„SPEZOOMIX“ unterliegt „Spezi“

13. Mai 2016
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Glas voll Cola mit Eiswürfeln und Zitronen Urteil des EuG vom 01.03.2016, Az.: T-557/14

Zwischen der Wortmarke „SPEZOOMIX“ und der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke „Spezi“ für colahaltige Mischgetränke besteht Kennzeichenähnlichkeit. Da „Mix“ vom Verbraucher lediglich als rein beschreibendes Wortbestandteil für „Mischung“ wahrgenommen wird, kommt es bei einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken in erster Linie auf den Bestandteil „SPEZOO“ an. Der hierbei prägende gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ ist identisch und in der Gesamtbetrachtung dabei klang- und bildähnlich, wodurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Gericht der Europäischen Union

Urteil vom 01.03.2016

Az.: T-557/14

 

In der Rechtssache

BrandGroup GmbH mit Sitz in Bechtsrieth (Deutschland)

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele KG, mit Sitz in Augsburg (Deutschland)

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2014 (Sache R 941/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele KG, und der BrandGroup GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 18. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 21. April 2011 meldete die Klägerin, die BrandGroup GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SPEZOOMIX.

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 32 und 33 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

  • Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Brausepulver für Getränke“;
  • Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 97/2011 vom 24. Mai 2011 veröffentlicht.

Am 22. August 2011 erhob die Streithelferin, die Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele KG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle mit der Anmeldung beanspruchten Waren, so wie sie oben in Rn. 3 angeführt sind.

Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken und Rechte gestützt:

  • die Gemeinschaftswortmarke Spezi, angemeldet am 20. Dezember 2002 und eingetragen am 22. Dezember 2004 unter der Nr. 2 987 386 für folgende Waren der Klasse 32: „alkoholfreie Getränke, Limonade, Mineralwasser, colahaltige, alkoholfreie Getränke“;
  • die internationale Wortmarke Spezi, angemeldet am 4. Februar 1961 und eingetragen am 4. Februar 1961 unter der Nr. 239 945 für Waren der Klasse 32;
  • die deutsche Wortmarke Ein Spezi muß dabei sein, angemeldet am 13. September 1956 und eingetragen am 2. August 1957 unter der Nr. 705 093 für Waren der Klasse 32;
  • die nachstehend wiedergegebene internationale Bildmarke, angemeldet am 11. Juli 1975 und eingetragen am 11. Juli 1975 unter der Nr. 416 967 für Waren der Klasse 32:

(Abbildung)

  • die nachstehend wiedergegebene Gemeinschaftsbildmarke, angemeldet am 25. August 2000 und eingetragen am 28. August 2001 unter der Nr. 1 824 994 für Waren der Klasse 32:

(Abbildung)

  • die nachstehend wiedergegebene deutsche Bildmarke, angemeldet am 11. Juni 1971 und eingetragen am 21. Januar 1972 unter der Nr. 889 780 für Waren der Klasse 32:

(Abbildung)

Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

Am 26. März 2013 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück, wobei sie eine Verwechslungsgefahr verneinte.

Am 22. Mai 2013 legte die Streithelferin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

Mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch statt. Im Rahmen ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr stellte die Beschwerdekammer erstens auf die ältere Gemeinschaftswortmarke Spezi (im Folgenden: ältere Marke) ab. Zweitens hielt sie alle in den betroffenen Klassen 32 und 33 aufgelisteten Waren für relevant, also „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Brausepulver für Getränke“ für die Klasse 32 und „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholhaltige Fruchtextrakte“ für die Klasse 33. Drittens bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in der gesamten Europäischen Union. Viertens seien die mit den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich. Fünftens seien die Marken zwar unterschiedlich lang, wiesen aber aufgrund der identischen Anfangsbuchstaben „s“, „p“, „e“ und „z“ eine gewisse bildliche und klangliche Ähnlichkeit auf. Dagegen liege keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Marken vor. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

  • die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
  • dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Die HABM und die Streithelferin beantragen,

  • die Klage abzuweisen;
  • der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, mit denen sie Verstöße gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung rügt.

Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Zurückweisung der Markenanmeldung ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat.

Gemäß Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 können aber die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat das Gericht nämlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 22. Juni 2004, „Drie Mollen sinds 1818“/HABM – Nabeiro Silveira [Galáxia], T‑66/03, Slg, EU:T:2004:190, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Somit ist die Begründetheit der vorliegenden Klage nur im Hinblick auf den auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrund zu beurteilen.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei unzutreffend vom Vorliegen einer Verwechselungsgefahr ausgegangen. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer gewissen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen trotz ihrer unterschiedlichen Länge. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke berücksichtigt.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den fraglichen Waren und Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Vorliegend hat die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt – ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden wäre –, dass zum einen der maßgebliche Verbraucher der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sei, da es sich bei den beanspruchten Waren um Konsumgüter handele, die Gegenstand des allgemeinen Vertriebs seien, der vom Lebensmittelbereich von Kaufhäusern bis zu Restaurants und Cafés reiche, und dass zum anderen die Verbraucher in der gesamten Union zu berücksichtigen seien, da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handele.

Zum Vergleich der fraglichen Waren

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchten „Mineralwässer, kohlensäurehaltigen Wässer und andere[n] alkoholfreien Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ der Klasse 32 mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 32 identisch seien.

In Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass „Biere, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Brausepulver für Getränke“ der Klasse 32, wie sie mit der angemeldeten Marke beansprucht werden, und „alkoholfreie Getränke“ der Klasse 32, die von der älteren Marke erfasst werden, ähnlich bzw. hochgradig ähnlich seien.

In Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den Standpunkt vertreten, dass eine geringe Ähnlichkeit zwischen den mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 33 und den von der älteren Marke erfassten Waren „alkoholfreie Getränke“ der Klasse 32 bestehe.

Diese von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilungen, die von der Klägerin nicht angegriffen werden, sind zu bestätigen.

Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, also bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, EU:T:2008:562, Rn. 41).

Vorliegend sind die angemeldete Marke SPEZOOMIX und die ältere Marke miteinander zu vergleichen.

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Wortbestandteil „mix“ der angemeldeten Marke von den englischsprachigen Verbrauchern oder von den Verbrauchern mit Grundkenntnissen in Englisch mit der Bedeutung „Mischung“ und als Beschreibung für Getränke, die mit anderen gemischt werden könnten, wahrgenommen werde. Somit sei der Endbestandteil „mix“ der angemeldeten Marke schwächer kennzeichnungskräftig als deren Anfang, weil er für die beanspruchten Waren in den Augen eines Großteils der angesprochenen Verkehrskreise beschreibend sei. In Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zwar unterschiedlich lang seien, aber wegen der identischen Anfangsbuchstaben „s“, „p“, „e“ und „z“ doch eine gewisse bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen. Diese Ähnlichkeit werde für die Verbraucher mit Grundkenntnissen in Englisch, die die beschreibende Bedeutung des Endbestandteils „mix“ der angemeldeten Marke erkennen könnten und ihm daher weniger Aufmerksamkeit schenkten, noch verstärkt. In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass zwischen den Marken keine begriffliche Ähnlichkeit bestehe.

Die Klägerin rügt als Erstes die Annahme der Beschwerdekammer, dass der Endbestandteil „mix“ der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren beschreibend sei. Zum einen könne der Begriff „mix“ nämlich andere Bedeutungen als „Mischung“ haben. Zum anderen reiche die diesem Ausdruck von der Beschwerdekammer beigemessene Bedeutung, nämlich dass die beanspruchten Waren gemischt werden könnten, nicht aus, um ihm beschreibenden Charakter zu verleihen. Zudem sei die isolierte Betrachtung des Ausdrucks „mix“ von der Beschwerdekammer willkürlich gewählt worden. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers könne sich genauso gut auf die letzten beiden Silben der angemeldeten Marke, also auf „zoo“ und „mix“, konzentrieren. Der Bestandteil „zoomix“ werde im Übrigen bereits auf vielfältige Weise verwendet.

