Die Möbel von Le Corbusier
Das Verbreitungsrecht an den Möbeln von Le Corbusier wird nicht verletzt, wenn Nachbildungen zwar aufgestellt und zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden bzw. der Besitz an den Stücken übertragen wird, aber die Möbel weder verkauft noch das Eigentum an ihnen übertragen wird. Das Verwertungsverbot wird ebenfalls nicht verletzt, weil eine dazu notwendige Verbreitung wie dargestellt ausscheidet.
Porträtfotos als Herkunftshinweis nicht üblich
Porträtfotos oder naturgetreue Abbildungen bekannter Personen sind keine in den beanspruchten Branchen zu findende, übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftskennzeichnung. Somit ist bei den Verbrauchern keine Gewöhnung eingetreten, solche Zeichen naheliegend als Herkunftshinweis wahrzunehmen. Es gibt keine praktisch bedeutsame Verwendungsmöglichkeit dieses Zeichentyps als betrieblichen Herkunftshinweis. Eine Eintragung unter Berücksichtigung der besonderen Position der Marke kann eintragungsfähig sein.
Doppel-Klick öffnet keine Marke
Der Wort-Bildmarke "Doppel-Klick" fehlt es an Unterscheidungskraft. Der Begriff ist ein lexikalisch nachweisbarer Fachausdruck, der breiten inländischen Verkehrskreisen geläufig ist. Die Bezeichnung ist als beschreibende Aussage dahingehend zu betrachten, dass die betreffenden Waren per Doppel-Klick aufgerufen werden können, also meist in elektronischer Form angeboten werden und auf diese Weise Zugang möglich ist. Des weiteren kann der Begriff eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands der Waren sein, die sich u.a. mit EDV beschäftigen.
E-Mail-Werbung II
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Verwechslungsgefahr durch verschiedene Marken „idw“
Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Marken kommt es auf die Wechselwirkung mehrerer Faktoren an, nämlich die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und der Kennzeichnungskraft der jeweils älteren Marke. Die Ähnlichkeit von Waren bemisst sich nach Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Gegeben ist dies, wenn Verkehrskreise die Waren aufgrund des Namens, ein Akronym, gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall
Die Wortfolge " Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände - Schwäbisch Hall" ist als Wortmarke eintragungsfähig. Der erste Bestandteil des Slogans lässt beim Verkehrteilnehmer den Gedanken aufkommen, dass die Bausparkasse sich als Marktführer bezeichnet. Um in der Wortfolge Merkmalsbezeichnungen zu finden, müssten nicht nur Gedankenschritte, sondern auch Spekulationen getätigt werden. Eine benötigte Beschreibung der Dienstleistung innerhalb des Slogan entfällt daher. Die Angabe Schwäbisch Hall wird als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter und nicht als geographische Angabe verstanden.
Fischbissanzeiger
Grundpreis erst in Artikelbeschreibung unzulässig
Zugriff auf Emails am Arbeitsplatz
Ist es Mitarbeitern erlaubt, auch für privaten Emailverkehr den Arbeitsplatzrechner zu nutzen und nicht unmittelbar gelöschte Emails im Posteingang bzw. -ausgang zu lassen oder lokal oder zentral gesichert abzuspeichern, gelten für den Zugriff auf diese Daten nicht die Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Die Daten gelangen zunächst in den Herrschaftsbereich des Mitarbeiters, der diese durch Vergabe eines Passwortes und die Wahl der Sicherung vor Zugriffen schützen kann. Durch Speicherung der Emails im innerbetrieblichen Netz besteht der nachwirkende Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht fort.

