01. Juli 2015

Nennung von persönlichem Ansprechpartner als irreführend anzusehen

Versicherungsakten
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.06.2015, Az.: 3 U 2086/14

Ein Versicherungsunternehmen darf in einem Schreiben an ihre Versicherungsnehmer, mit denen sie einen Maklervertrag abgeschlossen hat, keinen Vermögensberater nennen, der die Angelegenheit betreut. Durch die Nennung eines Mitarbeiters als „Betreuer“ wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass hier eine besonders nahe Beziehung bestehe, die vergleichbar mit derjenigen zu einem Makler sei. Dies würde dazu führen, dass sich der Kunde an einen Außendienstmitarbeiter der Versicherung wendet statt das Anliegen dem Makler mitzuteilen.

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01. Juli 2015

Kein Unterlassungsanspruch des Urhebers gegen Museumseigentümer

Ausstellungsraum in einem Museum mit Lichtinstallation
Urteil des LG Mannheim vom 24.04.2015, Az.: 7 O 18/14

Dem Urheber eines Kunstwerkes, welches unlösbar mit einem Bauwerk verbunden ist (hier: Rauminstallation, die in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach des Museums miteinander verbunden ist) steht kein Schutz gegen Entfernung des Kunstwerks durch den Museumseigentümer zu, auch wenn dadurch das einzige Werkoriginal vernichtet wird. Durch § 14 UrhG ist lediglich das Interesse des Urhebers am Bestand des Werkes in seiner unverfälschten Form geschützt, ein Abwehranspruch gegen eine vollständige Vernichtung besteht jedoch nicht, da es sich dabei nicht um eine Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes handelt. Dem Erhaltungsinteresse des Künstlers kann dadurch Rechnung getragen werden, das Werk zu fotografieren oder anderweitig zu dokumentieren, um es weiterhin der Nachwelt zugänglich zu machen.

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30. Juni 2015

Werbung für Bachblüten-Mischungen mit Wohlfühlbegriffen

Verschieden Blüten liegen um ein Fläaschchen mit Medizinischen Tropfen
Urteil des LG Freiburg vom 16.03.2015, Az.: 12 O 9/15 KfH

Die Werbung für Bachblüten Produkte mit Aussagen wie „zur Harmonisierung von Körper und Seele“, „die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele“, „Optimismus“ und „Willenskraft“ enthält keine gesundheitsbezogenen Angaben, weil diese Bezeichnungen lediglich völlig unspezifische Allerweltsbegriffe mit appellativen Charakter darstellen, die keinen Zusammenhang mit der Gesundheit suggerieren. Die Werbung ist ferner nicht irreführend, weil sie aus bloßen nichtssagenden Anpreisungen besteht.

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26. Juni 2015

Werbung in automatisch generierter E-Mail zulässig

rotes Verbotsschild mit durchgestrichenem schwarzen Briefumschlag
Urteil des LG Stuttgart vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14

Eine Werbeanzeige am Ende einer automatisch generierten E-Mail zur Eingangsbestätigung einer vorherigen Kontaktaufnahme stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es fehlt die notwendige Erheblichkeit der Verletzungshandlung.

Der für die Erheblichkeit erforderliche, erhöhte Aufwand seitens des E-Mail-Empfängers kann nicht angenommen werden, wenn eine Öffnung der Mail, wie hier bei einer Eingangsbestätigung, ohnehin erfolgt wäre. Desweiteren kann eine solche Werbeanzeige nicht mit einer „klassischen“ Werbemail verglichen werden, da eine automatisch generierte Antwort-E-Mail erst nach vorheriger Kontaktaufnahme durch den Verbraucher versendet wird. Die Gefahr weiterer Mails scheidet somit ohne eigenes Zutun aus.

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26. Juni 2015

Kondome „Made in Germany“ müssen in Deutschland gefertigt sein

Schriftzug "Made in Germany" vor weißem Hintergrund mit schwarz-rot-goldenen Farbstrich am linken Bildrand
Urteil des OLG Hamm vom 28.11.2013, Az.: 4 U 81/13

Kondome, welche mit dem Slogan „ Made in Germany“ beworben werden, obwohl diese im Ausland gefertigt und nur in Deutschland verpackt und auf vorschriftsgemäße Qualität geprüft wurden, können eine wettbewerblich relevante Fehlvorstellung beim Verbraucher hervorrufen und sind folglich gemäß § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG irreführend.

Die angesprochenen Verkehrskreise gehen bei der Bezeichnung „Made in Germany“ davon aus, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte des Produktes in Deutschland erfolgt sind. Die bloße Überprüfung und Verpackung der Ware stellt dabei keinen Herstellungsschritt mehr dar, da bereits eine abgeschlossene Fertigstellung des Produktes vorausgesetzt wird.

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26. Juni 2015

Zulässigkeit der Verlängerung einer Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung zum Vorteil des Verbrauchers

rotes Männchen, das über das Zifferblatt einer großen Uhr rennt, rote Würfel mit der Aufschrift FRIST
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 07.05.2015; Az.: 6 W 42/15

Verlängert ein Unternehmer die gesetzliche Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung zum Vorteil des Verbrauchers auf einen Zeitraum von über 14 Tagen (hier: 1 Monat), ist darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrags mit verlängerter Widerrufsfrist zu sehen. Die Widerrufsbelehrung bleibt inhaltlich mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang und der Verkäufer kann sich nicht mehr auf die kürzere gesetzliche Frist berufen.

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26. Juni 2015

Pflichten eines Anschlussinhabers nach erfolgter Abmahnung

Computertastatur mit einer blauen Taste mit der Aufschrift P2P, Filesharing
Urteil des LG Rostock vom 31.01.2014, Az.: 3 O 1153/13 (1)

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, wenn mehrere Personen diesen Anschluss nutzen und ebenfalls als Täter in Frage kommen. Nach Erhalt einer ersten Mahnung unterliegt ihm jedoch eine Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht gegenüber den anderen Personen. Hierbei genügt es, dass der Anschlussinhaber die Geräte der anderen Personen kontrolliert und sie dazu auffordert, etwaige urheberrechtsverletzende Handlungen zu unterlassen. Eine Sperrung des Internetzuganges ist jedoch nicht notwendig.

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26. Juni 2015

Kein Schadensersatz für negative Bewertung

Sternchen mit Checkkästchen und eine Hand, die einen roten Stift hält, Sternchenbewertung
Beschluss des OLG München vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14

Eine negative Produktbewertung im Internet begründet nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn die Unwahrheit der Behauptung vom Onlinehändler bewiesen werden kann. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung handelt, da Werturteile als Meinungsäußerung grundsätzlich geschützt sind und keinerlei Ansprüche begründen. Hinsichtlich der Äußerung eines Verbrauchers, dass eine im Internet vorzufindende Montageanleitung falsch ist, muss bewiesen werden, dass der Inhalt der Anleitung korrekt ist.

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