Ausschluss eines Nutzers aus Mailingliste rechtfertigt Verzögerungsschaden
Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
75.000 Euro Strafe für Pädophilieverdacht im Internet
Kostenminderungsklausel von Versicherungen oft rechtswidrig
Beschluss des BGH vom 26.09.2012, Az.: IV ZR 108/12
Der BGH bestärkte jüngst in einem Beschluss die Einschätzung des OLG Frankfurt a.M., wonach die in vielen Versicherungsverträgen gängige Kostenminderungsklausel rechtswidrig sei. Ferner stellte er klar, dass bei unbeschränkter Zulassung der Revision sich eine Beschränkung auf nur eine Partei auch aus den Entscheidungsgründen ergeben könne. Vorliegend ließ das OLG in seinen Entscheidungsgründen nur in Bezug auf die beklagte Versicherung die Revision zu, da die umstrittene Minderungsklausel eine Vielzahl von Versicherungsverträgen beträfe und daher von grundsätzlicher Bedeutung sei.Clinique happy
a) Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).
b) Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im Bestimmungsland geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 Zeiß).
c) Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der Durchfuhr durch Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete Ansprüche auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend gekennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenrecht des Bestimmungslandes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes gegen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht.
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Haller Tagblatt
Zum Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Nachbesserung
Kein Gewinn ohne Investition
Urteil des EuGH vom 18.10.2012, Az.: C-428/11
Es ist als unlautere und somit unzulässige Geschäftspraktik anzuerkennen, wenn ein Verbraucher über einen Preis oder Gewinn informiert wird, er aber eine Mehrwert-Rufnummer wählen, einen Mehrwert-SMS-Dienst bedienen oder sich auf postalischem Wege erkundigen muss, was genau er gewonnen hat. Hierbei ist es unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Vergleich zum Gewinn nur geringfügig sind oder hierdurch dem Gewerbetreibenden kein Vorteil entsteht.
