Keine Cold Calls bei ehemaligen Kunden
Auch das Anrufen ehemaliger Kunden, die zur Konkurrenz gewechselt sind, stellt einen unerlaubten Werbeanruf dar. Es ist unlauter und damit wettbewerbswidrig. Unternehmen ist es nicht gestattet, durch sogenannte Kaltanrufe den alten Kundenstamm zur Rückkehr zu bewegen; denn allein die Tatsache, dass die Angerufenen einmal Kunden waren, rechtfertigt ungebetene Telefonwerbung nicht.
Schweizer Rechtsanwälte
Die Bezeichnung "Schweizer Rechtsanwälte" eignet sich zur beschreibenden Verwendung, die auf Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten oder erbracht werden, hinweist. Zwar bringt der Anmelder dagegen vor, dass die Bezeichnung nach dem üblichen Namensbildungsprinzip bei Kanzleien einer Anwaltskanzlei mit dem Namen "Schweizer" den Namen gibt. Überwiegende Verkehrskreise verbinden den Namen aber mit Anwälten aus der Schweiz. Es bleibt dem Anmelder aber unbenommen, seine Kanzlei so zu bezeichnen, auch wenn der Name nicht eintragungsfähig ist.
Formulierung einer Unterlassungserklärung
In der Formulierung einer Unterlassungserklärung sind der Begriff "Werbemitteilung" und das Kriterium der fehlenden vorherigen Einwilligung als hinreichend bestimmt anzusehen, um die unverlangte Zusendung von Werbe-Emails zu beschreiben. Das Wesentliche bei einer solchen Verletzungshandlung ist nicht der Inhalt der Email, sondern die Belästigung durch ungerechtfertigte Email-Übermittlungen.
Verbraucherinformationen auch auf Mobile-Webseiten unverzichtbar
Bei Fernabsatzverträgen, die über sog. Mobile-Webseiten abgewickelt werden können, dürfen wichtige Verbraucherinformationen wie Widerrufsbelehrung, Versandkostendarstellung und enthaltene Mehrwertsteuer im Kaufpreis nicht fehlen. Es ist nicht zulässig, aufgrund technischer Einschränkungen im Platzangebot darauf zu verzichten und auf eine externe Webseite mit allen Informationen zu verweisen. Alle gesetzlich zwingenden Verbraucherinformationnen müssen über das Fernkommunikationsmittel klar und verständlich dargestellt werden.
Die Abmahnung von Altfällen
Gegen abgelaufene Angebote vorzugehen ist nicht rechtsmissbräuchlich, da der Mitbewerber grundsätzlich auch gegen noch nicht verjährte Altfälle vorgehen kann, die vorliegend noch für jedermann drei Monate im Detail einsehbar waren. Eine angebotene freiwillige Korrektur der rechtswidrigen Angebote ist nicht ausreichend, selbst wenn dies schlicht aus Unwissenheit geschah und der Händler durch die Abmahnung für Rechtsbrüche sensibilisiert worden ist.
Irreführende Werbung bei Arzneimitteln
Bei Vergleichender Werbung zwischen Originalpräparaten und Generika darf nicht damit geworben werden, dass das Generikum eine kostengünstigere Alternative sei, wenn die Anwendungsbereiche beider Medikamente nicht identisch sind. Dies gilt auch dann, wenn sie sich in großen Teilen bezüglich Wirkstoff und Behandlunsgspektrum decken. Werbung für Medikamente unterliegt strengen Voraussetzungen aufgrund des hohen Schutzgutes der Gesundheit und bedarf stets der Eindeutigkeit, Klarheit und Richtigkeit.
Unternehmerische Freiheit das Vertriebssystem zu gestalten
Die unternehmerische Freiheit, über die Gestaltung des eigenen Vertriebssystems für Reiseleistungen eigenständig zu entscheiden und Maßnahmen zur Kostensenkung durchzuführen, ist nach Abwägung der beteiligten Interessen als sachlich gerechtfertigt zu bewerten. Einer Nichterhebung eines Vorzugspreisentgelts liegt hier eine betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse der Geschäftsbeziehung zu Grunde, die Ausdruck einer sachgerechten Betätigung unternehmischer Freiheit ist.
Packungsgestaltung beim co-branding
Die Gestaltung der Verpackung von Arzneimitteln im Rahmen des co-brandings ist streitig. Wird ein Logo im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Angabe "Pharmazeutischer Unternehmer" angebracht, so bringt es zum Ausdruck, dass dieser der Parallelimporteur ist. Dabei ist unerheblich, dass die Tätigkeit nicht mit "Import, Umpackung und Vertrieb" bezeichnet wird. Wird die vom Hersteller selbst gewählte Packungsgestaltung unverändert übernommen, gleicht sie somit der Originalverpackung aus dem Exportland. Ist die Packung daher sauber und ordentlich gestaltet, entspricht dies dem vom Publikum gewohnten Standard des Herstellers.
Ein Hauskauf, der Interesse weckt
Der BGH hat die Frage zu beantworten, ob die Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekannten Politikers aus aktuellem Anlass zulässig ist. Teilt ein Politiker mit, dass er zukünftig in Privatheit leben wolle, und praktiziert dies im Zeitpunkt der Berichterstattung schon so, kann ein an die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die weitere Lebensgestaltung nicht verneint werden.