Zur Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „mix“ der angemeldeten Marke ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils geprüft werden muss, inwieweit er geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteile vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg, EU:T:2006:157, Rn. 35, und vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, EU:T:2008:51, Rn. 66).

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beschwerdekammer, dass der Verbraucher mit Grundkenntnissen in Englisch dem Begriff „mix“ die Bedeutung „Mischung“ beimessen werde, von der Klägerin in ihrer Klageschrift nicht bestritten wurde.

Weiter ist festzustellen, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren alle die Eigenschaft haben, dass sie gemischt werden können. „Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ sowie „Brausepulver für Getränke“ werden mit „Mineralwässern“ oder „kohlensäurehaltigen Wässern“ gemischt, um ein Getränk herzustellen. Auch werden „Biere“ oft mit „Sirupen“ und „alkoholische Getränke“ oft mit „Fruchtgetränken“ und „Fruchtsäften“ gemischt. Der Ausdruck „mix“ hat somit eine eindeutige und in Bezug auf bestimmte Eigenschaften der mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren beschreibende Bedeutung.

Schließlich ist die Tatsache, dass ein Begriff mehrere potenzielle Bedeutungen hat, für die Feststellung, ob es sich um einen beschreibenden Begriff handelt, ohne Bedeutung. Es genügt, wenn er zumindest in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, EU:T:2014:570, Rn. 23).

Die Klägerin macht daher zu Unrecht geltend, dass die Bedeutung, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dem Ausdruck „mix“ beimesse, nicht ausreiche, um diesem beschreibenden Charakter zu verleihen.

Zum Vorbringen der Klägerin, dass zum einen eine solche Aufspaltung der Anmeldemarke willkürlich sei und zum anderen die Aufmerksamkeit der Verbraucher sich genauso gut auf den Endbestandteil der angemeldeten Marke, also „zoomix“, richten könne, ist festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke nach der Rechtsprechung zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 25), ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen aber dennoch in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg, EU:T:2004:292, Rn. 51, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 57).

Vorliegend wird der Verbraucher mit Grundkenntnissen in Englisch in der Anmeldemarke den Begriff „mix“ erkennen, der in Bezug auf die beanspruchten Waren eine konkrete Bedeutung hat. Wie dagegen das HABM zutreffend ausführt, hat zum einen der Bestandteil „zoo“ der Anmeldemarke in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Bedeutung, so dass die Verbraucher diesen Ausdruck nicht erkennen und entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Bestandteil „zoomix“ in der Anmeldemarke nicht isoliert betrachten werden. Zum anderen gehen die Hinweise auf die Verwendung des Begriffs „zoomix“, die keinen Bezug zu den beanspruchten Waren aufweisen, ins Leere. Denn sie ermöglichen es dem Verbraucher nicht, diesen Bestandteil in Bezug auf die beanspruchten Waren als eigenständig wahrzunehmen.

Somit ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass der Verbraucher mit Grundkenntnissen in Englisch bei der Anmeldemarke den Ausdruck „mix“ erkennen und ihm aufgrund seines für einige Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibenden Charakters im Vergleich zum Markenanfang eine schwächere Kennzeichnungskraft beimessen werde.

