Versicherungsunternehmen muss „vergessene“ Versicherung nicht auszahlen

25. September 2019
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Fotolia_238641183: Versicherung auf einem Zettel mit Stift vor Geldmünzen Urteil des OLG Köln vom 26.07.2019, Az.: 20 U 75/18

Ein Mann, der behauptet hatte seine Arbeitsunfähigkeitsversicherung vergessen zu haben und nur deswegen die Leistungen nicht in Anspruch genommen zu haben, konnte nicht überzeugend darlegen zu welchem Zeitpunkt er schon berufsunfähig war. Zweifel gab es an der Behauptung des Vergessens auch, da er bei mehreren Briefen hätte erkennen müssen, dass er noch eine derartige Versicherung besitzt. Im Fall, dass er die Wahrheit gesagt hatte, ginge aber seine einfache Fahrlässigkeit und in Folge dessen sein Verpassen der Fristen auch nur zu seinen Lasten.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 26.07.2019

Az.: 20 U 75/18

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 26 O 360/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die mit Schreiben vom 10.08.2018 bereits erfolgte Übersendung einer „Aufstellung Ihrer Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie „Aufstellung Ihrer Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 7xx57xx0.x“ hinaus Auskunft zu sämtlichen weiteren diesen betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere auch in Gesprächsnotizen und Telefonvermerken, zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2000 einen Lebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsnummer: 7xx57xx0.x) ab. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sah für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung sowie zunächst eine Jahresrente i.H.v. 32.609,52 DM bis zum Ablaufdatum am 01.11.2023 vor. Der Vertrag enthielt eine Dynamisierung im Abstand von zwei Jahren i.H.v. jeweils 10 %. In den der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde liegenden Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 51 ff. d.A., im Folgenden BBUZ), auf die im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:

㤠1 Was ist versichert?

(1) Im Rahmen dieser Zusatzversicherung können folgende Leistungen versichert werden:

Befreiungen von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen und/oder

Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, die wir monatlich im Voraus erbringen.

(2) Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig, so erbringen wir die nach Absatz 1 vereinbarten Versicherungsleistungen,

a) Standardregelung:

in voller Höhe bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75 Prozent,

entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit, wenn diese mindestens zu 25 % besteht.

(…)

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er muss innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn der Anspruchserhebende kann mangelndes Verschulden an der Verspätung nachweisen. (…)

(…)

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) außerstande ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) erfüllt sind.

(3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

(…)“

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahr 2000 war der Kläger als selbstständiger Restaurantbetreiber in A tätig, ab 2011 führte er einen Restaurantbetrieb in B.

Im Oktober 2008 beantragte der Kläger die Gewährung eines Policendarlehens i.H.v. 10.000,00 EUR, das von der Beklagten antragsgemäß gewährt wurde. Weitere Policendarlehen wurden auf Antrag des Klägers in den Jahren 2009 (5.000,00 EUR), 2011 (3.300,00 EUR und 1.410,00 EUR) und 2012 (2.470,00 EUR und 750,00 EUR) gewährt.

Am 18.02.2013 beantragte der Kläger eine Unterbrechung der Beitragszahlungsverpflichtung, welche seitens der Beklagten ab dem 01.03.2013 gewährt wurde. Die Unterbrechung wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 01.03.2015.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem Kläger jedenfalls ab dem 01.08.2014 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag. Am 07.08.2014 teilte der Kläger der Geschäftsstelle der Beklagten in C telefonisch mit, dass er Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen wolle. Nach erfolgter Leistungsprüfung gewährte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.01.2015 (Anlage K 42, Bl. 271 d.A.) Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i.H.v. 100 %, die allerdings im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Beitragsfreistellungen mit einer Jahresleistung von nur 10.150,80 EUR angesetzt wurden (Anlage K 56, Bl. 294 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, er sei bereits im Jahr 2008 schwer an einer Depression erkrankt. Er leide seitdem an einem multiplen und schwerwiegenden psychischen Erkrankungsbild, welches durch rezidivierende und schwere Depressionen, eine generalisierte Angststörung, Alkoholmissbrauch, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und inzwischen auch eine bipolare affektive Störung mit manischen Episoden gekennzeichnet sei. Erstmalig seien bei ihm schon im Jahre 2004 Behandlungen wegen Depressionen erfolgt. Seit dem 01.09.2008 liege jedenfalls eine um 75 % verminderte Berufsfähigkeit vor. Er habe im Jahr 2008 nur deshalb noch keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht, weil er vergessen habe, dass er eine solche Versicherung abgeschlossen habe und lediglich an die Lebensversicherung gedacht habe. Krankheitsbedingt sei er immer weniger in der Lage gewesen, sich um seine Belange angemessen zu kümmern. Wegen seiner sich hieraus ergebenden desolaten finanziellen Lage habe er die Policendarlehen beantragen müssen und sich dann schließlich auch die Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht länger leisten können. Anfang August 2014 habe er sich an den Zeugen D gewandt und diesen um Hilfe gebeten. Erstmals im Zuge dieses Gespräches habe der Zeuge ihm den Tipp gegeben, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu beantragen.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, ihm stünden gegen die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in größerem Umfang und bereits seit dem 01.09.2008 zu. Die Beklagte könne sich auf eine Versäumung der Frist nach § 1 Abs. 4 S. 3 BBUZ 2001 nicht stützen, da sie ihn, den Kläger, falsch bzw. unvollständig beraten und einen zeitnahen Antrag damit vereitelt habe. Jedenfalls sei die Beklagte ihm gemäß § 6 Abs. 1, 4, 5 VVG zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Zeuge D es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn bereits im Jahre 2008 auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hinzuweisen. Hierzu hat der Kläger behauptet, er kenne den Zeugen D bereits seit vielen Jahren und sei mit diesem gut bekannt gewesen. Der Zeuge habe daher gewusst, dass der Kläger erkrankt sei. Dieser sei bei ihm wiederholt zu Hause zu Besuch gewesen. Dabei hat der Kläger zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, dies sei ein bis drei Mal pro Jahr, insbesondere auch im Jahr 2008 und in der Folgezeit der Fall gewesen; im Rahmen der persönlichen Anhörung hat er demgegenüber angegeben, die Besuche hätten zuletzt um das Jahr 2002 herum stattgefunden. Schon Jahre vor Beantragung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung habe der Kläger dem Zeugen D zudem von seinen gesundheitlichen Problemen berichtet, wenn er diesen ab und zu zufällig in der Stadt getroffen habe. Als der Kläger die Beklagte zusätzlich noch im Rahmen der Beantragung von Policendarlehen um Geld habe bitten müssen, habe sich für den Zeugen D, dessen Wissen sich die Beklagte – so meint der Kläger – als ihr eigenes zurechnen lassen müsse, aufdrängen müssen, dass der Kläger nicht aus sonstigen, sondern aus gesundheitlichen Gründen in Geldschwierigkeiten gesteckt habe. Dass sich der Grad der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt August 2008 nunmehr gegebenenfalls nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lasse, gehe zum Nachteil der Beklagten. Insofern verschiebe sich die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen ihrer Eintrittspflicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.08.2014 auf die Beklagte.

