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Telekommunikationsunternehmen müssen Daten zur Standortermittlung auch ohne SIM-Karte übermitteln

21. Oktober 2019
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Notfalltelefon Urteil des EuGH vom 05.09.2019, Az.: C-417/18

Der EuGH entschied, dass Telekommunikationsunternehmen bei einem Anruf der Notrufnummer 112 den Standort des Anrufers übermitteln müssen. Dies soll auch gelten, wenn das Mobiltelefon keine SIM-Karte enthält.

Gerichtshof der Europäischen Union

Urteil vom 05.09.2019

Az.: C-417/18

 

In der Rechtssache C‑417/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) mit Entscheidung vom 21. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2018, in dem Verfahren

(…)

gegen

(…)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/22).

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen AW, BV, CU und DT (im Folgenden: AW u. a.) auf der einen Seite und dem Lietuvos valstybė (Litauischer Staat), vertreten durch die Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen), das Bendrasis pagalbos centras (Gemeinsames Notfallzentrum) und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Innenministerium der Republik Litauen), auf der anderen Seite über eine Schadensersatzforderung von AW u. a.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2002/22

Im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/22 heißt es:

„Es ist wichtig, dass alle Nutzer die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und etwaige andere nationale Notrufnummern von jedem Telefon aus, also auch von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen aus, ohne jegliches Zahlungsmittel kostenlos anrufen können. … Die Angabe des Anruferstandorts, die den Notrufstellen – soweit technisch möglich – zu übermitteln ist, wird den Nutzern des Notrufs 112 einen besseren Schutz und mehr Sicherheit geben und den Notrufstellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern, sofern die Übermittlung der Anrufe mit den zugehörigen Daten an die jeweiligen Notrufstellen gewährleistet ist. …“

Art. 26 der Richtlinie 2002/22 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, gebührenfrei Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind, durchführen können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern sicher, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln. Dies gilt für alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Anrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.

…“

Richtlinie 2009/136

Der 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 sieht vor:

„Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. … Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger zu verbessern. Insbesondere sollten Unternehmen den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort bereitstellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. …“

Litauisches Recht

Gesetz Nr. IX-2135 der Republik Litauen über die elektronische Kommunikation

Art. 34 Abs. 10 des Lietuvos Respublikos elektroninių ryšių įstatymas Nr. IX-2135 (Gesetz Nr. IX-2135 der Republik Litauen über die elektronische Kommunikation) vom 15. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 69-2382) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sah vor:

„Alle Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste sind verpflichtet, nach dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Verfahren und den von ihr vorgegebenen Bedingungen ihren Kunden und/oder Nutzern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, einschließlich Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone und behinderte Kunden und/oder Nutzer, einen kostenlosen Zugang zu den Diensten der die Notdienstversorgung wahrnehmenden Stellen zu gewährleisten.“

Art. 68 Abs. 2 dieses Gesetzes lautete:

„Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste haben bei jedem Notruf ohne Einwilligung des Kunden oder tatsächlichen Nutzers der elektronischen Kommunikationsdienste dem Gemeinsamen Notfallzentrum gebührenfrei die Standortangaben (einschließlich der Verkehrsdaten) zu übermitteln. Die Standortangaben sind dem Gemeinsamen Notfallzentrum bei jedem Notruf gebührenfrei zu übermitteln, sobald der Notruf von ihm angenommen wird. Das Gemeinsame Notfallzentrum hat der Regulierungsbehörde Vorschläge bezüglich der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort zu unterbreiten. Anhand der Vorschläge des Gemeinsamen Notfallzentrums hat die Regulierungsbehörde Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festzulegen. Aufwendungen für den Erwerb, die Installation (Anpassung), die Aktualisierung und die Wartung der Hardware (und der damit verbundenen Software), die nicht zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbieters, sondern zur Übermittlung der Standortangaben (einschließlich der Verkehrsdaten) an das Gemeinsame Notfallzentrum erforderlich sind, sind den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste nach einem von der Regierung festgelegten Verfahren aus öffentlichen Haushaltsmitteln zu ersetzen. Die übrigen Bestimmungen dieses Absatzes werden nach Maßgabe der in Art. 34 Abs. 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren und Bedingungen durchgeführt.“

Regeln für den Zugang zu Notfalldiensten

Mit der Verfügung Nr. 1V-1087 des Direktors der Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen vom 7. November 2011 wurden die Regeln für den Zugang der Kunden oder Nutzer zu den von den Behörden gewährleisteten Notfalldiensten festgelegt (im Folgenden: Regeln für den Zugang zu Notfalldiensten).

Nach Abschnitt 4.5.4.1 dieser Regeln müssen die Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes die Standortangaben mit einer Genauigkeit übermitteln, die der Reichweite der Basisstation (des Sektors) entspricht (Cell‑ID). Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Regeln keine Angaben dazu enthalten, mit welcher Mindestgenauigkeit die Basisstation den Standort übermitteln muss oder wie hoch die Dichte der Basisstationen sein muss.

