Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

29. September 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1990 mal gelesen
0 Shares
Stromstecker Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

Landgericht Köln

Urteil vom 16.08.2016

Az.: 33 O 2/16

Tenor

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet den Verbraucher nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher eine Ermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren erteilen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu I. 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKIaG eingetragener Verbraucherschutzverein und als solcher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG berechtigt, Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 2 UKIaG geltend zu machen.

Die Beklagte zählt zu den 10 größten Stromanbietern in Deutschland. Verbraucher können bei einer Bestellung über die Webseite der Beklagten www.yellostrom.de zwischen verschiedenen Vertragsvarianten/-tarifen wählen, u.a. den Tarifen „Strom Basic“, „Strom Best“ und „Strom Plus“ (vgl. Anlage B 1, BI. 67 d.A.). In einer Gegenüberstellung der drei Tarife heißt es in einer Übersicht zu dem Tarif „Strom Basic“:

 

Strom Basic

Unser Online-Tarif

1 Jahr Preisgarantie

1 Jahr Mindestvertragslaufzeit

Tarif mit reinem online-Kundenservice

Mehr Infos zu Strom Basic

 

Zu dem Tarif „Strom Best“ finden sich folgende Angaben:

 

Strom Best

Unser Service-Tarif mit Treuebonus

1 Jahr Preisgarantie

1 Jahr Mindestvertragslaufzeit

Infos und Rechnung per E-Mail, auf Wunsch per Post

2x 20 €-Treuebonus im Yello Shop

Mehr Infos zu Strom Best

 

Der Tarif „Strom Plus“ wird beschrieben wie folgt:

 

Strom Plus

Das Kombi-Angebot:

Strom + Wunsch-Gerät

2 Jahre volle Preisgarantie

2 Jahre Mindestvertragslaufzeit

100 % Ökostrom

Mit iPad Air oder Samsung galaxy Tab A

kostenlose Lieferung vier Wochen nach Vertragsbestätigung

Geräteübersicht

Mehr Infos zu Strom Plus

 

Darunter befindet sich unter der Überschrift „Das fragen andere Kunden“ unter der Frage „Was bezahle ich monatlich?“ u.a. der Hinweis „Ihr Abschlag wird monatlich von ihrem angegebenen Konto abgebucht“ (vgl. Anl. B 1, BI. 67, 68 d.A ).

Klickt man unter den Informationen zum Tarif Strom Basic auf den Link „Mehr Infos zu Strom Basic“, so gelangt man auf eine Unterseite, auf der zum einen durch einen Link auf die AGBs verwiesen wird und zum anderen unter der Überschrift „Fragen und Antworten“ die Frage „Wie bezahle ich meinen Abschlag“ erscheint. Bei anklicken der Frage erscheint folgender Hinweis: „Ihr Abschlag wird bequem und ganz automatisch am Anfang eines Monats von ihrem Bankkonto abgebucht. Kunden mit Strom Best, Strom Plus und Strom Extra können ihren Abschlag wahlweise auch selbst überweisen.“ (vgl. Anl. B 1, BI. 69, 71 d.A.).

Im Rahmen der Online-Bestellung eines Stromlieferungsvertrages mit dem Tarifmodell „Strom Basic“ verlangt die Beklagte – wie aus dem Tenor ersichtlich ist – von den Verbrauchern u.a. die Angabe der Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei diesen Angaben handelt es sich um Pflichtangaben. Nur wenn die Verbraucher die Kontodaten eingeben, sind sie in der Lage, die Online-Bestellung fortzusetzen.

Wählt der Verbraucher hingegen die Variante „Strom Best“ oder „Strom Plus“, so kann er entweder ein solches Lastschriftmandat erteilen oder alternativ die Abschläge eigenhändig per SEPA-/Barüberweisung oder per Dauerauftrag zahlen. Unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ wird darauf hingewiesen wie folgt:

„Wie bezahle ich meinen Abschlag?