Der Kläger meint weiter, er habe auch einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von 24.289,20 EUR, da bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Beitragsbefreiung bestanden habe. Im Zusammenhang mit den Policendarlehen habe die Beklagte dem Kläger darüber hinaus zu Unrecht Kreditzinsen berechnet, weil die Inanspruchnahme von Policendarlehen bei pflichtgemäßer Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab dem 01.09.2008 nicht erforderlich gewesen wäre.

Schließlich stehe dem Kläger, so hat dieser erstinstanzlich gemeint, ein Anspruch auf Datenauskunft aus § 34 BDSG zu, da die Beklagte ihm bezüglich der bei ihr über ihn vorgehaltenen personenbezogenen Daten bislang keine ausreichende Auskunft erteilt habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich (betreffend die Klageanträge zu 1) bis 3) sinngemäß) zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 01.09.2008 bis längstens zum 01.11.2023 eine monatliche Rente i.H.v. 1.806,24 EUR zu zahlen, davon als noch offener Betrag für die Vergangenheit (01.09.2008 – 01.10.2016) einen Betrag i.H.v. 155.864,02 EUR, zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 12.643,68 EUR seit dem 01.03.2009 (Renten September 2008 – einschließl. März 2009),

aus jeweils weiteren 1.806,24 EUR monatlich für den Zeitraum 01.04.2009 bis einschließlich 01.10.2016 (Renten April 2009 bis einschließlich Oktober 2016)

und für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 01.11.2023 einen Betrag i.H.v. 1.806,24 EUR als monatliche Rentenleistung jeweils zum Monatsersten eines Kalendermonats im Voraus,

jeweils abzüglich der seitens der Beklagten monatlich gezahlten Renten seit August 2014;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2014 vereinnahmten Versicherungsprämien i.H.v. 24.289,20 EUR zurück zu zahlen, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

aus 700,04 EUR seit dem 01.03.2009 (Beiträge September, Oktober 2008),

aus weiteren 1.945,05 EUR seit dem 01.03.2009 (Beiträge Dezember 2008 bis einschließlich März 2009),

aus jeweils weiteren 389,01 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.04.2009 bis 01.10.2010 (Beiträge April 2009 bis einschließlich Oktober 2010),

aus jeweils weiteren 432,94 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.11.2010 bis einschließlich 01.10.2012 (Beiträge November 2010 bis einschließlich Oktober 2012),

aus jeweils weiteren 482,95 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.11.2012 bis 01.02.2013 (Beiträge November 2012 bis einschließlich Februar 2013);

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für vereinnahmte Zinsen auf von der Beklagten an ihn gewährte Policendarlehen einen Betrag i.H.v. 3.025,04 EUR zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 24,56 EUR seit dem 01.11.2008 (Policendarlehen-Zinsen für Oktober 2008),

aus jeweils 43,33 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2008 bis einschließlich 01.06.2009 (Policendarlehen-Zinsen für November 2008 bis einschließlich Mai 2009),

aus jeweils 41,25 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.07.2009 bis einschließlich 01.10.2009 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2009 bis einschließlich September 2009),

aus 61,09 EUR seit dem 01.11.2009 (Policendarlehen-Zinsen für Oktober 2009),

aus jeweils 66,05 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2009 bis einschließlich 01.06.2010 (Policendarlehen-Zinsen für November 2009 bis einschließlich Mai 2010),

aus jeweils 60,33 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.07.2010 bis einschließlich 01.01.2011 (Policendarlehen-Zinsen für den Zeitraum Juni 2010 bis einschließlich Dezember 2010),

aus 62,63 EUR seit dem 01.02.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Januar 2011),

aus jeweils 71,85 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.03.2011 bis einschließlich 01.06.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Februar 2011 bis einschließlich Mai 2011),

aus 75,67 EUR seit dem 01.07.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2011),

aus 79,68 EUR seit dem 01.08.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Juli 2011),

aus 81,14 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.09.2011 bis einschließlich 01.06.2011,

aus 83,89 EUR seit dem 01.07.2012 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2012),

aus 71,21 EUR seit dem 01.08.2012 (Policendarlehen-Zinsen für Juli 2012),

aus 71,21 EUR seit dem 01.09.2012 (Policendarlehen-Zinsen für August 2012);

4. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn auch keine Ansprüche auf Zinsen für die ihm in der Vergangenheit seit dem Jahre 2008 gewährten Policendarlehen zu der streitgegenständlichen Lebensversicherung für die Zeit nach dem 01.09.2012 zukommen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 7.083,48 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

6. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat;

hilfsweise die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn E, entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits seit dem 01.09.2008 vorliege; eine solche liege in einer Höhe von mindestens 25 % erst seit dem 01.01.2014 vor und sei – so hat sie gemeint – wegen der verspäteten Meldung erst ab dem 01.08.2014 anzuerkennen gewesen.

Auch eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehe – so die Ansicht der Beklagten – nicht. Eine Zurechnung eines etwaigen Wissens des Zeugen D über § 70 VVG komme dabei von vornherein nicht in Betracht, da private Erkenntnisse nicht zurechenbar seien. Zudem sei ein Anspruch des Klägers wegen erheblichen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB auf null reduziert, weil die unterbliebene Antragstellung ausschließlich auf dessen eigenem Verschulden beruhe. Dem Kläger selbst habe es oblegen, die Versicherungsunterlagen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Soweit der Kläger Rückzahlung von Darlehenszinsen begehre, sei die Klage unschlüssig, weil zu bestreiten sei, dass im Falle der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 2008 die Aufnahme von Policendarlehen nicht erforderlich gewesen wäre.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D und persönlicher Anhörung des Klägers mit Urteil vom 09.04.2018, auf das auch wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung könne der Kläger mit Blick auf die in § 1 Abs. 4 BBUZ vorgesehene Ausschlussfrist nicht vor August 2014 beanspruchen. Ansprüche des Klägers ergäben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 6 Abs. 5 VVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass einem Mitarbeiter der Beklagten vor August 2014 Kenntnis über einen möglicherweise eine Berufsunfähigkeit begründenden Gesundheitszustand des Klägers vermittelt worden sei.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass über die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten hinaus weitere personenbezogene Daten über ihn gespeichert worden seien. Soweit die Herausgabe von Telefonprotokollen, Dokumentationen oder Vermerken speziell im Hinblick auf die Beantragung der Policen-Darlehen verlangt werde, ergebe sich ein entsprechender Anspruch aus § 34 BDSG ohnehin nicht.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel mit teilweise neugefassten Klageanträgen im ursprünglichen Umfang weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Übrigen ist er insbesondere der Meinung, dass die Angaben des Zeugen D unglaubhaft gewesen seien. Über seine weiteren Beweisangebote – gerichtet insbesondere auf Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie der Zeugen F und G – habe sich das Landgericht in unzulässiger Weise hinweggesetzt. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch die fortgesetzte Gewährung von Policendarlehen ihre Beratungspflicht verletzt, da sie ausreichende Hinweise gehabt habe, dass dem Kläger bereits Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zustanden. Auch habe die Beklagte dem Kläger die Beitragsbefreiung nicht gewähren dürfen, da diese zu einer Verringerung des Rentenanspruchs geführt habe.

