Fiktive Lizenzgebühr bei Werbung mit Promifoto

05. Oktober 2010
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Eigener Leitsatz:

Wird ein Paparazzibild ohne Kenntnis des fotografierten Promis zu Werbezwecken verwendet, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Denn der Verlag erlangt durch die Verwendung zur Werbung einen vermögenswerten Vorteil, indem der Prominente unentgeltlich als Werbeträger missbraucht wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 10.08.2010

Az.: 7 U 130/09

In dem Rechtsstreit


– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte/r:

g e g e n


– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte/r:

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat

(…), Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
(…), Richter am Oberlandesgericht
(…), Richter am Oberlandesgericht

nach der am 10. August 2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 338/09, vom 4.12.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine Lizenz in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.6.2009 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 1/9, die Beklagte 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I. Der heute 75jährige Kläger ist u.a. als Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler und Buchautor bekannt, der in den sechziger Jahren mit der französischen Schauspielerin B. B. verheiratet war. Die Beklagte verlegt die Wochenzeitung BILD am SONNTAG. Mit seiner Klage hat der Kläger die Unterlassung mehrerer Textpassagen sowie die Zahlung einer Lizenz wegen der Berichterstattung der Beklagten begehrt. Nachdem das Landgericht dem Unterlassungsbegehren überwiegend stattgegeben und den Antrag auf Zahlung einer Lizenz abgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit der Berufung den Lizenzanspruch weiter.

Die Beklagte veröffentlichte am 10. August 2008 in der Wochenzeitung BILD am SONNTAG auf der letzten Seite einen Beitrag unter der Überschrift: „Psst, nicht stören! Playboy (75) am Sonntag“. Die Zwischenüberschrift lautete: „Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt G. S.. Bild am Sonntag ist sein Hafen“. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stand ein großformatiges „Paparazzi-Foto“, das den Kläger zeigt, wie er auf einer Jacht sitzend die BILD am SONNTAG liest. Neben ihm ist (dem Bildbetrachter abgewandt) seine Ehefrau abgebildet. Dieses unscharfe Foto nimmt etwa die Hälfte der Heftseite ein. Der Kläger war sich des Umstandes, fotografiert zu werden, nicht bewusst. Die Bildinnenschrift lautet: „G. S. auf der Jacht ‚Lady Dracula‘. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch“. Die Berichterstattung ist weiter mit zwei kleinen Bildnissen illustriert, von denen eines zeigt, wie der Kläger auf eine Jacht steigt (Bildinnenschrift: „S. entert die Jacht im Hafen von St.-Tropez“). Das andere zeigt den Kläger als jungen Mann mit B. B. (Bildinnenschrift: „G. S. war drei Jahre mit B. B. verheiratet“).

Die Textberichterstattung lautet: „St.-Tropez – Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er ein Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von G. S. (75). Auch wenn seine Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf auch in Südfrankreich ein Stück Heimathafen nicht fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M. (65) neben sich bemerkt. Tut uns leid, M., wir sind einfach zu verführerisch…“.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der durch die Passagen

„Psst, nicht stören!
Playboy am Sonntag
Auf einer Jacht in St. Tropez schaukelt G. S..
BILD am SONNTAG ist sein Hafen.“

und/ oder

„Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er ein Auge für die schönen Seiten des Lebens (sc. BILD)“

und/ oder

„Im Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von G. S. (75). Auch wenn seine Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf auch in Südfrankreich ein Stück Heimathafen (sc. BILD) nicht fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M. (65) neben sich bemerkt. Tut uns leid, M., wir sind einfach zu verführerisch…“

und/ oder

„G.S. auf der Jacht „Lady Dracula“. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch“

sowie

durch die Veröffentlichung des auf der letzten Seite von BILD am SONNTAG vom 10. August 2008 abgedruckten Fotos

erfolgten werblichen Vereinnahmung eine Lizenz in Höhe von 50.000 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zu den Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. § 823 Abs.1, Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG, § 823 Abs.2 BGB i.V. mit §§ 22,23 KUG und § 812 Abs.1 Satz1 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr, weil die Beklagte rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten rechtswidrig einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat.

