Titelschutz Journal: „Sweet for two“ nicht als Marke eintragungsfähig

04. Oktober 2012
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Die Wortfolge „Sweet for two“ ist zur Kennzeichnung von Genussmitteln markenrechtlich nicht schutzfähig, da der angesprochene Verbraucher sie ausschließlich als sachanpreisende Werbeaussage auffassen kann und nicht als Herkunftshinweis. Dies gilt in gleicher Weise für Geräte und Behältnisse, die dem Konsum entsprechender Genussmittel dienen. Als allein produktbezogene und werbeanpreisende Aussage mangelt es der Wortfolge „Sweet for two“ an der für die Eintragung einer Marke erforderlichen Unterscheidungskraft.

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