Das Bestehen eines Auskunftsanspruch habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Dieser ergebe sich mittlerweile aus Art. 15 der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Über diesen Anspruch sei vorab zu entscheiden, um ihm nach entsprechender Auskunftserteilung eine weitere Substantiierung seines Klagevorbringens zu ermöglichen.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Ziffer I. 6 nach mit Schreiben der Beklagten vom 10.08.2018 erfolgter Übersendung einer „Aufstellung Ihrer Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung“ sowie „Aufstellung Ihrer Personendaten aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 7xx57xx0.x“ (Bl. 965 ff. d.A.) diesbezüglich teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,

I. das Urteil des Landgerichts Köln 26 O 360/16 vom 09.04.2018 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen,

a. an ihn für die Zeit ab dem 01.09.2008 bis längstens zum 31.07.2014 eine monatliche Rente i.H.v. 1.806,24 EUR zu zahlen, zusammen für 5 Jahre und 10 Monate einen Betrag i. H. v. 70 x 1.806,24 EUR = 126.436,80 EUR;

b. ihm für die Vergangenheit in der Zeit ab dem 01.08.2014 bis zum 31.01.2018 für 3 Jahre und 5 Monate als Unterschiedsbetrag zwischen 1.806,24 EUR und 845,90 EUR einen Betrag i. H. v. 41 x 960,34 EUR = 39.373,94 EUR zu zahlen,

c. ihm seit dem 01.02.2018 bis längstens zum 01.11.2023 als Unterschiedsbetrag zwischen der von ihr bereits anerkannten monatlichen Rente i. H. v. 845,90 EUR und 1.806,24 EUR monatlich weitere 960,34 EUR als monatliche Rentenleistung jeweils zum Monatsersten eines Kalendermonats im Voraus zu zahlen,

d. zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

aus 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente September 2008),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente Oktober 2008),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente November 2008),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente Dezember 2008),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente Januar 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente Februar 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2009 (Rente März 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.04.2009 (Rente April 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.05.2009 (Rente Mai 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.06.2009 (Rente Juni 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.07.2009 (Rente Juli 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.08.2009 (Rente August 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.09.2009 (Rente September 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.10.2009 (Rente Oktober 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.11.2009 (Rente November 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.12.2009 (Rente Dezember 2009),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.01.2010 (Rente Januar 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.02.2010 (Rente Februar 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2010 (Rente März 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.04.2010 (Rente April 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.05.2010 (Rente Mai 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.06.2010 (Rente Juni 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.07.2010 (Rente Juli 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.08.2010 (Rente August 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.09.2010 (Rente September 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.10.2010 (Rente Oktober 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.11.2010 (Rente November 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.12.2010 (Rente Dezember 2010),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.01.2011 (Rente Januar 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.02.2011 (Rente Februar 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2011 (Rente März 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.04.2011 (Rente April 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.05.2011 (Rente Mai 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.06.2011 (Rente Juni 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.07.2011 (Rente Juli 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.08.2011 (Rente August 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.09.2011 (Rente September 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.10.2011 (Rente Oktober 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.11.2011 (Rente November 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.12.2011 (Rente Dezember 2011),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.01.2012 (Rente Januar 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.02.2012 (Rente Februar 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2012 (Rente März 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.04.2012 (Rente April 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.05.2012 (Rente Mai 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.06.2012 (Rente Juni 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.07.2012 (Rente Juli 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.08.2012 (Rente August 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.09.2012 (Rente September 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.10.2012 (Rente Oktober 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.11.2012 (Rente November 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.12.2012 (Rente Dezember 2012),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.01.2013 (Rente Januar 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.02.2013 (Rente Februar 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2013 (Rente März 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.04.2013 (Rente April 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.05.2013 (Rente Mai 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.06.2013 (Rente Juni 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.07.2013 (Rente Juli 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.08.2013 (Rente August 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.09.2013 (Rente September 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.10.2013 (Rente Oktober 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.11.2013 (Rente November 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.12.2013 (Rente Dezember 2013),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.01.2014 (Rente Januar 2014),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.02.2014 (Rente Februar 2014),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.03.2014 (Rente März 2014),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.04.2014 (Rente April 2014),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.05.2014 (Rente Mai 2014),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.06.2014 (Rente Juni 2014),

aus weiteren 1.806,24 EUR seit dem 01.07.2014 (Rente Juli 2014),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.08.2014 (Rente August 2014),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.10.2014 (Rente Oktober 2014),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.11.2014 (Rente November 2014),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.12.2014 (Rente Dezember 2014),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.01.2015 (Rente Januar 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.02.2015 (Rente Februar 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.03.2015 (Rente März 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.04.2015 (Rente April 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.05.2015 (Rente Mai 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.06.2015 (Rente Juni 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.07.2015 (Rente Juli 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.08.2015 (Rente August 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.09.2015 (Rente September 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.10.2015 (Rente Oktober 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.11.2015 (Rente November 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.12.2015 (Rente Dezember 2015),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.01.2016 (Rente Januar 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.02.2016 (Rente Februar 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.03.2016 (Rente März 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.04.2016 (Rente April 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.05.2016 (Rente Mai 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.06.2016 (Rente Juni 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.07.2016 (Rente Juli 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.08.2016 (Rente August 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.09.2016 (Rente September 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.10.2016 (Rente Oktober 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.11.2016 (Rente November 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.12.2016 (Rente Dezember 2016),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.01.2017 (Rente Januar 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.02.2017 (Rente Februar 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.03.2017 (Rente März 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.04.2017 (Rente April 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.05.2017 (Rente Mai 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.06.2017 (Rente Juni 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.07.2017 (Rente Juli 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.08.2017 (Rente August 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.09.2017 (Rente September 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.10.2017 (Rente Oktober 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.11.2017 (Rente November 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.12.2017 (Rente Dezember 2017),

aus weiteren 960,34 EUR seit dem 01.01.2018 (Rente Januar 2018),

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.07.2014 vereinnahmten Versicherungsprämien i.H.v. 24.289,20 € zurück zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

aus 350,02 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag September 2008),

aus weiteren 350,02 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag Oktober 2008),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag November 2008),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag Dezember 2008),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag Januar 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag Februar 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.03.2009 (Beitrag März 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.04.2009 (Beitrag April 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.05.2009 (Beitrag Mai 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.06.2009 (Beitrag Juni 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.07.2009 (Beitrag Juli 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.08.2009 (Beitrag August 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.09.2009 (Beitrag September 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.10.2009 (Beitrag Oktober 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.11.2009 (Beitrag November 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.12.2009 (Beitrag Dezember 2009),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.01.2010 (Beitrag Januar 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.02.2010 (Beitrag Februar 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.03.2010 (Beitrag März 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.04.2010 (Beitrag April 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.05.2010 (Beitrag Mai 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.06.2010 (Beitrag Juni 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.07.2010 (Beitrag Juli 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.08.2010 (Beitrag August 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.09.2010 (Beitrag September 2010),