1. Die Veröffentlichung des großen Fotos, welches den Kläger im Hafen von St. Tropez auf seiner Jacht zeigt, sowie die begleitende Wortberichterstattung verletzen den Kläger in seiner Privatsphäre sowie seinem Recht am eigenen Bild, weil das Bild sowie der Begleittext den Kläger in einer offensichtlichen privaten Situation der Öffentlichkeit präsentieren, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Auch wenn es sich bei dem Kläger um eine prominente Person von einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, ergibt die Abwägung zwischen seinem Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Information über das Zeitgeschehen andererseits ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Klägers. Sowohl das beanstandete Bildnis als auch die mit ihm bebilderte Berichterstattung vermitteln dem Leser als aktuelle Neuigkeit lediglich die Tatsache, dass der Kläger am Sonntag auf seiner Jacht die Zeitung BILD am SONNTAG liest, somit einen Umstand, der für die breite Öffentlichkeit nur von geringem Interesse und nicht geeignet ist, der Meinungsbildung zu dienen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.3.2007 (GRUR 2007, 527) ausgeführt hat, wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso höher, je geringer der Informationswert der Veröffentlichung für die Allgemeinheit ist. Dies führt im vorliegenden Falle dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang gebührt.

Wie das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausführt, steht dem auch nicht etwa entgegen, dass der Kläger noch im Jahre 2007 in einem Interview über seine Jacht und die Gründe für ihre Namensgebung gesprochen hat, da derartige Äußerungen, die sich zudem auf Vorgänge bezogen, die in der Vergangenheit lagen, keine Begebung der Privatsphäre in dem Sinne nach sich ziehen, dass der Kläger die Berichterstattung über private Vorgänge hinnehmen müsste, die auf seiner Jacht stattfinden. Im Einzelnen kann hierzu auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

2. Mit ihrer Berichterstattung hat die Beklagte ferner in die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes des Klägers eingegriffen, indem sie in Wort und Bild die Lektüre der von ihr verlegten Zeitung durch den prominenten Kläger in den Vordergrund der Berichterstattung gestellt hat. Mit ihrem Eingriff hat sie einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der darin besteht, dass sie den Kläger unentgeltlich als Werbeträger für die BILD am SONNTAG gebraucht hat.

Es ist anerkannt, dass der widerrechtliche Einsatz des Fotos oder des Namens einer Person zu Zwecken der Werbung im Hinblick auf die darin liegende Ausbeutung eines vermögenswerten Aspekts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflegt, zu Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen führen können (vgl. Soehring, .Presserecht 4. Aufl. 32,39 m.w.N.; BGH, AfP 2009, 485ff;).

Bei redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein Honorar gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, angesichts der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories zum Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt ermöglicht werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrecht zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt (Götting/Schertz/Götting, Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.; HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von Lizenzansprüchen mit dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des Privatsphärenschutzes unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung mit einem Anspruch auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit führen kann. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen.

Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem offenkundig rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des Verkaufs einer konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die mit der Veröffentlichung eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben Dritter oder mit dem unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der Titelseite geschieht, hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage stehende Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am SONNTAG.

