Unerwartet hohe Kosten bei Internetnutzung durch ein Handy – Keine umfangreichen Hinweispflichten
Urteil des LG Bonn vom 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
Wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Kunde nicht deutlich macht, dass er Interesse an verschiedenen Tarifmodellen für Internetnutzung über das Handy hat, kann er sich bei exzessiver Nutzung und dadurch hohen Kosten nicht auf Falschberatung berufen und die Zahlungen verweigern. Den Mobilfunkanbieter trifft nicht die Pflicht zur Aufklärung über Preismodelle und Optionen, an denen der Kunde bei Vertragsabschluss kein erkennbares Interesse gezeigt hat.
Radio in den Geschäftsräumen
Ein Kunde hat in den Geschäftsräumen ein Radio eingeschaltet. Anschließend hat er sich davon entfernt. Eine öffentliche Wiedergabe der Radiosendungen ist vom Geschäftsführer nur zu vertreten, wenn er dies auch gewusst und gewollt hat (§ 15 Abs. 2, 3 UrhG). Dass er seine Mitarbeiter für solche Fälle nicht zur unverzüglichen Übertragungsunterbrechung angewiesen hat, ist hierfür kein verlässlicher Rückschluss. Ein billigendes in Kauf nehmen genügt noch nicht.
Da sahen die Richter schwarz
Unerwünschte telefonische Werbung bei Abschluss eines Girokontos
Die Einwilligungsklausel aus einem Girokontoeröffnungsvertrag, dass man den Service der Bank nutzen möchte auch telefonisch oder per Telefax informiert und beraten zu werden, ist zu weit gefasst. Da der Bank durch diese Klausel auch anderweitige über das Vertragsverhältnis hinausgehende telefonische Beratung in Geldangelegenheiten ermöglicht werden soll, ist sie wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Sicherheitssystem
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.
Fehlende Unterschrift bei Berufungsschrift
Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.
Zustehende Möglichkeiten einer Universitätsbibliothek bei Digitalisierung verlegter Werke
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten der Digitalisierung von verlegten Werken und der Berechtigung, die digitalisierten Werke Nutzern der Bibliothek zur Verfügung zu stellen, entschieden.
T-Mobile – XtraPac
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.
Probleme bei der Zustellung des Beschlusses der Markenstelle
Beschluss des BPatG vom 03.02.2009, Az.: 24 W (pat) 43/06
Der Beschluss der Markenstelle muss dem Markeninhaber wirksam zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde der Post ist ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers, der durch plausible und schlüssige Darstellung, dass er unter dieser Adresse zu dem Zeitpunkt nicht mehr gemeldet war, dies entkräften kann. Zudem ist eine eingeschriebene Sendung mangels zutreffender Adresse fehlgeschlagen. Die tatsächliche Kenntnisnahme heilt die fehlerhafte Zustellung nicht, wenn eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird bzw. es sich nicht klären lässt, wann der Zugang war. Des weiteren wird im Bescheid ausgeführt, dass in der Übersendung des Beschlusses keine Zustellung liege.