Als Zweites macht die Klägerin geltend, die bloße Übereinstimmung der Anfangsbuchstaben „s“, „p“, „e“ und „z“ der einander gegenüberstehenden Zeichen reiche nicht aus, um eine gewisse bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen festzustellen. Überdies finde der Grundsatz, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke mehr Aufmerksamkeit widme als deren Ende, im vorliegenden Fall keine Anwendung. In bildlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, die Anmeldemarke sei fast doppelt so lang wie die ältere Marke, was ausreiche, um den Marken einen völlig anderen Gesamteindruck zu verleihen. Zudem falle der Bestandteil „oo“ in der Mitte der Anmeldemarke besonders auf, mache den Verbraucher auf die Wortmitte aufmerksam und lenke dessen Aufmerksamkeit auf den Bestandteil „zoomix“ der Anmeldemarke. Schließlich sei der Endbestandteil „mix“ bei der Beurteilung zu berücksichtigen und nicht, wie von der Beschwerdekammer fälschlicherweise angenommen, wegen seines beschreibenden Charakters unberücksichtigt zu lassen. In klanglicher Hinsicht seien die Unterschiede noch auffälliger. Zum einen hebe sich bei der Aussprache der älteren Marke die Stimme nach der ersten Silbe, während sie sich bei der Aussprache der Anmeldemarke senke. Zum anderen setze sich die ältere Marke aus zwei Silben mit nur einer möglichen Aussprache zusammen, wohingegen die Anmeldemarke sich aus drei Silben mit unterschiedlichen Aussprachemöglichkeiten zusammensetze, wobei alle Bedeutungen Unterschiede zu der älteren Marke aufwiesen.

Zur bildlichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass die aus neun Buchstaben bestehende Anmeldemarke fast doppelt so lang wie die ältere Marke ist, die aus fünf Buchstaben besteht.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin reicht dieser Unterschied jedoch nicht aus, um den einander gegenüberstehenden Zeichen einen völlig anderen Gesamteindruck zu verleihen.

Die ersten vier Buchstaben der Anmeldemarke sind identisch mit den ersten vier Buchstaben der älteren Marke. Der gemeinsame Bestandteil „spez“ umfasst demnach fast alle Buchstaben der älteren Marke und vier von neun Buchstaben der Anmeldemarke, was angesichts der geringen Kennzeichnungskraft des Endbestandteils „mix“ der Anmeldemarke in nicht unbeachtlichem Maß den Gesamteindruck bestimmt, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen.

Zudem befinden sich die vier übereinstimmenden Buchstaben am Anfang der beiden Zeichen. Nach der Rechtsprechung legt der Verbraucher dem ersten Teil der Zeichen mehr Gewicht bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Celtipharm/HABM – Alliance Healthcare France [PHARMASTREET], T‑411/12, EU:T:2013:304, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese gesteigerte Aufmerksamkeit wird im vorliegenden Fall für die Verbraucher mit Grundkenntnissen in Englisch noch dadurch gesteigert, dass sie den beschreibenden Charakter des letzten Bestandteils „mix“ der Anmeldemarke erkennen. Somit kann das Vorbringen der Klägerin, dass der Bestandteil „oo“ in der Mitte der Anmeldemarke besonders auffalle, den Verbraucher auf die Wortmitte aufmerksam mache und dessen Aufmerksamkeit auf den Bestandteil „zoomix“ der Anmeldemarke lenke, keinen Erfolg haben.

Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht angenommen, dass zwischen den Zeichen eine gewisse bildliche Ähnlichkeit bestehe.

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken in ihrer Silbenstruktur und in ihrem Klangrhythmus. Die angemeldete Marke besteht nämlich aus drei Silben, während die ältere Marke nur zweisilbig ist. Außerdem gibt es für die Anmeldemarke mehrere Aussprachemöglichkeiten, wohingegen es für die ältere Marke nur eine einzige gibt.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin reichen diese Unterschiede jedoch nicht aus, um den einander gegenüberstehenden Zeichen einen völlig unterschiedlichen Gesamteindruck zu verleihen.

Die Zeichen stimmen aufgrund ihres gemeinsamen Bestandteils „spez“ in ihrem Anlaut überein.

Diese klangliche Identität betrifft zudem fast alle Buchstaben der älteren Marke und vier von neun Buchstaben der Anmeldemarke, was angesichts der geringen Kennzeichnungskraft des Endbestandteils „mix“ der Anmeldemarke in nicht unbeachtlichem Maß den Gesamteindruck bestimmt, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen. Durch den Bestandteil „oo“ der Anmeldemarke kann diese teilweise Identität der Aussprache somit nicht ausgeräumt werden.

