Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2011, Az.: 17 O 671/10 Im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung von Werk(teilen) für Unterricht und Forschung, ist es zulässig 10 % eines Werkes zum elektronischen Abruf bereit zu halten. Allerdings ist es lediglich zulässig das Werk derart öffentlich zugänglich zu machen, dass bis zu drei Seiten heruntergeladen oder gespeichert werden können.
Urteil des EuGH vom 05.10.2011, Az.: T-526/09 Der Begriff "PAKI" ist nicht eintragungsfähig, da er von den englischsprachigen Verkehrskreisen in der Union als rassistische Beleidigung von Personen indischer Herkunft aufgefasst wird. Er stellt somit als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten ein absolutes Eintragungshindernis dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Begriff für Waren und nicht für Personen eingetragen werden soll.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Urteil des OLG Köln vom 15.07.2011, Az.: 6 U 50/11 Für die in einer Tageszeitung abgedruckte Werbeanzeige bedarf es keiner Mindestschriftgröße von 6pt. Es kommt bei einer kleineren Schriftgröße vielmehr darauf an, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördern und auch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind.
Herr Rechtsanwalt Alexander Wagner aus unserem Hause erstritt ein für die Praxis interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10, welches nun in der Oktoberausgabe der Kommunikation & Recht abgedruckt wurde.
Zukünftig müssen alle Lebensmittel, die auch nur geringste Rückstände von Genpflanzen beispielsweise in Form von Pollen enthalten, vor Bereitstellung zum Handel geprüft und zugelassen werden. Auch wenn die Pollen einer genetisch veränderten Pflanze keinen genetisch veränderten Organismus darstellen, müssen nun Produkte wie Honig oder Nahrungsergänzungsmittel, die derartige Stoffe enthalten, gesondert gekennzeichnet und überwacht werden. Zudem werden genaueste Überprüfungen notwendig sein, um festzustellen, ob es sich um gentechnisch veränderte Pflanzen oder um solche aus konventionellem oder ökologischen Anbau handelt.
Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 109/10 Zwischen den Marken „iMOVE“ und „IMOVIE“ besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auch wenn sich identische oder hochgradig ähnliche Waren gegenüber stehen, besteht keine begriffliche Verwechslungsgefahr. Während die Bezeichnung „IMOVIE“ auf einen im Internet abrufbaren Film hinweist, steht die Bezeichnung „iMOVE“ für eine Bewegung durch das Internet.
Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 572/10 Die Marke „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“ hat keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und besitzt daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz.
Urteil des EuGH vom 04.10.2011, Az.: C-403/08, C-429/08
Live-Ausstrahlungen von Fußballspielen - hier Football Association Premier League (FAPL) - dürfen mittels ausländischer Decoder und den dazugehörigen Decoderkarten, die wesentlich günstiger als vergleichbare inländische sind, empfangen werden. Nationale Regelungen, welche die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, verletzen den freien Dienstleistungsverkehr.
Im letzten Teil unserer Artikelreihe beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Zulässigkeit des sogenannten „Astroturfing“ sowie der Frage, wie die Betreiber von Bewertungsplattformen für rechtswidrige Äußerungen auf der eigenen Webseite haften.
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