aus weiteren 389,01 EUR seit dem 01.10.2010 (Beitrag Oktober 2010),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.11.2010 (Beitrag November 2010),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.12.2010 (Beitrag Dezember 2010),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.01.2011 (Beitrag Januar 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.02.2011 (Beitrag Februar 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.03.2011 (Beitrag März 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.04.2011 (Beitrag April 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.05.2011 (Beitrag Mai 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.06.2011 (Beitrag Juni 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.07.2011 (Beitrag Juli 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.08.2011 (Beitrag August 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.09.2011 (Beitrag September 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.10.2011 (Beitrag Oktober 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.11.2011 (Beitrag November 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.12.2011 (Beitrag Dezember 2011),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.01.2012 (Beitrag Januar 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.02.2012 (Beitrag Februar 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.03.2012 (Beitrag März 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.04.2012 (Beitrag April 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.05.2012 (Beitrag Mai 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.06.2012 (Beitrag Juni 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.07.2012 (Beitrag Juli 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.08.2012 (Beitrag August 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.09.2012 (Beitrag September 2012),

aus weiteren 432,94 EUR seit dem 01.10.2012 (Beitrag Oktober 2012),

aus weiteren 482,95 EUR seit dem 01.11.2012 (Beitrag November 2012),

aus weiteren 482,95 EUR seit dem 01.12.2012 (Beitrag Dezember 2012),

aus weiteren 482,95 EUR seit dem 01.01.2013 (Beitrag Januar 2013),

aus weiteren 482,95 EUR seit dem 01.02.2013 (Beitrag Februar 2013),

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für vereinnahmte Zinsen auf von der Beklagten an den Kläger gewährte Policendarlehen einen Betrag i.H.v. 3.025,04 EUR zurückzuzahlen, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 24,56 EUR seit dem 01.11.2008 (Policendarlehen-Zinsen für Oktober 2008),

aus jeweils 43,33 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2008 bis einschließlich 01.06.2009 (Policendarlehen-Zinsen für November 2008 bis einschließlich Mai 2009),

aus jeweils 41,25 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.07.2009 bis einschließlich 01.10.2009 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2009 bis einschließlich September 2009),

aus 61,09 EUR seit dem 01.11.2009 (Policendarlehen-Zinsen für Oktober 2009),

aus jeweils 66,05 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2009 bis einschließlich 01.06.2010 (Policendarlehen-Zinsen für November 2009 bis einschließlich Mai 2010),

aus jeweils 60,33 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.07.2010 bis einschließlich 01.01.2011 (Policendarlehen-Zinsen für den Zeitraum Juni 2010 bis einschließlich Dezember 2010),

aus 62,63 EUR seit dem 01.02.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Januar 2011),

aus jeweils 71,85 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.03.2011 bis einschließlich 01.06.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Februar 2011 bis einschließlich Mai 2011),

aus 75,67 EUR seit dem 01.07.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2011),

aus 79,68 EUR seit dem 01.08.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Juli 2011),

aus 81,14 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.09.2011 bis einschließlich 01.06.2011,

aus 83,89 EUR seit dem 01.07.2012 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2012),

aus 71,21 EUR seit dem 01.08.2012 (Policendarlehen-Zinsen für Juli 2012),

aus 71,21 EUR seit dem 01.09.2012 (Policendarlehen-Zinsen für August 2012);

4. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn auch keine Ansprüche auf Zinsen für die ihm in der Vergangenheit seit dem Jahre 2008 gewährten Policendarlehen zu der streitgegenständlichen Lebensversicherung für die Zeit nach dem 01.09.2012 zukommen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 7.083,48 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

6. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DS-GVO zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat;

hilfsweise die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn E, entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides zu verurteilen.

II. hilfsweise zu I., das Urteil des Landgerichts Köln 26 O 360/16 vom 09.04.2018 aufzuheben und nach seinen Schlussanträgen gemäß Ziffer 1)-6) von Urteilsseite 5-8 (Bl. 727-730 d.A.) zu erkennen,

III. Höchst hilfsweise zu I. und II., das Urteil des Landgerichts Köln 26 O 360/16 vom 09.04.2018 aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen.

Der Kläger beantragt ferner,

gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im Wege der Zwischenfeststellung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm zu sämtlichen bei ihr vorhandenen Daten über Telefon- und Gesprächsnotizen über die zwischen dem Kläger und ihr geführten Kommunikation zu dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis, insbesondere auch im Vorfeld der Gewährung der Policendarlehen und der Beitragsfreistellungen gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich erfolgten Vorbringens. Insbesondere ist sie der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nach Art. 15 DS-GVO nicht zu. Dieser sei auf eine unzulässige prozessuale Ausforschung gerichtet. Ohnehin handele es sich bei intern angefertigten Telefonvermerken und ähnlichem nicht um personenbezogene Daten i. S. d. DS-GVO.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 hat der Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren beantragt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, ihre zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2010 Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat im Hinblick auf das nach teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung mit dem Antrag zu 6) noch geltend gemachte Auskunftsbegehren Erfolg und führt zur Abänderung des angegriffenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Die Zwischenfeststellungsklage unterliegt ebenfalls der Abweisung.

a. Die mit den Berufungsanträgen zu 1) bis 5) geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das Landgericht hat die Klage diesbezüglich zutreffend abgewiesen. Die von der Berufung hiergegen gerichteten Einwände verfangen nicht.

aa. Zahlungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag, die über die von der Beklagten bereits gewährte Berufsunfähigkeitsrente i. H. v. 845,90 monatlich ab dem 01.08.2014 nebst Beitragsfreistellung ab diesem Zeitpunkt hinausgehen, stehen dem Kläger nicht zu. Das Landgericht hat die hierauf gerichteten und mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge zu 1) und 2) zu Recht abgewiesen.

(1) Entsprechende Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i.V. m. § 1 BBUZ.

Dabei kann dahinstehen, ob bei dem Kläger – wie von diesem behauptet und von der Beklagten bestritten – bereits ab dem 01.08.2008 oder zu einem späteren vor dem 01.08.2014 liegenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vorlagen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass dieser infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen bereits ab dem 01.08.2008 berufsunfähig war, könnten Ansprüche gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeit vor dem 01.08.2014 nämlich – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nach § 1 Abs. 4 BBUZ nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, weil der Kläger es versäumt hat, diese fristgerecht geltend zu machen.

Nach § 1 Abs. 4 BBUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen dann, wenn die Berufsunfähigkeit – wie hier – später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird, erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, der Anspruchserhebende kann mangelndes Verschulden an der Verspätung nachweisen.

Die Berufsunfähigkeit gemeldet hat der Kläger erstmals im August 2014 auf telefonischem Wege. Dass die damit einhergehende Versäumung der Ausschlussfrist für Ansprüche vor August 2014 nicht auf eigenem Verschulden beruht, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass die Fristversäumung zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit, die bereits schädlich ist (BGH, Urteil vom 02.11.1994, Az. IV ZR 324/93; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2013, Az. 11 U 94/12 – jeweils zitiert nach juris), beruht. Der Kläger beruft sich diesbezüglich darauf, er habe schlichtweg vergessen, dass er im Rahmen seiner Lebensversicherung auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen habe. Es erscheint bereits kaum plausibel, dass ein freiberuflich tätiger Gastronom das Bestehen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als Versicherung von zentraler Bedeutung gänzlich vergessen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese die einzige Absicherung für den Krankheitsfall darstellt. Selbst wenn man ein entsprechendes Vergessen aber zugunsten des Klägers unterstellen wollte, ließe dies den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit nicht entfallen. Denn von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darf erwartet werden, dass dieser die eigenen Belange so organisiert, dass ein Überblick über das Bestehen abgeschlossener Versicherungen besteht und während der Versicherungsdauer auch – und insbesondere auch im Krankheitsfalle – erhalten bleibt.

