Zum designrechtlichen Schutzumfang einer Handyhülle

29. April 2016
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Handyhüllen_schwarz_rot_weiß Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2016, Az.: 6 U 34/15

Der Schutzumfang des Designs einer Handyhülle bestimmt sich neben dem Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs, auch nach dem vorbekannten Formenschatz an Handyhüllen. Aus der zwangsweise vorhandenen Ähnlichkeit verschiedener Schutzhüllen zum gleichen Handytyp ergibt sich gegenüber dem Entwickler eines neuen Designs ein nur geringer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Handyhülle, welcher den Schutzbereich bestehender Designs insoweit reduziert, dass bereits geringfügige Unterschiede beim informierten Benutzer einen anderen, vom Designschutz nicht mehr gedeckten Gesamteindruck hervorrufen können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 03.03.2016

Az.: 6 U 34/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.1.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung eines Handyhüllen-Designs.

Der Kläger ist Inhaber des am 06.03.2013 beim DPMA angemeldeten und am …2013 im Register eingetragenen Designs … für Mobiltelefongehäuse (Anlage K1). Es ist auf der Rückseite mit Strasssteinen besetzt. Folgende Abbildungen sind hinterlegt:

Der Beklagte bietet Mobiltelefongehäuse auf der Handelsplattform eBay an. Im Januar 2014 bot er Gehäuse unter der Bezeichnung „A Schutzhülle Tasche Cover Case hülle + folie C Handy …“ an (Anlagen K2, K3). Es ist auf der Rückseite mit einer Folie in Strassstein-Optik versehen. Das eBay-Angebot beinhaltete folgende, im Original farbig dargestellte Abbildungen (Anlage K2):

Der Kläger legte ferner u. a. folgende Abbildungen der Gehäuse vor (Anlage K3):

Der Kläger ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2014 erfolglos abmahnen. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Frankfurt mit Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21.02.2014 die Benutzung des streitgegenständlichen Gehäuses untersagt (Az. 3-06 O 13/14).

Der Kläger ist der Ansicht, die Gestaltung des Beklagten verletze das Klagedesign. Er hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Gehäuse für Mobiltelefone mit einem Erscheinungsbild wie im Klageantrag zu Ziff. 1 auf Seite 2 der Klageschrift wiedergegeben in Deutschland zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie geschehen mit dem eBay-Angebot … A Schutzhülle Tasche Cover Case hülle + folie C Handy …;

dem Beklagten anzudrohen, dass gegen ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzulegendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann;

2.

dem Beklagten aufzugeben, dem Kläger unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziff. 1 zu erteilen und dabei Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, gelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über den Gewinn unter Angabe der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden, und der Kosten, die in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse geleistet wurden;

3.

festzustellen dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Ziff. 1 wiedergegebene Zuwiderhandlung entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

4.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.752,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat eingewandt, das Klagedesign sei nicht schutzfähig. Seine Gehäuse unterschieden sich außerdem von dem Klagedesign.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Klagedesign sei zwar schutzfähig, die angegriffene Gestaltung halte jedoch einen hinreichenden Abstand. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Klägers. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-03 O 194/14, abzuändern und die Berufungsbeklagte stattdessen gemäß den Anträgen aus der Klageschrift vom 19.05.2014 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, Handyhüllen mit den Merkmalen einer rechteckigen Grundform, abgerundeten Ecken, einer ovalen, links oben angebrachten Öffnung und aufgesetzten Strasssteinen seien schon vor Anmeldung des Klagedesigns bekannt gewesen. Insoweit verweist er auf die Anlagen B 2.1 – B 4.4. Die Anlage B 3.3 enthält folgendes Foto, das am …2012 in einem Ladengeschäft der Fa. D in Stadt1 aufgenommen worden sein soll:

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus §§ 38 I, 42 I DesignG zu. Die angegriffene Handyhüllengestaltung (Anlagen K2, K3) verletzt nicht das eingetragene Design des Klägers (Anlage K1).

1. Ohne Erfolg hat sich der Beklagte – jedenfalls in erster Instanz – gegen die Schutzfähigkeit des Klagedesigns gewandt. Die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs kann gemäß § 52a DesignG im Verletzungsrechtsstreit nur durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage (§ 52b DesignG) geltend gemacht werden; die Regelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 74 II DesignG auch im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, da die Klage nach dem 31.12.2013 anhängig gemacht worden ist. Darauf hat der Senat mit der Ladungsverfügung hingewiesen. Eine Nichtigkeitswiderklage wurde nicht erhoben. Der Senat hat somit von der Schutzfähigkeit des Designs auszugehen.

2. Die Ausführungsform des Beklagten verletzt das Klagedesign nicht, da es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck erweckt als das Klagedesign (§ 38 Abs. 2 DesignG).
a) Für die Beurteilung des Schutzumfangs ist zunächst der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu ermitteln (§ 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG). Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs eine Wechselwirkung. Ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Designs, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken.