Ihr Abschlag wird bequem und ganz automatisch am Anfang eines Monats von ihrem Bankkonto abgebucht. Kunden mit Strom Best, Strom Plus und Strom Extra können ihren Abschlag wahlweise auch selbst überweisen.“

Bei jeder gewählten Vertragsvariante werden dem Kunden die zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und er muss am Ende des Bestellvorgangs per Mausklick sein Einverständnis mit diesen AGB erklären. Zusätzlich befindet sich unter den Rubriken „Alles zum Strom Basic“ bzw. „Alles zu Strom Best“ oder „Alles zu Strom Plus“ in der Kurzzusammenfassung der Zusatz „Noch mehr Details zu diesen Tarifen finden Sie auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ mit einem Link auf die AGB. Zudem sind die AGB über einen Link in der Fußzeile jeder Unterseite auf der Webseite der Beklagten abrufbar und können auch als PDF-Dokument heruntergeladen werden (vgl. Anlage B 2, Bl. 76 d.A.). In Ziffer 9 der AGB heißt es:

„Fällige Abschläge oder Rechnungsbeträge wird Yello ihnen mindestens fünf Werktage vor Einzug im Lastschriftverfahren in Textform ankündigen. Sofern sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, zahlen sie per Überweisung oder Dauerauftrag.“

Der Kläger, der der Ansicht ist, dass dieses Verhalten nicht mit § 41 Abs. 2 EnWG zu vereinbaren sei, wonach den Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten seien, hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2015 u.a. aus diesem Grunde abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anl. K 2, BI. 14 d.A.). Diese Forderung hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.2015 zurückgewiesen (Anl. K 3, BI. 21 d.A.).

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht gegeben, denn die Vorschrift enthalte keine Vorgaben dazu, ob die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten für jedes einzelne Angebot angeboten werden müssen oder ob sie nicht auch Bestandteil mehrere Angebote seien können. Entgegen der Ansicht des Klägers würden die Vorgaben auch dann erfüllt, wenn – wie hier – dem Kunden mehrere Vertragsmodelle mit jeweils unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Schon aus dem Wortlaut lasse sich daher kein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG ableiten.

Auch rechtfertige der Normzweck des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG keinen Verstoß. Die Vorschrift knüpfe an die Definition der Zahlungsweise in § 41 Abs. 1 Nr. 3 EnWG an und präzisiere sie in der Weise, dass dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten seien. Demgemäß diene die Vorschrift in erster Linie der Transparenz gegenüber dem Haushaltskunden. Er solle dem Energielieferungsvertrag insbesondere entnehmen können, wie er die geschuldete Gegenleistung erbringen könne, ob nun per Barzahlung, Überweisung oder Lastschrift. Dies bestätige auch Anhang 1 A zur Richtlinie 2003/54/EG, wonach gem. Ziffer c) sichergestellt werden solle, dass die Kunden transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife erhalten und gem. Ziffer d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten verfügen können sollen. Zudem laute es unter Ziffer d): „Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wieder, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unklare und unfaire Verkaufsmethoden geschützt sein.“ Daraus sei zu folgern, dass dem Kunden vor dem Vertragsschluss verschiedene Zahlungsweisen anzubieten seien, diese aber nicht notwendigerweise hinsichtlich eines bestimmten Vertrages anzubieten seien. Der Vorschrift stehe es nicht entgegen, falls ein Energielieferant – wie hier – das Angebot eines günstigen Preises von einer bestimmten Zahlungsweise abhängig mache. Wenn ein Kunde mangels Girokontos den Tarif „Strom Basic“ nicht nutzen könne, könne er ein anderes Angebot der Beklagten mit einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Zahlungsmöglichkeit auswählen.

Zudem habe der Kunde auch während der Laufzeit des Vertrages die Möglichkeit, die Zahlungsmethode zu wechseln. Dies ermögliche Ziffer 9 der AGB. Zudem könne der Kunde auch während der Laufzeit den Tarif wechseln und auch so eine andere Zahlungsmethode auswählen. Damit akzeptiere die Beklagte im Ergebnis bei sämtlichen Vertragsarten neben der Lastschrift auch Zahlungen per (Bar-)Überweisung oder Dauerauftrag.

