Zum Verkauf von LEDs und Xenon-Brennern als Kfz-Beleuchtung im Fernabsatz

12. November 2015
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Frontscheinwerfer eines silbernen Autos Beschluss des LG Bochum vom 12.05.2014, Az.: 13 O 80/14

LEDs und Xenon-Brenner als Kraftfahrzeugbeleuchtung müssen beim Anbieten mittels Fernabsatz so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig identifizierbar ist. Desweiteren muss der Anbieter ordnungsgemäß nach dem ElektroG registriert sein und es muss das CE-Kennzeichen angebracht sein.

Landgericht Bochum

Beschluss vom 12.05.2014

Az.: 13 O 80/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

I. LEDs als Kraftfahrzeugbeleuchtung in Deutschland

1. mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die nicht dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht wurde,

2. als Hersteller im Sinne des ElektroG mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne als Hersteller bei der Stiftung EAR nach den Maßgaben des ElektroG ordnungsgemäß registriert zu sein,

3. mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dass auf diesen oder soweit dieses nicht möglich ist, auf der Verpackung und/oder auf den beigefügten Unterlagendas CE-Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist und hierdurch die Konformität der angebotenen LEDs nachgewiesen wird,

wie geschehen mit dem f-Angebot mit der Artikelnummer #;

II. Xenon-Brenner als Kraftfahrzeugbeleuchtung in Deutschland

1. mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die nicht dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht wurde,

2. als Hersteller im Sinne des ElektroG mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne als Hersteller bei der Stiftung EAR nach den Maßgaben des ElektroG ordnungsgemäß registriert zu sein,

wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer #;

III. LEDs und Xenon-Brenner als Kraftfahrzeugbeleuchtung in Deutschland

1. mit Mitteln des Fernabsatzes Endverbrauchern anzubieten, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ohne diese mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen,

2. an Endverbraucher auszuliefern, ohne den Lampen eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Wird die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt, hat diese das Protokoll unverzüglich an das Landgericht Bochum zu übermitteln. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

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