Zwar ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht bewusst als Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein ohne seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann aber auch dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert, wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP 2009, 485; BGH AfP 2010, 237ff).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die werbliche Vereinnahmung des Klägers deshalb besonders schwer wiegt, weil sie im Zentrum der Berichterstattung steht. Die Lektüre der BILD am SONNTAG durch den Kläger ist die einzige aktuelle Information, die sich dem Text entnehmen lässt, während die übrigen Informationen erkennbar allein den Zweck verfolgen, zur Vergrößerung seines Werbewertes die Person des Klägers näher zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Klägers als „Playboy und weltberühmter Fotograf“ sowie die Erwähnung seiner dreijährigen Ehe mit B. B. hat lediglich zum Ziel, die aktuelle sowie die in der Vergangenheit liegende Prominenz des Klägers ins Gedächtnis zu rufen bzw. – insbesondere der jüngeren Generation – die frühere Bekanntheit des Klägers zu vermitteln, um seine Werbewirksamkeit zu steigern. Die im Zentrum stehende Mitteilung, dass der Kläger die BILD am SONNTAG in St. Tropez lese, hat keinen Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Vielmehr stellen der Text und die Abbildung des Klägers in der Mitte der Seite ganz überwiegend Instrumente der Werbung für die Zeitung dar. Ihr Name erscheint in dem kurzen Beitrag dreimal, darunter im Vorspann und in der Bildnebenschrift. Dabei wird das Blatt als „Hafen“ des Klägers hervorgehoben, das Blättern in ihm als „genüsslich“ bezeichnet und der Kläger als so „vertieft“ in die Zeitung beschrieben, dass er nicht einmal seine Ehefrau neben sich bemerke. Schließlich werden mit dem scherzhaften Schlusssatz „Tut uns leid, M., wir sind einfach zu verführerisch…“ offen die vermeintlichen Vorzüge des Blatts gelobt, wie dies in einer Werbeanzeige üblich ist. Auch die Aussage „Psst, nicht stören“ kann nur so verstanden werden, dass damit die besondere Wichtigkeit der Lektüre der Zeitung hervorgehoben wird, bei der der Kläger nicht gestört werden dürfe. Zudem erwecken die beiden letzten Worte der Überschrift „Playboy (75) am Sonntag“ eine Assoziation mit dem Namen der Zeitung.

Der Beitrag hat somit, obgleich in redaktioneller Form erschienen, inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten. Eine Einwilligung in eine derart weitgehende und intensive Vereinnahmung einer Person für Werbezwecke pflegt im geschäftlichen Verkehr von der Zahlung einer angemessenen Lizenz abhängig gemacht zu werden, so dass die Beklagte durch die einwilligungslose rechtswidrige Veröffentlichung einen Vermögenswert erlangt hat. Da es hierbei unerheblich ist, ob der Kläger sich jemals bereit erklärt hätte, für die Beklagte in dieser Form zu werben (vgl. BGH AfP 2006, 559,560), besteht ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ersparten Lizenzbetrages als Wertersatz für die Nutzung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt, 818 Abs.2 BGB) sowie als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art. 1, 2 Abs.1 GG; § 823 Abs.2 BGB i.V. mit §§ 22,23 KUG).

3. Die Höhe der ersparten Lizenzbetrages hat der Senat gem. § 287 ZPO geschätzt.

Danach erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände der vom Kläger geforderte Betrag von 50.000 € nicht übersetzt.

Bei der Bemessung ist insbesondere der hohe Bekanntheitsgrad des Klägers als Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler und nicht zuletzt als Angehöriger einer gesellschaftlichen Gruppe zu berücksichtigen, die jahrzehntelang im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stand und in dieser Zeit für den Lebensstil der damaligen jüngeren Generation prägend war.

Maßgeblich ist weiter der hohe Aufmerksamkeitswert, der von dem Beitrag ausging. Dieser befand sich großformatig an exponierter Stelle auf der letzten Seite des Blatts und war geeignet, mit dem großen Foto, der breiten Überschrift sowie dem Vorspann, in dem der Name des Blatts genannt wurde, die Blicke der Leser auf sich zu ziehen. Besonders hoch war der Werbewert des Beitrags insbesondere auch gerade deshalb, weil er nicht als Anzeige bezeichnet worden war und damit zunächst vordergründig den Anschein eines informierenden Berichtes erweckte.

Schließlich ist werterhöhend die hohe Auflage von über 2 Millionen Exemplaren und die weltweite Verbreitung der BILD am SONNTAG zu berücksichtigen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um einen spezifischen Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung hat und da weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert (§543 Abs.2 ZPO).

(Unterschriften)

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