31. Mai 2016

Ordnungsgeld i.H.v. EUR 100.000.- gegen Facebook

Facebook-Taste auf PC-Tastatur
Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2016, Az.: 16 O 551/10

Gegen Facebook war unter anderem wegen einer AGB-Klausel, die Facebook an den von den Nutzern geposteten Inhalten ein weltweites, unentgeltliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumte, vom LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10) in 1. Instanz ein Unterlassungsverbot ergangen, welches vom Kammergericht (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12) dann auch in 2. Instanz bestätigt wurde. Facebook hatte, nachdem ihm die Verwendung seiner IP-Lizenzklausel untersagt wurde, dann deren Wortlaut lediglich durch die Verwendung synonymer Begriffe geändert. Auch nach dieser Änderung blieb die Kernaussage der Klausel jedoch erhalten und begründete damit einen Verstoß gegen das zuvor ergangene Unterlassungsverbot.

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31. Mai 2016 Top-Urteil

WhatsApp muss seine AGB in deutscher Sprache vorhalten

WhatsApp-Symbol
Urteil des KG Berlin vom 08.04.2016, Az.: 5 U 156/14

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass Bestimmungen zum Teil oder auch insgesamt nicht klar und verständlich sind. Bei komplexen juristischen Regelwerken wie etwa Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der deutsche Nutzer in englischer Sprache umfassend versteht. Richtet sich ein Internetauftritt insofern an die breite deutsche Allgemeinheit, müssen dem Verbraucher auch deutschsprachige Nutzungsbedingungen vorgehalten werden.

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31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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31. Mai 2016

Zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Weitergabe eines Produkt-Keys

Einlegen eines Mediums in ein CD-Laufwerk
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.04.2016, Az.: 11 U 113/15

Der Weiterverkauf eines Computerprogramms ist zulässig, wenn Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urhebers eingetreten ist und der Ersterwerber keine Kopie des Programms zurückbehält. Voraussetzung für die Erschöpfungswirkung ist, dass die Software mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht und das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Vergütung zeitlich unbefristet übertragen wurde. Das Recht zum Weiterverkauf erstreckt sich sowohl auf die Weitergabe eines Datenträgers als auch eines Produkt-Keys, mit dem das Computerprogramm heruntergeladen werden kann.

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30. Mai 2016

„Entropay“ in Deutschland kein gängiges Zahlungsmittel bei Online-Flugbuchungen

rechte Hand hält eine Kreditkarte um online etwas zu bezahlen. DIe andere Hand gibt die Daten mittels einer Tastatur ein
Urteil des LG Berlin vom 12.01.2016, Az.: 15 O 557/14

Wird einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden eines Online-Buchungsportals nur die Möglichkeit der kostenlosen Zahlung in Form eines in Deutschland nicht verbreiteten Zahlungsinstruments namens „Entropay“ gegeben, so ist dies unzulässig.

Gibt der Anbieter zudem an, dass bei bestimmten Zahlweisen der jeweilige Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger mit 0,8 bis 2,5 % des zu transferierenden Betrages belaste, obwohl der Wert derart überstiegen wird, dass für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5 % des zu zahlenden Flugpreises zu zahlen sind, so stellt dies ebenfalls unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten dar.

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30. Mai 2016

Umfang der Auskunftserteilung bei Markenverletzung

Akte mit Bezeichnung "Markenrecht" und Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.03.2016, Az.: 6 W 19/16

Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung wegen Markenverletzung ist dem Gläubiger zur vollständigen Auskunft über den Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Marke sowie der daraus resultierenden Umsätze verpflichtet. Andernfalls kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Dabei sind zur vollständigen Auskunftserteilung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Fehlt es seitens des Schuldners an einer Zugriffmöglichkeit auf die notwendigen Daten, so sind die geforderten Auskünfte durch Rekonstruktion aus dem Gedächtnis sowie mittels Nachfrage bei noch bekannten Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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30. Mai 2016

Zur Zulässigkeit negativer Äußerungen über einen Bürgermeister

Ortsschild mit Meinungsfreiheit und Schmähung
Urteil des OLG Brandenburg vom 11.04.2016, Az.: 1 U 13/15

Die Zulässigkeit von auf einer Internetplattform getätigten, negativen Äußerungen bezüglich eines Bürgermeisters hängt vom jeweiligen Wertgehalt der Aussagen ab. Stellt die Aussage eine Tatsachenbehauptung dar, die dem tatsächlichen Geschehen entspricht, so ist sie zulässig. Eine Meinungsäußerung ist dagegen nur zulässig soweit sie keine Schmähkritik darstellt. Auch überspitzte Kritik kann somit in einer mit Schärfe zu führenden politischen Auseinandersetzung noch zulässig sein, soweit die Grenze zur bewussten Herabsetzung des Betroffenen noch nicht überschritten ist.

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30. Mai 2016

Emotionale Äußerungen sind durch Meinungsfreiheit geschützt

Frau schreit in ein rot-weißes Megafon
Beschluss des BVerfG vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt als individuelles Freiheitsrecht auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Äußerung als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangen, gleichfalls emotionalen Angriff auf die Ehre erfolgt ist.

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30. Mai 2016

Schlecht lesbares Impressum stellt Wettbewerbsverstoß dar

Wörterbucheintrag Impressum
Urteil vom LG Dortmund vom 16.03.2016, Az.: 10 O 81/51

Der Herausgeber einer Werbebroschüre verstößt gemäß § 5 a UWG auch dann gegen seine Informationspflicht zur Identität des Unternehmens, wenn das erforderliche Impressum zwar auf dem Flyer vorhanden, jedoch durch die Art der Gestaltung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht oder nur erschwert lesbar ist. Die Wahrnehmbarkeit dieser Angaben wird bereits dadurch beeinträchtigt, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Befindet sich das Impressum zusätzlich an einer, für den Verbraucher unerwartbaren Position am äußersten Seitenrand und wird auch durch die Farbgestaltung keine Aufmerksamkeit erregt (hier: weiße Schrift auf hellblauem Hintergrund), so liegt in der Regel ein zu unterlassender Wettbewerbsverstoß vor.

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27. Mai 2016 Top-Urteil

Teekanne unterliegt im Streit um „HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“

Eine Glastasse mit Himbeertee
Urteil des BGH vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13

a) Wird auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf (hier: blickfangmäßige Herausstellung von Bestandteilen von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen oder jedenfalls aus diesen Bestandteilen gewonnene Aromen), so kann auch die Zutatenliste im Einzelfall nicht ausreichen, die Irreführungsgefahr auszuräumen.

b) Bei nicht traditionellen Lebensmitteln sind als „normalerweise verwendete Zutaten“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV diejenigen Zutaten anzusehen, deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstellungen des Lebensmittels erwarten kann.

c) Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken lassen sich bei Lebensmitteln keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinausgehen.

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