Im Übrigen bestehe auch ein in wirtschaftlicher Hinsicht legitimes Interesse der Beklagten, die Lastschrift als Zahlungsmethode für den „Strom Basic“ -Tarif vorzugeben. Denn sie erleichtere die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die hierdurch eingesparten Kosten würden durch den günstigen Tarif an die Kunden weitergegeben. Es entspräche dem Grundsatz der Preisgünstigkeit und Effizienz der Versorgung, wenn Lieferanten ihre Kunden mit attraktiven Produkten zum wenig kostenträchtigen Lastschriftverfahren animierten.

Der Verweis des Klägers auf ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2011, Az.: I-19 U 38/11) überzeuge nicht, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei, denn dort sei es um die Zulässigkeit einer Klausel in AGB gegangen, mit der generell und ausschließlich nur das Lastschriftverfahren vorgesehen gewesen sei, während die Beklagte hier drei verschiedenen Tarife mit verschiedenen Bezahlmethoden vor Vertragsschluss anbiete und nach den AGBs sogar ein Wechsel der Bezahlmethode möglich sei.

Zudem sei § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 UWG. Die Vorschrift müsse mit Blick auf die UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) europarechtskonform ausgelegt werden, weil die Richtlinie eine Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts in der EU bezwecke. Die vom deutschen Gesetzgeber geschaffene Regelung des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG gehe, wenn man sie so auslege wie die Klägerseite, deutlich über das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ziel gemäß Anhang I A d) zur Richtlinie 2003/54/EWG hinaus, wonach lediglich vorausgesetzt werde, dass Kunden über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können sollen, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Zudem sei zu beachten, dass wenn verschiedene Zahlungsmöglichkeiten in jedem einzelnen Tarif separat angeboten werden müssten, die Verbraucher sogar Nachteile erleiden würden, weil eine solche – ungerechtfertigte – Vorgabe am Ende zu höheren Kosten für die Verbraucher führen würde. Dieser Maßstab gelte sowohl in Bezug auf § 3 a UWG als auch im Bezug auf § 2 UKIaG, da ansonsten die Einheitlichkeit der Anforderungen an Werbung in der EU nicht gewährleistet sei.

Da der Unterlassungsanspruch unbegründet sei, sei auch die Abmahnung des Klägers unberechtigt gewesen, so dass folglich kein Kostenerstattungsanspruch gegeben sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKIaG i.V.m. § 1 Konzentrations-VO UKIaG.

II.

1.

Dem Kläger steht der vorrangig geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 2 Abs. 1 UklaG i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG zu.

a.

Nach § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

Es handelt sich hierbei um eine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG.

Das EnWG definiert zwar nicht, was unter „verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten“ zu verstehen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass § 41 EnWG der Umsetzung der Gasrichtlinie 2003/54/EG dient. Das nationale Recht ist damit im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden. Nach Anhang I d) der Gasrichtlinie soll mit den in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden über ein „breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten“ verfügen können, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt       werden“. Eine Auslegung des Begriffs „Zahlungsmodalitäten“ unter Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Sprachfassungen der Richtlinie ergibt, dass damit gemeint ist, dass dem Kunden ein „breites Spektrum“ an „Zahlungsmethoden“ anzubieten ist (BGH NJW 2013, 2814 m.w.N.).

Die Beklagte genügt mit ihrem Angebot des Stromtarifs „Strom Basic“, bei dem sie die Eingabe der Bankdaten und die Erteilung eines Lastschriftmandats zur Voraussetzung für die Abgabe einer Bestellung der Verbraucher macht, nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG, denn hierdurch besteht zu dem für den Kunden wesentlichen Zeitpunkt der Vertragsanbahnung keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Zahlungsmethode.

