Auch im Karneval ist nicht alles erlaubt
Obwohl der Kölner Karneval ein bedeutendes Ereignis für die Region ist, stellt die Anzeige keine Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung dar. Insoweit ist auch das Interesse der verletzten Gruppe am Schutz ihres Namensrechtes höher zu bewerten.
„Heute ohne 19% Mehrwertsteuer“ ist wettbewerbsgemäß
Urteil des BGH vom 31.03.2010, Az.: I ZR 75/08
Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.Slogan „KEEP THE CHANGE“ als Marke eintragungsfähig
Der Werbeslogan "KEEP THE CHANGE" ist als Marke für Dienstleistungen im Finanzwesen und Bankgeschäft eintragungsfähig. Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt vor, da die Wortfolge zwar einen Ausdruck des englischen Grundwortschatzes darstellt, aber hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen nicht rein beschreibend sondern vielmehr interpretationsbedürftig und -fähig ist.
Verletzung „in gewerblichem Ausmaß“ durch Upload eines einzigen Werkes in P2P-Netzwerk
Das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen geschützten Filmwerkes in einem P2P-Netzwerk stellt eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem geschützten Werk um einen Film handelt, der vor der eigentlichen Veröffentlichung in Deutschland zugänglich gemacht wurde.
Staatliches Glücksspiel-Monopol fällt in Luxemburg
Wer sich schon immer gewundert hat, wie breit angelegte Werbekampagnen staatlicher Lotterie- und Glücksspielgesellschaften und die Bekämpfung der Spielsucht und sonstiger, mit dem Glücksspiel zusammenhängender Gefahren zusammenpasst, befindet sich in guter Gesellschaft.
Auch die Richter der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg sahen hier keinen Zusammenhang mehr und kippten deshalb das erst 2008 im deutschen Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Glücksspielmonopol.
„Merkur“ nicht mit „Mercury“ zu verwechseln
Urteil des EuGH vom 09.09.2010, Az.: T-106/09:
Die Wortmarke "Merkur" und die Bildmarke "Archer Maclean's Mercury" sind sich zwar ähnlich und haben auch einen überschneidenden Sinngehalt. Jedoch erweckt "Archer Maclean's Mercury" in seiner bildlichen Ausgestaltung die Assoziation mit dem von dem deutschen Wort Merkur nicht umfassten Quecksilber. Auch ist im vorliegenden Bereich der Spielmaschinen von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Adressatenkreise auszugehen, wodurch eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann.
Glücksspielstaatsvertrag rechtens, Ausführung mangelhaft
Pressemitteilung des EuGH Nr. 78/10, Az.: C-409/06 & Verbundene:
Der EuGH hat entschieden, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag zwar von den Zielen und der rechtlichen Befugnis mit dem EU-Recht vereinbar ist, er allerdings von seiner praktischen Durchführung nicht gerechtfertigt wird.Ausnahmeregelungen für Kasinos und Automaten sowie intensive Werbemaßnahmen für die in staatliche Gewalt verbliebenen Glücksspielvarianten, lassen sich nicht mit einer kohärenten Strategie der Glücksspielsuchtbekämpfung vereinbaren.
Internetseite darf nicht über vermeintliche Sexpraktiken eines der Vergewaltigung beschuldigten Moderators berichten
Kein Markenschutz für ungenaue und lange Slogans
Längere Wortfolgen entbehren in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