Der Grad der Gestaltungsfreiheit hängt in erster Linie davon ab, welche Grenzen der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Gestalter auferlegt; eine große Gestaltungsfreiheit in diesem Sinn wird durch eine etwa festzustellende große („quantitative“) Mustervielfalt lediglich bestätigt (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 – Henkellose Tasse, juris-Tz. 16; GRUR 2015, 890 – Möbelgriff, juris-Tz. 41). Die Gestaltungsfreiheit kann jedoch dadurch eingeengt sein, dass die Vielzahl vorbekannter Designs zugleich zu einer hohen („qualitativen“) Musterdichte geführt haben, weil sie untereinander nur noch einen geringen Abstand halten (vgl. Senat a.a.O. – Möbelgriff, juris-Tz. 42).

Im vorliegenden Fall schränkt der Verwendungszweck den Gestaltungsspielraum für die in Rede stehende Handy-Hülle ein. Es ist erforderlich, dass die Hülle das Gehäuse des jeweiligen Geräts nachzeichnet und dass Aussparungen für die Kamera und ggf. für weitere Bedienelemente vorhanden sind. Die Hülle muss genau zum jeweiligen Handytyp (hier: C …) passen. Andererseits bleibt für die Gestaltung der Hüllenrückseite hinsichtlich des verwendeten Materials sowie des Einsatzes von Mustern und Farben ein beträchtlicher Spielraum. Für eine Einengung der Gestaltungsfreiheit durch eine hohe „qualitative“ Musterdichte im oben genannten Sinn bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist von einem mittleren Grad an Gestaltungsfreiheit auszugehen.

b) Der Schutzumfang des geschützten Designs wird jedoch neben dem Grad der Gestaltungsfreiheit auch dadurch beeinflusst, welchen Abstand das Design vom vorbekannten Formenschatz hält (vgl. BGH GRUR 2011, 1117 Rn. 35 [BGH 07.04.2011 – I ZR 56/09] – ICE).

Dies kann zum einen dazu führen, dass der Schutzumfang des geschützten Designs sich erweitert, weil das Design einen besonders weiten Abstand vom vorbekannten Formenschatz hält, d.h. dass dieser Abstand größer ist, als es zur Begründung der Eigenart erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat a.a.O. – Henkellose Tasse, juris-Tz. 15; WRP 2015, 238, juris-Tz. 5; Urteil vom 11.9.2014 – 6 U 58/14, juris-Tz. 20).

Umgekehrt kann der – geringe – Abstand des Klagedesigns gegenüber einem vorbekannten Design auch zu einer Begrenzung des Schutzumfangs führen. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn – wie hier – im Verletzungsstreit von der Schutzfähigkeit des Klagedesigns auszugehen ist. In einem solchen Fall ist es dem Verletzungsgericht zwar verwehrt, im Hinblick auf Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz dem Klagedesign jeglichen Schutz zu versagen (vgl. hierzu – für das Markenrecht – BGH GRUR 2008, 905 [BGH 29.05.2008 – I ZB 54/05] – Pantohexal, Tz. 20 m.w.N.). Der Schutzumfang kann jedoch insoweit begrenzt werden, als eine angegriffene Ausführungsform – soweit sie nicht in jeder Hinsicht identisch mit dem Klagedesign ist – außerhalb des Schutzbereichs des Klagedesigns liegt, wenn sie vom Klagedesign denselben Abstand hält wie eine Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz.

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt fällt die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Klagedesigns, weil die vom Beklagten angebotene Handy-Hülle vom Klagedesign denselben Abstand hält wie die zum vorbekannten Formenschatz gehörende „D“-Hülle gemäß Anlage B 3.3.

aa) Der Beklagte hat mit den Anlagen 3.1 – 3.3 Abbildungen einer in der D-Filiale in Stadt1 angebotenen Handyhülle vorgelegt, die auf der Rückseite mit Strasssteinen besetzt ist. Der Beklagte behauptet, die Hülle sei am …2012 in der Filiale ausgestellt gewesen. Das einfache Bestreiten des Veröffentlichungsdatums durch den Kläger ist nicht ausreichend. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Denn der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass auf der website „F.com“ das Ausstellungsevent bei D Stadt1 auf den …2012 datiert ist (Anlage B 3, Bl. 329 d.A.). Die Seite verfügt außerdem über eine Kommentarfunktion. Es gibt User-Kommentare vom … und …2012, die sich zu den Ausstellungsstücken einschließlich der Handyhüllen verhalten. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Er hätte vielmehr bei D in Stadt1 selbst nachprüfen können, ob das Veröffentlichungsdatum richtig ist.

Die Vorlage der genannten Entgegenhaltungen und der entsprechende Vortrag sind nicht nach § 531 II Nr. 3 ZPO präkludiert. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte lediglich aus Nachlässigkeit den Vortrag nicht schon in erster Instanz gehalten hat. In erster Instanz hatte der Beklagte die Entgegenhaltung der Anlage B1 vorgelegt, die ebenfalls eine Handyhülle mit Strassbesatz auf der Rückseite zeigt. Das Landgericht berücksichtigte die Entgegenhaltung nicht, weil der Kläger den Veröffentlichungszeitpunkt bestritten hatte. In zweiter Instanz bestand damit für den Beklagten Veranlassung, weitere Entgegenhaltungen mit hinreichend belegbaren Veröffentlichungsdaten vorzulegen.