Auch wenn durch § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG nicht vorgeschrieben wird, dass der

Versorger in einem Vertrag mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbieten muss, hat er aber in verschiedenen Verträgen mehrere Zahlungsmöglichkeiten anzubieten und darf er die hierdurch entstehenden Kosten weitergeben, wobei die Produkte im Übrigen identisch sein müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2011, Az.: I-19 U 38/11). Den Vorgaben des § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG steht es also nicht entgegen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit einem Vertragsangebot verschiedene Zahlungsweisen und dabei unterschiedliche Preisgestaltungen anbietet, die lediglich die unterschiedlichen Kosten der verschiedenen Zahlungsweisen widerspiegeln. Nicht genügt ist § 41 Abs. 1 S. 2 allerdings, wenn dem Haushaltskunden mehrere sich auch in anderer Hinsicht unterscheidende Vertragsangebote unterbreitet werden, die jeweils nur eine Zahlungsweise vorsehen (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2008, § 41, Rn. 16 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Ausführungen der Entscheidung des OLG Hamm auch auf den hiesigen Fall übertragbar. Denn auch im Fall des OLG Hamm hatte die Beklagte – wie auch die Beklagte im hiesigen Fall – argumentiert, dass sie mehrere Verträge über die Belieferung von Strom mit verschiedenen Zahlungsmethoden anbiete und deshalb die AGB-Klausel „Als Zahlungsart steht ihnen das Lastschriftverfahren zur Verfügung“ nicht gegen § 41 Abs. 2 EnWG verstoße. Da die Beklagte aber nicht hat darlegen können, dass eine bestimmte Vertragsvariante auch mit einer anderen Zahlungsmethode angeboten wurde und sich dieser Vertrag nur hinsichtlich der durch die andere Zahlungsmethode etwaig ergebenden Mehrkosten von dem Vertrag, dessen Bedingungen Gegenstand des Rechtsstreits waren, unterschied, hat das OLG Hamm den Verstoß bejaht.

Die Beklagte hat in ihrem letzten Schriftsatz vom 28.04.2016 selbst eingeräumt, dass sich die drei zur Auswahl gestellten Tarife Strom Basic, Strom Best und Strom Plus eben nicht lediglich durch die unterschiedliche Zahlungsweise unterscheiden (vgl. Bl. 97), so dass nach obigen Vorgaben dadurch, dass – wie hier – einer dieser Tarife nur mit einer Zahlungsweise angeboten wird, von einem Verstoß auszugehen ist.

Es ist der Beklagten damit nicht verwehrt, das Angebot eines günstigen Tarifpreises von einer bestimmten Zahlungsweise abhängig zu machen, um so Kunden zu dem weniger kostenträchtigen Lastschriftverfahren zu animieren. Die Beklagte muss nur sicherstellen, dass ein Angebot mit denselben Tarifbedingungen (wie bspw. bei Strom Basic: 1 Jahr Preisgarantie, 1 Jahr Mindestvertragslaufzeit, Tarif mit reinem online-Kundenservice) besteht, das bei der Wahl einer anderen Zahlweise eben zu entsprechend höheren Kosten zur Verfügung steht. Dies stünde auch im Einklang mit § 312 Abs. 4 BGB, wonach der Versorger die Mehrkosten, die durch die Wahl bestimmter Zahlungsmöglichkeiten entstehen, an die Verbraucher weitergegeben darf, solange sie nicht überhöht sind und zumindest eine zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

b.

Die Kammer vermag auch nicht der Argumentation der Beklagten zu folgen, es handele sich bei § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG nicht um eine Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG und dieser Maßstab sei sowohl in Bezug auf § 3 a UWG, als auch in Bezug auf § 2 UKIaG anzusetzen, da ansonsten die Einheitlichkeit der Anforderungen an Werbung in der EU nicht gewährleistet sei (vgl. Ausführungen der Beklagten im 28.04.2016, BI. 98-99 d.A.).

Es ist bereits weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit die Regelung des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG – wie die Beklagte meint – deutlich über das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ziel hinausgehen soll.

Vielmehr hat der BGH – wie oben bereits dargelegt – den Begriff „Zahlungsmöglichkeiten“ genau im Rahmen der durch die Richtlinie (samt Anhang) geschaffenen Vorgaben ausgelegt und definiert. An dieser Auslegung hat sich auch die Kammer orientiert.

c.