Überdies betrifft diese klangliche Ähnlichkeit den Anfang der Zeichen. Die betreffenden Buchstaben sind also die ersten, die der Verbraucher ausspricht und hört. Daher wird er seine Aufmerksamkeit am meisten auf diese lenken (vgl. in diesem Sinne Urteil PHARMASTREET, oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2013:304, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Somit hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass zwischen den Zeichen eine gewisse klangliche Ähnlichkeit bestehe.

In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass u. a. wegen des fehlenden Beweises der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke keine Gemeinsamkeiten zwischen den Zeichen erkennbar seien.

Diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, die von der Klägerin nicht angegriffen wird, ist zu bestätigen.

Zur Verwechslungsgefahr

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

Nach Auffassung der Beschwerdekammer führt der gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ der einander gegenüberstehenden Marken für die Verbraucher mit Grundkenntnissen in Englisch zu einer erhöhten Ähnlichkeit des von diesen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks, der im Hinblick auf die beanspruchten Waren, die als identisch oder ähnlich anzusehen seien, eine Verwechslungsgefahr zur Folge habe. Außerdem könne der gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ der einander gegenüberstehenden Marken den Verbraucher veranlassen, bei einem direkten Vergleich dieser Zeichen die Anmeldemarke für eine neue Version der älteren Marke zu halten.

Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, sie habe bei ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht berücksichtigt. Der Ausdruck „Spezi“ sei zur Gattungsbezeichnung geworden, die im Handel in erheblichem Umfang zur Bezeichnung eines colahaltigen Mischgetränks verwendet und nicht mehr als Marke wahrgenommen werde. Außerdem sei die Feststellung der Beschwerdekammer zu beanstanden, wonach der Verbraucher die Anmeldemarke für eine neue Version der älteren Marke halten könne.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht indessen hervor, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich sind und dass die Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen.

Folglich sind bei einer Gesamtbetrachtung der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der Grad der Ähnlichkeit der mit den Zeichen gekennzeichneten Waren hoch genug, um vorliegend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen.

Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin, dass die ältere Marke kennzeichnungsschwach sei, nicht entkräftet.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke der Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht entgegensteht. Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es um eine kennzeichnungsschwache ältere Marke geht, kann somit eine Verwechslungsgefahr, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zudem kann zwar, wie das HABM zutreffend ausführt, in Teilen des deutschsprachigen Raums der Union, insbesondere in Österreich und in Süddeutschland, der Begriff „Spezi“ als eine Gattungsbezeichnung für ein colahaltiges Mischgetränk angesehen werden, doch ist festzustellen, dass die Klägerin keine Beweismittel dafür vorlegt, dass die Verbraucher im übrigen Gebiet der Union diesen Begriff ebenfalls als für die fraglichen Waren beschreibend auffassen würden, während keine Vermutungen angestellt werden können, wie die übrigen maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere der nicht deutschsprachige Teil von ihnen, diesen Begriff auffassen würden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Space Beach Club/HABM – Flores Gómez [SpS space of sound], T‑144/10, EU:T:2011:243, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerdekammer hat demnach den beschreibenden Charakter des Begriffs „Spezi“, der jedenfalls nur einen begrenzten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise betreffen konnte, zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Somit hat die ältere Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine gewisse Kennzeichnungskraft.

Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Verbraucher aufgrund der Übereinstimmung des ersten Teils der einander gegenüberstehenden Zeichen denken könnten, dass die angemeldete Marke eine neue Version der älteren Marke darstelle.

Nach alledem ist der Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, als unbegründet zurückzuweisen und somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die BrandGroup GmbH trägt die Kosten.

1 Kommentar

  1. Heiner Schlag, 24. August 2020

    Ja, „SPEZOOMIX“ erinnert mich auch auch sehr stark an „Spezi“. Kann das Urteil gut verstehen…..

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