(2) Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte aus § 6 Abs. 5 S. 1 VVG. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger schon vor August 2014 auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung von Leistungen aus der bei ihr bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hinzuweisen.

Zwar treffen den Versicherer nach § 6 Abs. 4 S. 1 VVG auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses Beratungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Versicherer ein konkreter Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar wird.

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, das davon, dass ein entsprechender Anlass für die Beklagte vor Mitteilung der Berufsunfähigkeit durch den Kläger schon vor August 2014 erkennbar gewesen wäre, vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Eine Beratungspflichtverletzung durch den Zeugen D als Versicherungsvertreter oder einen anderen Mitarbeiter der Beklagten hat der Kläger allerdings bereits nicht hinreichend dargelegt. Auch die durch das Landgericht in Verkennung dessen, dass es insoweit bislang an substantiiertem Sachvortrag fehlte, dennoch durchgeführte Beweisaufnahme hat eine solche nicht ergeben.

(a) Der Kläger stützt den von ihm erhobenen Vorwurf der Beratungspflichtverletzung insbesondere darauf, dass der Zeuge D als Versicherungsvertreter der Beklagten seinen Gesundheitszustand gekannt habe, jedenfalls habe erkennen müssen, und ihn deshalb auf die Möglichkeit, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu beantragen, habe hinweisen müssen.

Insoweit fehlt es aber bereits an substantiiertem Vortrag dazu, wann genau dem Zeugen D welche Umstände bekannt geworden sein sollen.

Zwar betont der Kläger ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Zeugen D, das nach seiner – jedenfalls so schriftsätzlich vorgetragenen – Bewertung durchaus fast freundschaftlich gewesen sein soll. Substantiiert vorgetragen sind indes allenfalls gelegentliche Treffen zum Kaffee in der Gastwirtschaft des Klägers, die noch dazu hauptsächlich „bis zum Jahr 2012“ stattgefunden haben sollen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, der Zeuge D habe „aus nächster Nähe“ mitbekommen, dass es dem Kläger gesundheitlich „immer schlechter gegangen“ sei, dass es aus diesem Grund „mit der Gaststätte auch immer schlechter gelaufen“ sei und der Kläger „zunehmend Schwierigkeiten“ gehabt habe, seinen „Restaurantbetrieb noch zu führen“. Welche Tatsache genau dem Zeugen D in diesem Zusammenhang wann bekannt geworden sein sollen, aus denen dieser entsprechende Schlüsse hätte ziehen können, trägt der Kläger indes selbst nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass gegenüber dem Zeugen in diesem Rahmen überhaupt konkrete Aussagen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers gemacht worden wären oder dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in einem gesundheitlichen Zustand befunden hätte, dessen Eignung zur Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Klägers für den Zeugen ohne weiteres erkennbar gewesen wären.

Ohne Erfolg macht der Kläger im Rahmen der Berufung geltend, die Erkrankung sei ihm äußerlich anzusehen gewesen, was sich aus den bereits erstinstanzlich überreichten ärztlichen Unterlagen und Unterbringungsbeschlüssen (vgl. insbesondere Anlagen K4 ff, Bl. 59 ff. d.A.) ergebe. Denn die entsprechenden Dokumente stammen durchweg aus den Jahren 2014 und 2015 und sind daher bzgl. eines Gesundheitszustands des Klägers vor August 2014 – erst recht dessen Erkennbarkeit für einen Dritten – nicht hinreichend aussagekräftig. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes (erst) im Jahr 2013 – also nach den behaupteten Besuchen des Zeugen D – eingetreten ist und der Kläger selbst danach seinen Beruf zunächst noch weiter ausgeübt hat. Angesichts dessen, dass der Kläger selbst einräumt, dass Besuche des Zeugen D ab 2012 nur sporadisch stattgefunden haben sollen, wäre im Einzelnen genau darzulegen gewesen, was der Zeuge D wann konkret mitbekommen haben soll.

Fehlt es damit schon an hinreichend substantiiertem Sachvortrag, so kommt eine diesbezügliche Vernehmung von (weiteren) Zeugen auch in der Berufungsinstanz nicht in Betracht.

(b) Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe den Zeugen D einmal in der Stadt getroffen und ihm bei dieser Gelegenheit gesagt, ihrem Mann gehe es schon seit 2008 gesundheitlich schlecht und in der Gastwirtschaft bringe er auch „immer weniger zustande“, er sei dauernd erschöpft und schlafe viel, woraufhin der Zeuge ihr geraten habe, mit ihrem Mann „mal zum Arzt zu gehen“, genügt zur hinreichenden Substantiierung des Klagevorbringens ebenfalls nicht.

Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, wann das Gespräch stattgefunden haben soll. Einer entsprechenden Angabe hätte es vorliegend aber bereits deshalb bedurft, da ansonsten nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt der Beklagten die erforderliche Kenntnis vermittelt worden sein soll und ab welchem Zeitpunkt damit Anlass für eine Beratung bestanden haben soll, deren Verletzung zur Schadensersatzpflicht hätte führen können. Zum anderen ergibt sich aus der Schilderung des Klägers aber auch nur ein oberflächliches Gespräch, das dem Zeugen noch keinen Anlass geben musste, eine Berufsunfähigkeit des Klägers auch nur in Betracht zu ziehen. Vielmehr durfte dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass sein Versicherungsnehmer sich bei ihm melden würde, wenn er beim Arzt war und eine entsprechende Diagnose vorweisen konnte. Dies gilt umso mehr, als der ärztliche Nachweis nach den Versicherungsbedingungen auch Voraussetzung für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit gewesen wäre. Ohnehin bestand für den Zeugen aber auch kein Anlass, auch nur zu erahnen, dass der Kläger das Bestehen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu seinen Gunsten komplett „vergessen“ haben könnte und deshalb daran erinnert werden musste, dass ein entsprechender Versicherungsschutz grundsätzlich zur Verfügung stand.

Mangels substantiierten Sachvortrags kommt auch insoweit eine Vernehmung von Zeugen nicht in Betracht.

(c) Soweit der Kläger geltend machen möchte, er habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nur deshalb nichts Belastbares vorgetragen, weil er unter starken Medikamenten gestanden habe, hilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn auch im Rahmen des Berufungsverfahrens trägt der Kläger – was aber erforderlich wäre – nicht vor, was über den bereits schriftsätzlich erfolgten Vortrag noch hinaus hätte angegeben werden sollen.

(d) Ein Beratungsanlass für die Beklagte im Hinblick auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen aus der BUZ ergab sich entgegen der Bewertung der Klägerseite auch nicht daraus, dass der Kläger zwischen Oktober 2008 und September 2012 insgesamt sechs Policendarlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme von rund 23.000,00 EUR aufgenommen hat.