Es ist auch unzutreffend, wenn die Beklagte meint, aus ihrer Internetdarstellung im Zusammenhang mit den AGBs ginge hervor, dass tatsächlich auch für den Tarif Strom Basic für den Kunden erkennbar verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden, auch wenn der Bestellvorgang zunächst die Mitteilung der Bankdaten für den Lastschrifteinzug vorsehe. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Wie im Tatbestand dargestellt, weist die Beklagte in ihrer Gegenüberstellung zu den drei Tarifen Strom Basic, Strom Best und Strom Plus auf etwaige Unterschiede in der Zahlweise gar nicht hin, sondern macht nur Angaben zu der Preisgarantie, den verschiedenen Mindestvertragslaufzeiten und weiteren verschiedenen Leistungen.

Darunter befindet sich unter der Überschrift „Das fragen andere Kunden“ unter der Frage „Was bezahle ich monatlich?“ u.a. der Hinweis „Ihr Abschlag wird monatlich von ihrem angegebenen Konto abgebucht“ ohne Hinweis darauf, bei welchem der drei Tarife dies erfolgt (vgl. Anl. B 1, BI. 68 d.A.).

Klickt man unter den Informationen zum Tarif Strom Basic auf „Mehr Infos zu Strom Basic“, so gelangt man auf eine Unterseite, auf der zum einen durch einen Link auf die AGBs verwiesen wird und zum anderen unter der Überschrift „Fragen und Antworten“ die Frage „Wie bezahle ich meinen Abschlag“ auftaucht. Erst wenn man diese Frage anklickt, erscheint folgender Hinweis „Ihr Abschlag wird bequem und ganz automatisch am Anfang eines Monats von ihrem Bankkonto abgebucht. Kunden mit Strom Best, Strom Plus und Strom Extra können ihren Abschlag wahlweise auch selbst überweisen.“ (vgl. Anl. B 1, BI. 69, 71 d.A.). Nur wenn sich der Kunde also bis dahin „durchklickt“, muss er im Umkehrschluss aus dieser Aussage folgern, dass bei dem Tarif Strom Basic nur das Lastschriftverfahren durchgeführt wird und keine Überweisung durch den Kunden zugelassen ist. Klickt der Kunde dann auf den Link zu den AGBs, so findet er unter Ziffer 9 ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Tarif die Aussage „Sofern sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, zahlen sie per Überweisung oder Dauerauftrag.“ Unabhängig von der Frage, ob sich der potentielle Kunde des Tarifs Strom Basic mit dieser Klausel überhaupt angesprochen fühlt, da er ja ausweislich der Bestellvorgaben nur Online bestellen kann, wenn er eine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Darstellung der einzelnen Tarife mit den unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten auf der Internetseite in sich nicht stimmig und bleibt für den Kunden undurchsichtig.

d.

Ob die Beklagte es zulässt, dass ein Kunde, der den Basic Strom Tarif gewählt hat und zunächst seine Bankdaten für das Lastschriftverfahren angegeben hat, später zu einer anderen Zahlweise wechselt, ist für die Prüfung des § 41 EnWG irrelevant, denn es kommt danach auf das Verhalten des Energieversorgers vor Vertragsschluss an und nicht auf dasjenige nach Vertragsschluss. Aufgrund der oben bereits dargelegten verwirrenden Darstellung kann der Kunde hier vor Vertragsschluss aber nicht davon ausgehen, dass er ohne weiteres nach Vertragsschluss in eine andere Zahlungsmodalität wechseln kann.

2.

Der Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beträgt diese Pauschale derzeit 230,00 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 12, Rn. 1.98 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger angesetzte Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 214,20 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auch offenbleiben, ob die Abmahnung auch im Übrigen gerechtfertigt war, da auch nur eine teilweise begründete Abmahnung den Anspruch auf Erstattung der Kostenpauschale in voller Höhe begründen würde (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 12, Rn. 1.99 m.w.N.).

3.

Der Anspruch auf Erstattung der Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a