Widerrufsbelehrung: Annahmeverweigerung unfreier Rücksendungen unzulässig

25. März 2004
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Landgericht Arnsberg

Urteil vom 25.03.2004

Az.: 8 O 33/04

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs

a) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Anbieterkennzeichnung die Firma, die Anschrift mit Straßenanschrift, den Vertretungsberechtigten der Firma, Handelsregister und Handelsregisternummer anzugeben,

b) in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die nachfolgend dargestellte Klauseln im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufs- und / oder Rückgaberechts zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

„… Sollte Ihnen aber ein Artikel nicht passen oder Sie haben einen anderen Grund für eine Rückgabe, so werden wir unbenutzte oder originalverpackte Ware ohne lange Fragen innerhalb von 14 Tagen nach der Auslieferung zurücknehmen oder entweder umtauschen oder Ihnen den vollen Kaufpreis zurückerstatten.

Schicken Sie uns einfach die originalverpackte Ware an folgende Adresse zurück:

Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir den Versand als Paket ( bis DM 500,– Warenwert versichert). Bitte schicken Sie uns eventuelle Rückgaben nicht unfrei zurück, da wir in diesem Fall die Annahme verweigern müssen. Sollten wir einen Fehler bei der Lieferung gemacht haben, so schreiben wir Ihnen die durch die Rücksendung entstandenen Versandkosten selbstverständlich per Überweisung gut.“

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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