Suchmaschinen-Betreiber haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Urteil des LG Hamburg vom 13.08.2010, Az.: 324 O 145/08
Ein Suchmaschinen-Betreiber haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte von Suchergebnissen dann, wenn er die verbreiteten Tatsachen ausdrücklich behauptet oder sich zu Eigen macht. Die Tätigkeit dieses Suchmaschinenanbieters erschöpft sich in der Bereitstellung der Suchmaske, der eigentliche Inhalt wird lediglich auf einer Unterseite generiert und angezeigt. Selbst werden keine inhaltlichen Angebote bereitgestellt.„Vorschaubilder II“
Pressemitteilung Nr. 165/2011 des BGH zum Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10
Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor, wenn über die Internetsuchmaschine von Google urheberrechtlich geschützte Werke als Vorschaubilder ("thumbnails") aufgerufen werden können. Ein Eingriff in das Urheberrecht ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn die Einwilligung nur gegenüber einem Dritten erteilt wurde und eine Abbildung eines Werkes von diesem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.Berliner Reichstagsbrand kann getrunken werden
Beschluss des BPatG vom 14.09.2011; Az.: 26 W (pat) 502/11
Die Wortmarke „Berliner Reichstagsbrand“ verstößt nicht gegen die guten Sitten, so dass die Eintragung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG versagt werden kann. Die Eintragungsfähigkeit besteht jedoch nur im Zusammenhang mit Spirituosen. In diesem Bereich verbindet der angesprochene Verkehr das Wort „Brand“ zugleich, wenn auch nicht in erster Linie, mit einem gebrannten alkoholischen Getränk wie Branntwein und nicht nur mit dem Ende der Weimarer Republik und dem Übergang zur Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Aus diesem Grund kann eine sittlich anstößige Verhöhnung bestimmter Bevölkerungsteile nicht angenommen werden.„CULINA“ vs. „CELINA“
Europaweit-einheitlicher Online-Handel kommt!
Pressemitteilung des EU-Parlaments vom 10.10.2011
Bereits im Juni diesen Jahres hat das Europaparlament nach einer fast dreijährigen Debatte eine neue Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet, die den Online-Handel europaweit vereinheitlichen soll.Haftung für Werbeanrufe durch beauftragtes Call-Center
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.08.2011, Az.: 6 U 182/10
Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.Auch Werbetexte sind geschützt!
Urteil des OLG Köln vom 30.09.2011, Az.: 6 U 82/11
Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.„Tourenfahrer Motorradreisen“
Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 576/10
Die Wort-/Bildmarke „Tourenfahrer Motorradreisen“ ist in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskräftig. Dies gilt nicht für die Wortbestandteile, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. deren Zielgruppe entnehmen wird. Allerdings ist die konkrete Gestaltung der mehrfarbigen Wort-/Bildmarke dagegen ausreichend komplex und wirkt in ihrer Gesamtheit noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als etriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.Keine Kostenpflicht aufgrund überraschender Klauseln
Pressemitteilung Nr. 45/11 des AG München zum Urteil vom 07.04.2011, Az.: 213 C 4124/11
Die Entgeltlichkeit und Gewinnerzielungsabsicht eines Angebots zur Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis resultiert nicht automatisch aus der Verwendung des Wortes "gewerblich". Vielmehr muss deutlich auf etwaige Kosten hingewiesen werden.

