Dropje: „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“
Das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Salmiak-Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % bedarf nach deutschem Lebensmittelrecht einer Ausnahmegenehmigung. Der allseits bekannte Werbeslogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" und die kinderbezogene Aufmachung der Verpackung stehen im Widerspruch zu dem Verpackungshinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" und stellen eine Irreführung gem. § 5 UWG dar.
Vertragsoptimierung und Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen
Die Klausel "Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig." verstößt unter Zugrundelegung eines kundenfeindlichen Maßstabs gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für den Verzugsfall keine Vorfälligkeit vor.
Polizei bringt Jogger zu Boden
Es stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Polizei gegenüber einem Fußgänger, der bei "rot" über die Fußgängerampel gegangen ist, zur Identitätsfeststellung körperliche Gewalt einsetzt, weil sich dieser der Personenfeststellung widersetzt und eine solche auf andere Weise nicht durchführbar ist.
„Vom Ernst des Lebens halb verschont…“
Offenlegungspflicht bei Kickback-Zahlungen
Einstweiliger Rechtsschutz im Patentverletzungsverfahren
Cold Calls – Formular der Bundesnetzagentur
Doch kein Zugang zu Fußballspielen mit Online-Tickets
Ein Online-Ticket-Händler erwirkte vor dem LG Essen eine einstweilige Verfügung, dass ein Fußballverein auch Zweiterwerbern von Eintrittskarten von ihrer Webseite Zugang zu den Spielen gewähren muss. Diese einstweilige Verfügung wurde vom OLG Hamm nun aufgehoben. Der Online-Ticket-Händler habe mit Beantragung der Verfügung zulange zugewartet; die Dringlichkeit für den Erlass der Eilentscheidung sei somit nicht anzunehmen. Damit darf der Fußballverein den Online-Ticket-Erwerbern vorerst wieder den Zugang zum Stadion verwehren, bis das Verfahren in der Hauptsache entschieden worden ist. Erst dann wird sich zeigen, ob Sportvereine den Vertrieb von Eintrittskarten durch Online-Platformen verbieten können.
Keine irreführende Werbung für Glücksspielvermittlung
Ein Vermittler von Glücksspielen im Internet darf nicht mit Bildzeichen werben, die mit den Begriffen "Vertrauensgarantie" und "staatlich" versehen sind und den Verbraucher darüber in die Irre führen können, dass der Anbieter von staatlichen Stellen überprüft worden sei. Die Art und Weise eines Prüfsiegels suggeriert eine Verbindung mit staatlichen Stellen oder durch solche ausgewählt zu sein. Mit dem Begriff "kostenlos" wird ebenfalls geworben, obwohl in einigen Fällen nicht der vollständige Spieleinsatz weitergeleitet wird und der Sevice somit nicht kostenlos ist. Auch dies ist irreführend.

