/Rohe, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 414 Rn 26-29; BeckOGK/Heinig, 1.5.2021, BGB § 414 Rn 46-49). An der notwendigen Zustimmung der Beklagten fehlt es indes gerade, weil diese – was der klagenden Partei bekannt war – ausdrücklich nicht in eine vertragliche Beziehung zu der Klägerin treten wollte. Schon deshalb ist auch kein Raum für die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht.

Sonach fehlt der Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche die Sachbefugnis (Aktivlegitimation), welche allein K. A. als Privatperson zusteht.

Der Senat hat ausnahmsweise von einem – über die Verfügung vom 2. Juni 2021 hinausgehenden – weiteren Hinweis gegenüber der Klägerin auf die fehlende Sachbefugnis abgesehen. Denn die Klägerin selbst reklamiert ein besonderes Eilinteresse an einer sofortigen Sachentscheidung, weil sie für den Fall der Nichtstattgabe ihres Verfügungsantrages eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 erreichen will. Hinzu kommt, dass die Klägerin in der verbleibenden Zeitspanne bis zum Tag der Wahl auf einen entsprechenden Hinweis nicht prozessual adäquat reagieren kann. Eine etwa erwogene Parteiänderung auf Klägerseite könnte nicht beschränkt auf den Prozessteil „einstweilige Verfügung“ erfolgen, weil der in der Berufungsinstanz mit dem Verfügungsbegehren angegangene Senat für einen etwaigen (erstmaligen) Eilantrag des K. A. nicht das Gericht der Hauptsache wäre. Eine Parteiänderung auf Klägerseite auch in der Hauptsache (4 U 171/20) wäre im zweiten Rechtszug nur mit Zustimmung der Beklagten möglich. Diese müsste dazu zuvor Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für dieses Verfahren ist auf 5.000,– € festzusetzen, da das Begehren auf Entsperrung der Facebook-Seite zeitlich befristet wurde.

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