Der Kläger meint, die Vereinbarung der Policendarlehen sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unsinnigkeit für die Beklagte von vornherein auffällig gewesen und hätte Anlass für eine Beratung im Hinblick auf eine fraglich gewordene Berufsfähigkeit sein müssen. Hiermit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Die Beantragung von Policendarlehen musste für die Beklagte zwar darauf hindeuten, dass bei dem Kläger Finanzierungsbedarf bis hin zu finanziellen Problemen bestand. Woraus die Beklagte aber auch nur hätte erahnen können sollen, dass dies ihre Ursache in einer Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der überwiegende Teil der Policendarlehen in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR bis zum Jahr 2011 aufgenommen worden ist und damit vor oder in zumindest zeitlicher Nähe mit dem Wechsel der Gastwirtschaft nach B. Es bestand damit jedenfalls ein äußerlicher Zusammenhang zu einem nachvollziehbaren Finanzierungsbedürfnis des Klägers.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe bei seinen im Zusammenhang mit der Gewährung von Policendarlehen erfolgten Telefonaten „mehr als einmal angegeben, dass es ihm auch gesundheitlich schlecht gehe“, ergibt sich auch hieraus – selbst bei Wahrunterstellung – kein ausreichender Anlass für eine Beratung im Hinblick auf eine mögliche Berufsunfähigkeit. Denn zum einen mussten die Mitarbeiter der Beklagten nicht damit rechnen, dass der Kläger das Bestehen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu seinen Gunsten „vergessen hatte“ und durften daher davon ausgehen, dass dieser – sofern die Gesundheitsbeeinträchtigungen die Schwelle zur Berufsunfähigkeit erreichen sollten – eindeutiger mitteilen würde, Leistungen aus der Versicherung beanspruchen zu wollen. Dass der Kläger bei seinen Telefonaten nach eigener Darstellung teilweise geweint und Telefonate abrupt beendet haben soll, mag für den jeweiligen Gesprächspartner auf eine schwierige emotionale Situation hingedeutet haben, stellte aber ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt für eine Berufsunfähigkeit dar. Dies gilt auch unter Einbeziehung des Umstands der mehrfachen Darlehensgewährung, da es für diese – wie ausgeführt – durch den Wechsel der Gaststätte einen äußerlich plausiblen wirtschaftlichen Hintergrund gab.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass ihm eine weitergehende Substantiierung seines Vortrags nicht möglich sei, und meint, die Beklagte sei nach § 142 ZPO gehalten, Unterlagen über vorhandene Telefonvermerke und Gesprächsnotizen vorzulegen, verfängt dies nicht. Ein Anspruch auf Herausgabe von Telefonvermerken in Urkundenform nach § 142 ZPO scheitert bereits daran, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die gesuchten Daten überhaupt in identifizierbaren Urkunden verkörpert sind. Im Übrigen gewährt § 142 ZPO auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausforschung des Prozessgegners (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2011, 5 U 112/10, zitiert nach juris Rn. 18; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 142 Rn. 2). Die vorzulegende Urkunde ist daher im Einzelnen konkret zu bezeichnen oder zu beschreiben, woran es vorliegend fehlt.

(e) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien im Jahr 2013 eine Unterbrechung der Beitragszahlung für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart worden ist, die in der Folge mehrfach verlängert worden ist. Denn auch insoweit gilt, dass mit dem Wechsel der Gaststätte ein gestiegener finanzieller Bedarf und hiermit einhergehende finanzielle Probleme ohne weiteres plausibel waren.

(f) Aus einer Gesamtschau aller von dem Kläger vorgetragenen Umstände ergibt sich – auch unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung – nichts ihm Günstigeres. Dies gilt umso mehr, als einerseits für den Zeugen D mangels erkennbarer Anhaltspunkte für eine die Grenzen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erreichende gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers keine Veranlassung bestand, ein entsprechendes Wissen festzuhalten und anderen Mitarbeitern der Beklagten verfügbar zu machen. Aus dem gleichen Grund bestand für andere Mitarbeiter der Beklagten, mit denen der Kläger telefonische Gespräche geführt haben mag und mit denen insbesondere Policendarlehen oder Unterbrechungen der Beitragszahlungen besprochen worden sind, Rücksprache mit dem Zeugen D zu halten.

(g) Lediglich angemerkt sei, dass es im Hinblick darauf, dass auch aus dem im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Beitragszahlung übersandten Versicherungsschein (Anlage K 25, Bl. 140 ff. d.A.) deutlich hervorging, dass zugunsten des Klägers eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestand. Denn schon im Eingang der Unterbrechungsvereinbarung heißt es:

„(…)

Zum Beginn der Unterbrechung ergibt/ergeben sich – ein ausgeglichenes Beitragskonto vorausgesetzt – folgende beitragsfreie(n) Versicherungssumme(n)/Rente(n):

aus der Lebensversicherung 42.295,05 EUR

aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jährlich 10.150,08 EUR“

Dass der Kläger das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes weiterhin schlicht vergessen haben will, erscheint auch vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar. Erst recht aber musste die Beklagte angesichts dessen keinen Anlass dafür sehen, den Kläger über den Bestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und deren mögliches Eingreifen zu beraten.

bb. Ebenfalls zu Recht zurückgewiesen hat das Landgericht den auf die Rückzahlung von auf die aufgenommenen Policendarlehen bis September 2012 gezahlten Zinsen gerichteten Antrag zu 3) sowie den auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ab September 2012 gerichteten Antrag zu 4).

Entsprechende Ansprüche bestehen nicht und ergeben sich aus den ausgeführten Erwägungen mangels Beratungsanlass insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung aus § 6 Abs. 5 VVG.

Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch darüber hinaus auch auf eine Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491a BGB zu stützen versucht, verhilft dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen, die insbesondere die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB betreffen, ist für eine Verletzung von Beratungspflichten nämlich auch diesbezüglich nichts ersichtlich. Zu einer Beratung im Hinblick auf die Möglichkeit, statt eines Policendarlehens Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu beantragen, war die Beklagte bereits deshalb nicht gehalten, weil – wie ausgeführt – für sie kein Anlass zur Annahme bestand, dass die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen vorlagen und der Kläger darüber hinaus vergessen haben könnte, dass diesbezüglicher Versicherungsschutz bestand.

Ob eine Darlehensaufnahme im Falle der früheren Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung tatsächlich entbehrlich gewesen wäre, kann daher dahinstehen.

cc. Da nach alledem die unter Ziffer 1) bis 4) geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, unterlag auch der auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Durchsetzung entsprechender vermeintlicher Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag zu 5) der Abweisung.

b. Erfolg hat die Berufung demgegenüber soweit der Kläger über die von der Beklagten unter dem 10.08.2018 bereits mitgeteilten Stammdaten – hinsichtlich derer der Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – hinaus die Erteilung einer vollständigen Auskunft zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten begehrt, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

aa. Das Bestehen eines entsprechenden Auskunftsanspruch ist dabei – anders als noch erstinstanzlich – an Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu bemessen.

Zwar ist die DS-GVO erst am 25.05.2018, also nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 09.04.2018, in Kraft getreten. Dementsprechend hat der Kläger sein Auskunftsbegehren erstinstanzlich auf § 34 BDSG gestützt; die Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls im Ausgangspunkt zutreffend auf dieser Grundlage erfolgt.

Durch das Berufungsgericht anzuwenden ist jedoch das bei Abfassung der zu treffenden Berufungsentscheidung geltende Recht, im Falle einer Rechtsänderung also das neue Recht. § 513 ZPO definiert als Berufungsgrund unter anderem eine Rechtsverletzung und verweist insoweit auf § 546 ZPO. Dort – im Recht der Revision, für die Berufung kann nichts anderes gelten – ist anerkannt, dass das Revisionsgericht auch Gesetzesänderungen zu berücksichtigen hat, die die Vorinstanz noch nicht anwenden konnte, weil sie erst später in Kraft getreten sind (BGH, Urteil vom 26.02.1951, Az. III ZR 214/50; BGH, Urteil vom 22.06.1983, Az. IVb ZB 884/80 – jeweils zitiert nach juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 546 Rn. 17).

bb. Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Rn. 14). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, aaO, Art. 4 DS-GVO Rn. 10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14).

Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen. Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr (so bereits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 – zitiert nach juris). Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.

Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein können.

cc. Unter Zugrundelegung dessen ist der bestehende Auskunftsanspruch durch die Beklagte bislang nicht voll erfüllt worden. Denn durch die Beklagte mitgeteilt worden sind lediglich die bei ihr vorgehaltenen Stammdaten. Dass über diese hinaus keine weiteren Daten – insbesondere Telefonvermerke und Gesprächsnotizen – in Bezug auf den Kläger elektronisch gespeichert sind, hat die Beklagte auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht behauptet; dies erscheint – insbesondere auch im Hinblick auf die im Rechtsstreit erfolgten Ausführungen der Beklagten – im Übrigen fernliegend.

Soweit die Beklagte meint, es sei für Großunternehmen, die wie sie einen umfangreichen Datenbestand verwalten würden, mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wirtschaftlich unmöglich, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern, verfängt dies nicht. Es ist Sache der Beklagten, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.

Es besteht auch kein Anlass, die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung im Tenor dahingehend einzuschränken, dass “die Herausgabe nur Daten/Informationen betrifft, die nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und die grundrechtlich garantierten Interessen des Versicherers betrifft“. Unabhängig davon, dass die Aufnahme einer entsprechenden Einschränkung die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines solchen Tenors aufwerfen würde, bedarf es einer solchen nicht. Die ausgeurteilte Verpflichtung zur Auskunftserteilung bezieht sich ausschließlich auf die den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten. Es ist auch insoweit selbstverständlich Sache der Beklagten, diese Verpflichtung im Einklang mit der Rechtsordnung und insbesondere den Regelungen der DS-GVO zu erfüllen und den sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen Belangen Dritter zu erteilen. Eine Einschränkung ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist damit nicht verbunden. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, im vorliegenden Rechtsstreit festzulegen, wie genau die Auskunftserteilung im Einzelfall zu geschehen hat. Dies wäre im Übrigen auch nicht möglich, insbesondere da die Beklagte im Rechtsstreit trotz Nachfrage jeglichen Vortrag dazu, was genau bei ihr über die vorgehaltenen Stammdaten des Klägers hinaus gespeichert und verarbeitet hat, vermissen lassen hat.

Ob – womit sich die Beklagte im Rahmen ihres nach Ablauf der Schriftsatzfrist bis zum 09.07.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom 16.07.2019 ausführlich auseinandersetzt – ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen oder Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO besteht und inwieweit ein solcher nach Art, 15 DS-GVO Einschränkungen erfahren würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein solcher Anspruch vom Kläger nicht geltend gemacht wird.

dd. Über den Auskunftsantrag des Klägers war im Rahmen des vorliegenden, die Instanz beendenden Endurteils zu entscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger mit der Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs die Vorstellung verbunden hat, nach Auskunftserteilung durch die Beklagte noch Gelegenheit zu haben, mit dem Ergebnis der Auskunft zu dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Fehlberatung näher vortragen zu können. Hierauf besteht – worauf der Senat hingewiesen hat – indes kein Anspruch. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, die Beklagte vor Erhebung der Klage im Hinblick auf die auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bzw. Schadensersatz gerichteten und den Anträgen zu 1) bis 5) zugrunde liegenden Ansprüche – ggf. auch gerichtlich – auf Erteilung der begehrten Auskünfte in Anspruch zu nehmen. Hiervon hat dieser indes keinen Gebrauch gemacht. Auf eine Vorabentscheidung über das Auskunftsbegehren im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreit besteht weder ein Anspruch noch erscheint dies zivilprozessual oder aus materiellrechtlichen Gründen geboten:

(1) Die von dem Kläger geschaffene prozessuale Situation, erinnert zwar zunächst an die Konstellation einer Stufenklage nach § 254 ZPO. Eine solche hat der Kläger allerdings weder formal erhoben noch wäre eine solche hier zulässig. Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die „bestimmte Angabe der Leistungen“, die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 02.03.2000, Az. III ZR 65/99 – zitiert nach juris). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft – wie hier – überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

Der Senat war auch nicht gehalten, über den Auskunftsanspruch im Wege des Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO vorab zu entscheiden und eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zunächst zurückzustellen.

§ 301 Abs. 2 ZPO eröffnet dem Gericht ein Ermessen. Vorliegend erscheint der Erlass eines Teilurteils als nicht geboten. Es wäre dem Kläger unbenommen gewesen, die Beklagte vor Geltendmachung von Zahlungsansprüchen vorab auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die jetzige Vorgehensweise kommt demgegenüber einer nach allgemeinen Regeln zivilprozessual unzulässigen Ausforschung gleich und würde zu einer Umgehung und Aushebelung der geltenden Darlegungs- und Beweislastverteilung führen.

Eine vorgezogene Entscheidung über einen Auskunftsanspruch durch Teilurteil hat der Bundesgerichtshof zwar im Rahmen eines Urteils vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 117/10 – zitiert nach juris) in einer arzneimittelrechtlichen Sonderkonstellation für sinnvoll gehalten und zur Begründung ausgeführt, der Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen ein pharmazeutisches Unternehmen aus § 84a AMG sowie der Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG seien zwei miteinander materiell-rechtlich verzahnte Ansprüche. Wenn über das Auskunftsbegehren gemäß § 84a AMG nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden dürfte, könnten die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der beweisrechtlichen Besserstellung des Geschädigten für seinen auf § 84 AMG gestützten Schadensersatzanspruch nicht erreicht werden. Ebenso wie bei der Stufenklage sei auch der im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG lediglich ein Hilfsmittel, um den Leistungsanspruch durchzusetzen; daher müsse gegebenenfalls sogar die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen auf Auskunft und später auf Schadensersatz hingenommen werden, die normalerweise dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehe. Diese Überlegungen sind auf die vorliegend gegebene Konstellation eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus § 6 VVG indes nicht übertragbar. Anders als der Auskunftsanspruch nach dem Arzneimittelgesetz ist der Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung nämlich nicht speziell dazu entwickelt worden, Schadensersatzansprüche „durchsetzbar“ zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen vielmehr primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grundsätzliche Struktur des deutschen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren. Gerade darin liegt der Unterschied zum Arzneimittelgesetz, das den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG gezielt zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 84 AMG entwickelt hat und den Geschädigten im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln privilegieren soll.

(2) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.06.2019 ausführlich zum Institut der „H“ im amerikanischen Zivilprozess vorgetragen hat, besteht eine Relevanz für den deutschen Zivilprozess und insbesondere das hier konkret geführte Verfahren nicht.

(3) Eine Gebotenheit, die Entscheidung über das Auskunftsbegehren vorzuziehen, ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.06.2018 gestellten Antrag auf Zwischenfeststellung, mit welchem der Kläger festgestellt sehen möchte, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm zu sämtlichen bei ihr vorhandenen Daten über Telefon- und Gesprächsnotizen über die zwischen dem Kläger und ihr geführten Kommunikation zu dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft zu erteilen.