Nach Abschnitt 4.5.4.2 der Regeln für den Zugang zu Notfalldiensten müssen 95 % aller Standortangaben innerhalb von 20 Sekunden ab dem Zeitpunkt übermittelt werden, zu dem eine Verbindung zum Server des Gemeinsamen Notfallzentrums aufgebaut wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gemeinsame Notfallzentrum eine Anforderung an den Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes und/oder den Anbieter öffentlicher Mobilfunkdienste richtet.

Abschnitt 4.5.4.3 der Regeln für den Zugang zu Notfalldiensten bestimmt, dass das von den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze eingesetzte System zur Übermittlung von Standortangaben eine vollständige Abdeckung und eine Verfügbarkeit von mindestens 97 % jährlich bieten muss.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

AW u. a. sind Angehörige von ES, einer siebzehnjährigen Jugendlichen, die Opfer einer Straftat wurde. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass ES am 21. September 2013 gegen sechs Uhr morgens in einem Vorort von Panevėžys (Litauen) entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt wurde. Während sie im Kofferraum eingesperrt war, sandte sie mit einem Mobiltelefon unter der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 (im Folgenden: Nummer 112) etwa ein Dutzend Mal einen Hilferuf an das litauische Gemeinsame Notfallzentrum. Den Bediensteten des Gemeinsamen Notfallzentrums wurde jedoch die Nummer des verwendeten Mobiltelefons nicht angezeigt, so dass sie dessen Standort nicht ermitteln konnten. Es ließ sich nicht feststellen, ob das von ES verwendete Mobiltelefon über eine SIM-Karte verfügte und warum seine Nummer im Gemeinsamen Notfallzentrum nicht angezeigt wurde.

AW u. a. haben vor dem vorlegenden Gericht gegen den litauischen Staat eine Klage auf Ersatz des dem Opfer, ES, und ihnen selbst, seinen Angehörigen, entstandenen immateriellen Schadens erhoben. Sie stützen ihre Klage darauf, dass die Republik Litauen die praktische Umsetzung von Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 nicht ordnungsgemäß sichergestellt habe. Dies habe dazu geführt, dass den örtlichen Polizeidienststellen die Angaben zum Standort von ES nicht hätten übermittelt werden können, und sie daran gehindert, ihr Hilfe zu leisten.

Das vorlegende Gericht wirft zum einen die Frage auf, ob Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 die Verpflichtung begründet, Informationen zum Anruferstandort zu übermitteln, wenn der Anruf von einem Gerät ohne SIM-Karte aus getätigt wurde, und zum anderen, ob sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Nummer 112 von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus angerufen werden kann, die Angaben zum Anruferstandort nach Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 richten.

Falls die Mitgliedstaaten bei einem Anruf unter der Nummer 112 mit einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte dafür sorgen müssen, dass sich der Anruferstandort ermitteln lässt, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob die einschlägige litauische Regelung angesichts der Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 eine hinreichend genaue Ermittlung des Anruferstandorts ermöglicht.

Das vorlegende Gericht führt schließlich aus, falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass der Standort einer Person, die die Nummer 112 anrufe, auch dann ermittelt werden könne, wenn sie ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte benutze, bedürfe der Klärung, ob zwischen der Verletzung dieser Pflicht durch den betreffenden Mitgliedstaat und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen müsse oder ob ein mittelbarer Kausalzusammenhang genüge, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Rechtsprechung zur Erfüllung einer der Voraussetzungen für die Haftung des betreffenden Staates ausreiche.

Unter diesen Umständen hat das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Besteht nach Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Standortangaben, wenn Anrufe von Mobilfunkgeräten ohne SIM-Karte aus getätigt werden?

2. Müssen, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Nummer 112 ohne SIM-Karte angerufen werden kann, für diese Notrufe im Einklang mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 Standortangaben ermittelt werden?

3. Sind die nationalen Rechtsvorschriften in Abschnitt 4.5.4 der Regeln für den Zugang zu Notfalldiensten, der u. a. vorsieht, dass die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze Standortangaben mit einer Genauigkeit übermitteln, die der Reichweite der Basisstation (des Sektors) entspricht (Cell‑ID), ohne aber zu regeln, mit welcher Mindestgenauigkeit (in Bezug auf die Entfernung) die Basisstationen den Standort des Anrufers ermitteln müssen oder wie hoch die Dichte (in Bezug auf die Entfernung) der Basisstationen sein muss, mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 vereinbar, wonach die zuständigen Regulierungsbehörden Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen?

4. Sofern sich aus den Antworten auf die erste Frage und/oder die zweite Frage ergibt, dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass im Einklang mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 Standortangaben ermittelt werden, und/oder sich aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt, dass die nationalen Rechtsvorschriften mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22, wonach die zuständigen Regulierungsbehörden Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen, unvereinbar sind: Muss ein nationales Gericht bei der Entscheidung über die Frage einer Entschädigung einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Unionsrecht und dem entstandenen Schaden feststellen, oder reicht die Feststellung eines mittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen das Unionsrecht und dem entstandenen Schaden aus, sofern Letzteres nach den Bestimmungen des nationalen Rechts und/oder der nationalen Rechtsprechung für den Eintritt der Haftung ausreicht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.

