01. August 2014

DENIC haftet nicht als Drittschuldner

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 08.08.2012, Az.: 31 C 2224/11

Ein Pfändungsbeschluss muss deutlich zum Ausdruck bringen, welches Verhalten verboten wird und dass die Verletzung einer Erklärungspflicht nur Ansprüche für Schäden begründet, die unmittelbar daraus resultieren. Vorliegend betrieben die Kläger eine Zwangsvollstreckung gegen einen ihrer Schuldner. Hierbei sollten auch dessen Domain-Namen bei der Beklagten gepfändet werden, welche zwischenzeitlich von dieser jedoch neu vergeben worden waren. Die Klage blieb u.a. erfolglos, da der Beklagten in dem Pfändungsbeschluss nicht explizit die Kündigung und Neuvergabe der Domain-Namen verboten wurde.

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01. August 2014

Irreführende Werbung für ein Produkt mit umstrittener Wirksamkeit

Urteil des OLG Celle vom 19.12.2013, Az.: 13 U 119/13

Die Werbung für ein Gerät zur Mauerentfeuchtung ist irreführend und damit unlauter iSd § 3 Abs. 1 UWG, wenn die Werbeaussagen bewusst auf fachlich umstrittene Behauptungen gestützt werden, ohne begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Geräts zu erwähnen. Entscheidend ist dabei, ob die Werbeaussagen geeignet sind, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises irrige Vorstellungen über die Produkteigenschaften hervorzurufen. Dies gilt umso mehr, als der Werbende die Wirksamkeit der Mauerentfeuchtungsanlage ausdrücklich, u.a. in Form einer Garantie zusichert, ein Sachverständiger eine trocknende Wirkung jedoch gerade nicht feststellen kann.

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01. August 2014

Zur Schutzdauer für in den USA erstveröffentlichte Werke

Urteil des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 49/13

a) Den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens im Inland geschützten Werken kommt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG zwar grundsätzlich die Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts durch § 64 Abs. 1 UrhG aF auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zugute, wenn diese Werke beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren. Diese Verlängerung der Schutzdauer genießt jedoch keinen Bestandsschutz; die Dauer des Schutzes ist vielmehr im Wege des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 bis 6 des Welturheberrechtsabkommens zu bestimmen. Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77, GRUR 1978, 302 - Wolfsblut).

b) Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine längere Schutzdauer beizubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu, dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 - Tonträger aus Drittstaaten II).

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01. August 2014

Nutzung der Bezeichnung „You & Me“ stellt Markenrechtsverletzung dar

Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 31.01.2014, Az.: 3 O 672/14

Wird die Bezeichnung "You & Me" im geschäftlichen Verkehr (hier: auf einer Internetseite) zur Kennzeichnung von Posterbüchern verwendet, so ist darin eine Verletzung der Schutzrechte des Inhabers einer gleichnamigen Marke zu sehen, wenn diese für Druckereierzeugnisse eingetragen ist.

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01. August 2014

Rückforderung von Vergütungsteilen wegen Reduzierung der Urheberrechtsabgabe

Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2013, Az.: 12 U 13/13

Grundsätzlich begründet eine rückwirkende Verringerung der Urheberrechtsvergütung in der Vertriebskette keine Erstattungsansprüche der Vertragspartner untereinander. Für diesen Fall gibt es keinen Handelsbrauch und keine Branchenüblichkeit. Die Urheberrechtsvergütung wird bis an das Ende der Handelskette zum Verbraucher durchgereicht und ist somit von diesem zu zahlen. Es ist daher nur sachgerecht, wenn es bei dem bereits vereinbarten Kaufpreis der Vertragsparteien bleibt.

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01. August 2014

Um irreführende Werbung zu sanktionieren muss diese nicht gleichzeitig eine unzulässig vergleichende Werbung sein

Urteil des EuGH vom 13.03.2014, Az.: C-52/13

Der EuGH legt die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und unzulässige vergleichende Werbung dahingehend aus, dass irreführende Werbung und unzulässige vergleichende Werbung jeweils zwei eigenständige Verstöße darstellen. Für die Sanktionierung von irreführender Werbung ist es nicht notwendig, dass diese gleichzeitig auch eine unzulässige vergleichende Werbung ist. Die Richtlinie verfolgt einerseits die Gewährleistung des Schutzes von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und andererseits die Festlegung von Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.

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01. August 2014

Starke Ausweitung der Öffnungszeiten in Verbindung mit Herabsetzung der bisherigen Preise irreführend

Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 19.07.2013, Az.: 3 O 28/12 KfH

Wenn ein Laden nur für kurze Zeit in größeren zeitlichen Abständen öffnet und dann im Zusammenhang mit der Werbung, in der die ursprünglichen Preise stark reduziert werden, seine Öffnungszeiten erheblich ausdehnt, ist dies irreführend. Dabei wird die Ausdehnung der Öffnungszeiten auf das Doppelte von der Kammer als irreführend angenommen.

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01. August 2014

Lügen sind auch bei einem öffentlichen Interesse rechtswidrig

Urteil des LG Nürnberg-Fürth zum Urteil vom 14.03.2014, Az.: 11 O 1226/14

Unwahre Behauptungen dürfen nicht auf einem Internet-Portal weiterverbreitet werden. Obwohl ein öffentliches Interesse an dem auf der Webseite veröffentlichten Brief bestehe, sei die Verbreitung unzutreffender Behauptungen von der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit nicht erfasst.

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