Die demnach zum vorbekannten Formenschatz zu zählende „D“-Hülle gemäß Anlage B 3.3 stimmt in wesentlichen Merkmalen mit dem Klagedesign überein. Dies gilt nicht nur für die – die Gerätekonturen des Handys nachzeichnende – Grundform und deren Abmessungen sowie die ebenfalls funktional bedingten Öffnungen für das Kameraobjektiv und die seitlichen Bedienungselemente, sondern auch für den flächendeckenden, engen Besatz mit Schmucksteinen auf der Rückseite der Hülle, die den Eindruck einer einheitlichen Fläche ohne erkennbares Muster oder erkennbare Farbkontraste vermittelt. Die für den Gesamteindruck wesentliche Abweichung zwischen dem Klagedesign und der „D“-Hülle besteht darin, dass beim Klagedesign die Seitenränder nicht bis zu den Ecken der Unterseite reichen und diese umfassen, sondern in deutlichem Abstand von diesen Ecken enden. Daneben hat die Öffnung für das Kameraobjektiv nicht wie bei der „D“-Hülle eine unregelmäßig ovale, sondern eine regelmäßig ovale Form.

Der Gesamteindruck des Klagedesigns wird damit nicht entscheidend durch den Strassbesatz auf der Rückseite geprägt, da es sich insoweit nicht vom vorbekannten Formenstand unterscheidet. Der Senat geht von folgendem Gesamteindruck des Klagedesigns aus:

– Handyhülle für C …, die die Gerätekonturen nachzeichnet und die (nur) auf der Rückseite bis zu den Außenkanten dicht mit gleich großen Strasssteinen besetzt ist;

– die Seitenflächen der Hülle reichen nicht ganz bis zu den Ecken des Gerätekorpus;

– dadurch vermittelt die Hülle insgesamt einen flachen Eindruck;

– die Strasssteine auf der Rückseite bilden eine einheitliche Fläche ohne erkennbares Muster oder erkennbare Farbkontraste.
bb) Die angegriffene Ausführungsform (Anlagen K2, K3) weist zwar hinsichtlich Grundform und Abmessungen sowie hinsichtlich der Gestaltung der Unterseite die gleichen Merkmale auf wie das Klagedesign und die „D“-Hülle. Hinsichtlich der Gestaltung des Seitenrandes entspricht sie jedoch gerade nicht dem Klagedesign; ihr Seitenrand reicht vielmehr wie bei der „D“-Hülle bis zu den Ecken der Unterseite und umfasst diese. Darüber hinaus unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform vom Klagedesign auch dadurch, dass an den Außenkanten der Unterseite ein umlaufender Streifen freibleibt, der nicht mit Steinen besetzt ist. Weiter ist die Rückseite in drei Farbfelder (dunkel bis hell) unterteilt. Auch diese abweichende Farbgebung ist bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Zwar ist das Klagedesign in schwarz/weiß eingetragen und beansprucht damit Schutz unabhängig von einer konkreten Farbgebung. In solchen Fällen ist grundsätzlich auch die angegriffene Form bei der Verletzungsprüfung von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren (BGH GRUR 2011, 1112 Rn. 52 [BGH 24.03.2011 – I ZR 211/08] – Schreibgeräte). Etwas anderes gilt jedoch, wenn mit der in schwarz/weiß gehaltenen Darstellung des Klagemusters eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, während beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Dadurch kann ein abweichender Gesamteindruck erzielt werden (BGH aaO). So liegt es im Streitfall. Die Rückseite der Hüllen des Beklagten weist keine einheitliche Farbgebung auf, sondern drei Farbfelder, die von dunkel bis hell abgestuft sind. Diese Gestaltung wird von der eingetragenen Form des Klagemusters nicht beansprucht.

Die angegriffene Ausführungsform weist lediglich insoweit eine größere Nähe zum Klagedesign als die „D“-Hülle auf, als die Öffnung für das Kameraobjektiv ebenfalls die Form eines regelmäßigen Ovals hat. Diesem Merkmal kommt jedoch für den Gesamteindruck nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Mit Rücksicht auf die aufgezeigten weitgehenden Übereinstimmungen zwischen der angegriffenen Ausführungsform und der vorbekannten „D“-Hülle sowie auf die weiteren Unterschiede, die die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Klagedesign aufweist, fällt die vom Beklagten angebotene Handyhülle nicht mehr in den – aus den dargestellten Gründen engen – Schutzumfang des Klagedesigns. Sie vermittelt einen abweichenden Gesamteindruck.

II. Da keine Rechtsverletzung vorliegt, schuldet der Beklagte auch keine Auskunft und keinen Schadensersatz (Anträge zu 2. und 3.). Er muss dem Kläger auch nicht die Abmahnkosten erstatten (Antrag zu 4.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.

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