Die litauische Regierung macht in ihren dem Gerichtshof übermittelten schriftlichen Erklärungen geltend, dass ein solcher Fall nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 falle, sondern unter das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, vorliegend das litauische Recht.

Insoweit genügt der Hinweis, dass die erste und die zweite Frage gerade die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits betreffen. Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof daher nicht um die Auslegung des litauischen Rechts, sondern um die Auslegung des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2002/22.

In Bezug auf die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22, dass „alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer“ von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort erfasst werden.

Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 26 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2002/22, dem in ihrer aktuellen Fassung Art. 26 Abs. 5 entspricht, den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auferlegt, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden (Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C‑274/07, EU:C:2008:497, Rn. 40).

Daher können Anrufe unter der Nummer 112, die von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt werden, nicht vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ausgeschlossen werden.

Folglich ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung, mit der die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 festgelegt wurden, mit Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 zu äußern.

Wie sich aus Rn. 9 des vorliegenden Urteils ergibt, zieht das vorlegende Gericht insbesondere in Zweifel, ob sich ein Mitgliedstaat auf die Festlegung beschränken dürfe, dass die Angaben zum Standort eines Anrufers der Nummer 112 mit einer Genauigkeit übermittelt werden müssten, die der Reichweite der Basisstation entspreche. Von den Betreibern könnte nämlich verlangt werden, dass die übermittelten Informationen mit einem Mindestmaß an Genauigkeit den Abstand des Anrufers von der Basisstation angäben, über die sein Anruf übermittelt worden sei. Überdies sehe die anwendbare litauische Regelung weder vor, in welcher Dichte Basisstationen errichtet werden müssten, noch lege sie den Höchstabstand zwischen ihnen fest.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, während der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, nur befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen können, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 126).

Daher ist die dritte Frage in der Weise umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht mit ihr wissen möchte, ob Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 einräumt, das es ihnen gestattet, diese Angaben auf die Nennung der Basisstation zu beschränken, über die der Anruf übermittelt wurde.

Wie die litauische Regierung und die Europäische Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgehoben haben, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 5 Satz 4 der Richtlinie 2002/22, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112, die von den betreffenden Unternehmen nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 den die Notrufe bearbeitenden Stellen gebührenfrei übermittelt werden müssen, über ein gewisses Ermessen verfügen.

Aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/22 und dem 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 geht allerdings hervor, dass die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort den Schutz und die Sicherheit der Nutzer der Nummer 112 verbessern und den die Notrufe bearbeitenden Stellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern soll.

Daher müssen die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort im Rahmen der technischen Machbarkeit stets gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können.

Das den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Kriterien zustehende Ermessen findet seine Grenze daher darin, dass gewährleistet sein muss, dass die übermittelten Angaben eine effektive Ermittlung des Anruferstandorts ermöglichen, damit die Notdienste tätig werden können.

Da die Beurteilung dieser Gegebenheiten in hohem Maß technischen Charakter hat und eng mit den Besonderheiten des litauischen Mobilfunknetzes verbunden ist, ist sie Sache des vorlegenden Gerichts.

Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 einräumt, wobei die von ihnen festgelegten Kriterien jedoch im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten müssen, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Zur vierten Frage

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen ist, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.

Die litauische Regierung hat in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen in Abrede gestellt, dass ein mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem begangenen Rechtsverstoß und dem entstandenen Schaden nach nationalem Recht für den Eintritt der Haftung des litauischen Staates ausreiche. Aus den einschlägigen litauischen Vorschriften ergebe sich, dass eine Haftung des Staates nur bei einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und der Verletzung individueller Rechte in Betracht komme.

Hierzu genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit zur Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zu äußern oder die Richtigkeit ihrer Auslegung durch das vorlegende Gericht zu würdigen oder zu überprüfen (Urteil vom 26. März 2015, Macikowski, C‑499/13, EU:C:2015:201, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In Bezug auf die Beantwortung der vierten Frage ist festzustellen, dass zwar zu den Voraussetzungen dafür, dass ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die Existenz eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß und dem eingetretenen Schaden gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass der Staat im Fall einer ihm zuzurechnenden Verletzung des Unionsrechts die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich muss, wenn nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte ein mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen das nationale Recht und dem entstandenen Schaden als für den Eintritt seiner Haftung ausreichend angesehen wird, nach dem Äquivalenzgrundsatz ein mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem dem fraglichen Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht und dem entstandenen Schaden auch dafür ausreichen, dass der Mitgliedstaat für diesen Verstoß haftet.

Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen ist, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.

2. Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 einräumt, wobei die von ihnen festgelegten Kriterien jedoch im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten müssen, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen ist, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.

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