Wann Rechtsanwaltskosten nach dem RVG geschuldet sind

22. Juli 2019
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RVG auf weißen Paragraphenzeichen Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.04.2019, Az.: 6 U 90/18

Rechtsanwaltsgebühren gemäß dem RVG gelten nur, wenn keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde, nach der eine geringere als die gesetzliche Vergütung geschuldet wird. Ob dem Kläger, welchem die Kosten entstanden sind, die Beweislast auferlegt wird keine anderen Vereinbarungen getroffen zu haben , oder dem Beklagten die volle Darlegungslast zufällt ist in diesem Fall unerheblich. Denn die Klägerin hat hier dargelegt, dass sie mit ihren Anwälten die Vereinbarung getroffen hat, dass diese mindestens in Höhe der gesetzlichen RVG-Gebühren bezahlt werden. Außerdem erscheint es wirklichkeitsfremd, dass Anwälte die ihnen nach dem RVG zustehende Vergütung unterschreiten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 11.04.2019

Az.: 6 U 90/18

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.4.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung und bestreitet weiterhin, dass Gebühren für die Abmahnungen und Abschlussschreiben in der verlangten Höhe berechnet und bezahlt worden sind. Außerdem verfolgt sie die abgewiesene Widerklage weiter.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats vom 18.9.2018 (Bl. 286 ff. d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, sie habe mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vereinbarung getroffen, wonach die Tätigkeit mit dem anfallenden Arbeitsaufwand, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden; der mitwirkende Patentanwalt rechne ebenfalls nach den gesetzlichen Gebühren ab. Mit Schriftsatz vom 27.3.2019 hat der Klägervertreter jeweils über Beträge nach dem RVG lautende Kostenrechnungen an die Klägerin nebst Zahlungsbelegen vorgelegt.

In der Senatsverhandlung war unstreitig, dass über die im Widerklageantrag bezeichneten Kostenfestsetzungsanträge inzwischen rechtskräftig entschieden worden ist.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

I. die Klage abzuweisen;

II. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen,

1. der Beklagten Auskunft zu erteilen, ob ihr die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 1.2.2016, im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 22.3.2016, im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 29.11.2016 und im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 15.2.2017 aufgeführt sind, konkret von einem Rechtsanwalt bzw. Patentanwalt in Rechnung gestellt worden sind;

2. der Beklagte Ablichtungen sämtlicher Rechnungen eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts gemäß vorstehendem Klageantrag zu 1. zu übergeben;

3. der Beklagten Zahlungsbelege zu übergeben, die nachweisen, welche Beträge die Klägerin zum Ausgleich von Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltsrechnungen gemäß vorstehendem Klageantrag zu 2. geleistet hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 513 II ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Dies betrifft grundsätzlich alle Zuständigkeitsarten, auch die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bejahung der Zuständigkeit objektiv willkürlich war (vgl. Senat WRP 2019, 99 – Steckdübel III, Rn. 9 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Landgericht hat im Gegenteil mit Recht das Vorliegen einer Patentstreitsache angenommen, da jedenfalls die Prüfung der die irreführende Patentberühmung betreffenden Abmahnung patentrechtliche Vorfragen aufwarf.

2. Der Klägerin stehen die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten für die einzelnen Abmahnungen und Abschlussschreiben nebst Zinsen in der verlangten Höhe zu.

Mit der Berufung stellt die Beklagte die Berechtigung der Abmahnungen und Abschlussschreiben nicht in Abrede; auch die herangezogenen Berechnungsgrundlagen wie insbesondere der Gegenstandswert werden nicht beanstandet. Sie bestreitet vielmehr weiterhin, dass diese Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen und beglichen worden sind. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht geeignet, die Klageforderung zu Fall zu bringen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 18.9.2018 darauf hingewiesen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe der Gebühren nach dem RVG nur dann bestünden, wenn die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der sie für die einzelnen Tätigkeiten eine geringere als die gesetzliche Vergütung schuldet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Rdz. 1.121 zu § 12 UWG). Die daneben verlangte Erstattung von Patentanwaltskosten in Höhe der Gebühren nach dem RVG setze ebenfalls voraus, dass die Klägerin ihrem Patentanwalt nach der mit diesem getroffenen Vergütungsabrede eine Vergütung jedenfalls in Höhe der Gebühren nach dem RVG schuldet. Nachdem die Beklagte die Entstehung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in der verlangten Höhe bestritten hat, habe die Klägerin hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten darzulegen, ob eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist und – soweit dies der Fall ist – nach dieser Honorarvereinbarung für die einzelnen Tätigkeiten Vergütungsansprüche jedenfalls in Höhe der Gebühren nach dem RVG entstanden sind. Hinsichtlich der Patentanwaltskosten habe sie darzulegen, dass nach der vereinbarten Vergütung für die einzelnen Tätigkeiten Ansprüche jedenfalls in Höhe der Gebühren nach dem RVG entstanden sind.

Es kann dahinstehen, ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann, oder ob stattdessen der Abgemahnte in jedem Fall die volle Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass der Abmahnende seinem Anwalt eine geringere als die gesetzliche Gebühr schulde (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 1265 – PCB-POOL). Denn selbst unter Zugrundelegung der im Hinweis vom 18.9.2018 genannten Einschätzung hat die Beklagte im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerin, den diese auf den Hinweis hin gehalten hat, die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht hinreichend bestritten.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vereinbarung getroffen, wonach die Tätigkeit nach dem anfallenden Arbeitsaufwand, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Gebühren abgerechnet werde; der mitwirkende Patentanwalt rechne ebenfalls nach den gesetzlichen RVG-Gebühren ab. Damit hat die Klägerin der Darlegungslast, die ihr der Senat im Hinweis vom 18.9.2018 auferlegt hat, genügt. Dass in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Lauterkeitsrechts Anwälte auf der Grundlage von Honorarvereinbarungen zu Gebührensätzen tätig werden, deren Höhe die Gebühren nach dem RVG unterschreiten, erscheint erfahrungswidrig. Unter diesen Umständen kann von der Klägerin insbesondere nicht verlangt werden, die getroffenen Vereinbarungen etwa schriftlich vorzulegen oder im Einzelnen zu erläutern und unter Beweis zu stellen.

Darüber hinaus hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27.3.2019 auch die jeweils über die RVG-Beträge lautenden Kostenrechnungen an die Klägerin nebst Zahlungsbelegen vorgelegt. Dies bestätigt zumindest den Vortrag zur vereinbarten Honorarhöhe.

Die Beklagte hat auch keine konkreten Tatsachen angeführt, die geeignet sind, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags in Frage zu stellen.

3. Die Widerklage hat aus den vom Landgericht dargestellten Gründen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, keinen Erfolg.

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, der obsiegenden Partei für die Erstattung der Verfahrenskosten ein vereinfachtes Festsetzungsverfahren (§ 104 ZPO) zur Verfügung zu stellen, in welchem der Kostenansatz lediglich glaubhaft gemacht werden muss (§ 104 II 1 ZPO). Mit dem Charakter und der Funktion dieses vereinfachten Verfahrens wäre es unvereinbar, dem Kostenschuldner – im Wege der Klage – durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zuzubilligen, die darauf abzielen, den Vortrag zum Kostenansatz im Festsetzungsverfahren auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn – wie hier – zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse ohnehin inzwischen rechtskräftig geworden sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

 

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