14. Juli 2015 Top-Urteil

Zur Berechnung der Verjährungsfrist bei rechtsverletzenden Dauerhandlungen

Schriftzug Verjährung hellorange hinterlegt
Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13

a) Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.

b) Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

c) Wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materiellen Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu zahlen ist.

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14. Juli 2015 Top-Urteil

Zahlung per „Sofortüberweisung“ ist unzumutbar

Ein goldenes Zahlenschloss liegt auf einer EC-Karte und einer schwarzen Tastatur.
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14

Onlineshops müssen dem Verbraucher neben dem Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ auch andere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten eröffnen, da die Nutzung des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann. Bei der „Sofortüberweisung“ ist der Verbraucher verpflichtet mit einem Dritten in eine vertragliche Beziehung zu treten, diesem seine Kontodaten mitzuteilen und in den Abruf von Kontodaten einzuwilligen. Der Verbraucher kann nicht gezwungen werden, seine Daten dem erhöhten Risiko für die Datensicherheit und der Gefahr des Missbrauchs auszusetzten, die durch die Weitergabe der persönlichen PIN und TAN entstehen.

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13. Juli 2015

Irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Frau in weißer Unterwaesche hat ein weißes Maßband um die Hüften.
Urteil des LG Bonn vom 11.03.2015, Az.: 30 O 33/14

Wird für ein Nahrungsergänzungsmittel zur Gewichtsreduktion mit Aussagen wie „mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfigur!“, „…verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat“ oder „Ohne Hungergefühle“ geworben, stellt dies eine irreführende Werbung dar, wenn derartige Wirkungen nicht wissenschaftlich bewiesen sind und die Werbung auch an krankhaft fettleibige Personen gerichtet ist.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

BGH: Altkanzler Helmut Kohl kann Herausgabe der Tonbänder mit Interviews von Ghostwriter verlangen

Tonband, Kassette
Pressemitteilung Nr. 118/2015 zum Urteil des BGH vom 10.07.2015, Az.: V ZR 206/14

Der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl hat einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder mit Interviews, die ein Journalist in den Jahren 2001 und 2002 mit ihm zum Zwecke der Erstellung von Kohls Memoiren geführt hat. Der Anspruch ergibt sich aus einem zwischen den Parteien bestehenden auftragsähnlichen Rechtsverhältnis. Nachdem Kohl die Zusammenarbeit beendet und somit den Auftrag widerrufen hat, ist der Journalist verpflichtet, diesem nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken Kohls herauszugeben, die er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat. Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen sich die Aufnahmen befinden, kommt es dabei nicht an.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen innerhalb der EU

Paragraphenzeichen über einer blau eingefärbten Europa-Darstellung umringt von gelben Sternen
Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 88/14

a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

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10. Juli 2015

Akteneinsichtsrecht in dienstbezogene E-Mail

grauer Aktenschrank mit einem geöffneten Fach
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2015, Az.: 1 B 1260/14

Streitgegenständlich ist eine E-Mail, in der beispielhaft gravierende Auffälligkeiten in der dienstlichen Arbeitsweise einer Beamtin dargestellt sind. Diese wurde von ihrer Vorgesetzten an das Personalreferat geschickt. Der Beamtin steht ein Anspruch auf Einsicht in die E-Mail zu. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieser Anspruch aus § 110 Abs. 1, 2 BBG ergibt weil es sich bei der E-Mail materiell um einen Bestandteil der Personalakte der Beamtin handelt. Auf alle Fälle folgt dieser Anspruch aus § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG, wonach der Beamtin ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten als die sie betreffende Personalakte zusteht.

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10. Juli 2015

Unzulässige Werbung mit einem nicht vergebenen TÜV-Zertifikat

blaues rundes Prüfsiegel mit Häkchen in der Mitte
Urteil des LG Arnsberg vom 13.05.2015, Az.: 8 O 1/15

Die Werbung eines Amazon-Händlers für ein Produkt mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens im Internet noch nicht vergebenen TÜV-Prüfsiegel ist irreführend und somit wettbewerbswidrig. Amazon Marketplace-Händler haften für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden (hier: TÜV-Prüfsiegel sowie Weiterempfehlungsfunktion) als Störer.

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10. Juli 2015

Kein Anspruch auf Herausgabe der Durchwahlnummern aller Richter

Hand wählt Telefonnummer auf dem Ziffernblock eines Telefons
Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW vom 06.05.2015, Az.: 8 A 1943/13

Ein Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern von Richterinnen und Richtern betroffen sind, besteht für einen Anwalt nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Es reicht die Möglichkeit, die Richter über die jeweilige Service-Einheit bzw. deren Sekretariat zu erreichen, wohingegen die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die Effektivität der richterlichen Arbeit und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung gefährden könnte.

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10. Juli 2015

Werbung eines Preisvergleichsdienstes mit mehr als den tatsächlich buchbaren Hotels ist irreführend

Strichmännchen untersucht mit Lupe einen "Hotel"-Schriftzug
Urteil des LG Düsseldorf vom 06.05.2015, Az.: 12 O 337/14

Schaltet der Anbieter eines Preisvergleichsdienstes für Hotelübernachtungen eine Anzeige bei einer Suchmaschine, durch die interessierte Kunden auf seine Internetseite gelangen können und beinhaltet diese Anzeige eine konkrete Anzahl verfügbarer Hotels am jeweils gesuchten Ort, so ist diese geschäftliche Handlung irreführend, wenn nach der Weiterleitung auf die Website des Vergleichsdienstes tatsächlich weniger für einen bestimmten Ort registrierte Hotels verfügbar sind.

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10. Juli 2015

Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentitel und einer Internetdomain

Stapel mit Zeitschriften und Magazinen auf einem Couchtisch, im Hintergrund ein schwarzer Sessel
Urteil des OLG Köln vom 24.10.2014, Az.: 6 U 211/13

Werktitel im Sinn des § 5 Abs. 3 MarkenG sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt, es muss also die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. Nur ausnahmsweise kann hier von einer Gefahr mittelbarer Verwechslungen ausgegangen werden, wenn angenommen werden kann, dass der Verkehr den Werktitel mit der Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbindet. Dies kommt in Betracht bei periodisch erscheinenden Drucktiteln oder Filmserien.

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