Zum einen unterliegt die Zwischenfeststellungsklage – was im Rahmen der teilweisen Klageabweisung mit ausgesprochen worden ist – der Abweisung.

Denn der Antrag auf Zwischenfeststellung stellt sich hier bereits als unzulässig dar. § 256 Abs. 2 ZPO soll es den Parteien ermöglichen, einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Vorliegend fehlt es aber jedenfalls an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. Vorgreiflich ist ein Rechtsverhältnis, wenn es für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss ein notwendiges Element ist (Becker-Eberhard in: MünchKomm BGB, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 85).

Eine Vorgreiflichkeit in Bezug auf die Anträge zu 1) bis 5), mit denen der Kläger Leistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bzw. von ihm in diesem Zusammenhang angenommene Schadensersatzansprüche geltend macht, liegt nicht vor. Denn diese sind von dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 15 DS-GVO gänzlich unabhängig. Die begehrte Auskunft mag den Kläger zwar im Ergebnis je nach Inhalt in die Lage versetzen, sein Begehren weiter zu substantiieren. Dies ist aber keine Frage der Vorgreiflichkeit.

Eine Vorgreiflichkeit liegt auch im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 6) geltend gemachte Auskunftsbegehren nicht vor. Unter Ziffer 6) beantragt der Kläger bereits, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne von Art. 15 DS-GVO zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Die Frage des Bestehens eines entsprechenden Auskunftsanspruchs ist damit keine Vorfrage des geltend gemachten Auskunftsanspruchs. Vielmehr verfolgt der Kläger das identische Begehren nunmehr im Wege der Zwischenfeststellungsklage auch in Form eines Feststellungsantrags, was aber dem Prinzip der Subsidiarität der Feststellungsklage widerspricht. Die begehrte Zwischenfeststellung muss sich vielmehr grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage – wie hier – die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 223/11 – zitiert nach juris).

Zum anderen mag sich der Kläger vor Augen führen, dass auch über eine Zwischenfeststellungsklage nicht notwendig vorab durch Teilurteil entschieden werden müsste (Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 29); vorliegend wäre eine vorgezogene Entscheidung aus den ausgeführten Gründen nicht angezeigt gewesen.

(4) Anlass für eine vorgezogene Entscheidung über den Antrag zu 6) und Aussetzung des Rechtsstreits im Übrigen besteht auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht und ergibt sich – anders als der Kläger meint – insbesondere nicht aus § 148 ZPO.

Danach kann das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Zum einen fehlt es hier jedoch – da es sich um Anträge im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens handelt – bereits am Vorliegen eines anderen anhängigen Rechtsstreits. Zum anderen liegt – wie ausgeführt – auch die erforderliche Vorgreiflichkeit nicht vor.

(5) Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht auch vor dem Hintergrund des von dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.07.2019 anhängig gemachten selbständigen Beweisverfahrens kein Anlass.

Zum einen ist der Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens bereits mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.

Zum anderen besteht aber auch eine Relevanz der dort zum Gegenstand gemachten Beweisfragen für die vorliegende Entscheidung nicht. Der Kläger möchte im selbständigen Beweisverfahren seinen Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen August 2008 und August 2014 sowie sich hieraus etwa ergebende Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit und sein Vermögen, sich an geführte Gespräche mit der Beklagten und deren Mitarbeitern zu erinnern, geklärt wissen. Hierauf kommt es für das vorliegende Verfahren aber jedenfalls deshalb nicht an, weil – wie ausgeführt – dem Erfolg der Klage bereits die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 1 Abs. 4 VVG bzw. die fehlende Substantiierung des klägerischen Vortrags zu einer pflichtwidrig unterbliebenen Beratung durch die Beklagte entgegen steht.

(6) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Senat schließlich auch nicht gehalten, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2, 1 AEUV über die Auslegung von Art. 15 DS-GVO vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil das vorliegende Urteil hier nicht als Entscheidung eines Gerichts ergeht, dessen Entscheidungen selbst im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Der Beklagten steht es infolge der diesbezüglich zuzulassenden Revision – dazu unten – frei, ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

cc. Im Hinblick auf den Erfolg des Hauptantrags zu 6) war über den auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskünfte gerichteten Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

c. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt, nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, folgt hieraus nichts ihm im Hinblick auf die Abweisung der Klageanträge zu 1) bis 5) Günstigeres. Der Kläger hat erstinstanzlich in der Sache nichts von seinem jetzigen Begehren Abweichendes geltend gemacht, sondern seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge nur umformuliert.

d. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits – wie der Kläger weiter hilfsweise beantragt – ist ebenfalls nicht geboten.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 ZPO – das Obsiegen des Klägers ist insgesamt so gering, dass ihm alle Kosten zur Last fallen – sowie §§ 709, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen (nur) im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 6) und den damit verbundenen Fragen zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO vor. Diesen Rechtsfragen kommt grundlegende Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Bereits jetzt zeichnet sich eine diesbezüglich divergierende Rechtsprechung ab.

Im Umfang der Berufungszurückweisung liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Revision demgegenüber nicht zu. Dem Rechtsstreit kommt insoweit keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4. Aus den nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 19.06.2019, vom 21.06.2019, vom 04.07.2019, vom 08.07.2019 und vom 09.07.2019 sowie der Beklagten vom 02.07.2019 und aus den nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätzen der Beklagten vom 16.07.2019 und 17.07.2019 und des Klägers vom 22.07.2019 (2 Schriftsätze) ergibt sich nichts Abweichendes. Diese geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 und 2 ZPO.

Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2019 Anträge zu einer Hilfswiderklage enthält, war über diese nicht mehr zu entscheiden. Sachanträge, zu denen auch eine Hilfswiderklage gehört, sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen (BGH, Beschluss vom 12.05.1992, Az. XI ZR 251/91 – zitiert nach juris; vgl. auch Greger in: Zöller, aaO, § 296a Rn. 2a m.w.N.). Daraus, dass den Parteien vorliegend Schriftsatznachlass gewährt worden ist, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Unabhängig davon, dass die gewährte Schriftsatzfrist bis zum 09.07.2019 hier bereits abgelaufen war, sind neue Anträge nicht von § 296a ZPO erfasst, da diese Vorschrift nur auf Angriffs- und Verteidigungsmittel anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. XII 334/92 – zitiert nach juris; Prütting in: MünchKomm ZPO, 5. Auflage 2016, § 296a Rn. 7 m.w.N.).

Berufungsstreitwert: bis 228.795,70 EUR

davon

für den Antrag zu 1): 194.506,50 EUR

(71 Monate (9/08-7/14) x 1-806,24 EUR + 27 Monate (8/14-10/16) x 960,34 EUR) + 3,5 Jahre x 12 Monate x 960,34 EUR)

für den Antrag zu 2): 24.289,20 EUR

für den Antrag zu 3): 3.025,04 EUR

für den Antrag zu 4): 1.974,96 EUR

für den Antrag zu 6): 5.000,00 EUR (Wert der begehrten Auskunft)

Wegen der Einzelheiten der Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Senats über die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz Bezug genommen (Beschluss vom 26.07.2019, Az. 20 W 10/18).

 

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