Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines Prominenten

03. September 2015
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Blonde Frau in Rosa Pullover wird von ihrem Bodyguard vor Paprazzi abgeschirmt Urteil des LG Köln vom 24.04.2013, Az.: 28 O 371/12

Maßgeblich für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer prominenten Person ist, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Der Begriff der Zeitgeschichte ist zu Gunsten der Pressefreiheit weit zu verstehen und umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Weiterhin ist die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen.

Landgericht Köln

Urteil vom 24.04.2013

Az.: 28 O 371/12

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Bildzeitung vom 04.03.2012 veröffentlichten Artikels „Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?“:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des auf bild.de am 03.03.2012 veröffentlichten Artikels „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

3. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung jeweils in Höhe von EUR 344,95 freizustellen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je 1/2 auferlegt.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. und zu 2. jeweils EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „Y“. Am 20.3.2010 wurde er wegen des Verdachts u.a. der schweren Vergewaltigung festgenommen. Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er am 31.5.2011 freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

In der Bildzeitung vom 04.03.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 1) einen Artikel unter der Überschrift „Muss Ls Ex nochmal vor Gericht“. Diesen bebilderte sie u.a. mit dem hier streitgegenständlichen und aus dem Antrag zu 1) ersichtlichen Foto des Klägers, das sie mit der Innenschrift „Wettermoderator L (52) gestern auf dem Weg zum Prozess“ versah. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A. verwiesen.

Bereits am 03.03.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 2) einen Artikel unter der Überschrift „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“ auf der von ihr betriebenen Internetseite www.bild.de, den sie mit dem aus dem Antrag zu 2) ersichtlichen Foto des Klägers bebilderte, welches sie mit der Bildunterschrift „Wettermoderator L (52) Donnerstag auf dem Weg zum Prozess“ versah. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 11f d.A. verwiesen.

Es handelt sich in beiden Fällen um das gleiche Bild, das lediglich in unterschiedlichen Ausschnitten veröffentlicht wurde. Als dieses Bild aufgenommen wurde, befand sich der Kläger auf dem Parkplatz der Kanzlei seiner Strafverteidigerin in I. Es handelt sich dabei um einen privaten Innenhof hinter den Kanzleiräumlichkeiten, der durch eine mehrstöckige Wohnbebauung umgeben und von der Straße aus nur durch eine Toreinfahrt einsehbar ist.

Der Kläger sieht sich durch die Bildnisveröffentlichung in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Er habe sich im Zeitpunkt der Anfertigung des Fotos auf dem Parkplatz seiner Strafverteidigerin befunden und werde daher in einer erkennbar privaten Situation gezeigt. Der Besuch bei der Strafverteidigerin sei auch kein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Innenhof sei gegen Einblicke weitestgehend geschützt, so dass er sich vor Nachstellungen durch die Presse habe sicher fühlen dürfen. Deshalb sei das Foto auch nicht als kontextneutral zu bewerten, zumal die Umstände seiner Anfertigung geeignet seien, das Mandatsverhältnis zwischen ihm und seiner Strafverteidigerin zu stören, wenn er auch in diesem Rückzugsbereich damit rechnen musste, fotografiert zu werden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Bildzeitung vom 04.03.2012 veröffentlichten Artikels „Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?“:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

das nachstehend wiedergegebene Foto des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des auf bild.de am 03.03.2012 veröffentlichten Artikels „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

3. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung jeweils in Höhe von EUR 344,95 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger unter der mit der Klageschrift angegebenen Anschrift bereits damals nicht wohnhaft gewesen sei.

In der Sache halten sie die Klage für unbegründet. Die Bildnisveröffentlichung verletze den Kläger nicht in seinem Recht am eigenen Bild. Dieser müsse schon wegen der Leitbildfunktion prominenter Personen die identifizierende Berichterstattung grundsätzlich dulden. Gewichtige Gründe, die ein Verbot dennoch rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor. Die Fotografie sei von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommen worden, als sich der Kläger neben einem Fahrzeug in der Hofeinfahrt befunden habe, wo er für jeden Passanten auf der Straße sichtbar gewesen sei. Der Kläger habe sich im Begriff befunden, das Gelände zu verlassen, um zum Landgericht Mannheim zu fahren. Insoweit werde der Kläger allenfalls in seiner Sozialsphäre betroffen. In dieser aber müsse er die Bildnisveröffentlichung dulden: das Bildnis selbst sei kontextneutral und bebildere ein zeitgeschichtliches Ereignis, indem es den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zeige. Dass das Bild das zeitgeschichtliche Ereignis selbst abbilde, sei nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört zur ordnungsgemäßen Klageerhebung die Bezeichnung der Parteien. Die Angabe der Anschrift ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben; gleichwohl ist sie nach gefestigter Rechtsprechung im Regelfall Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Diese Voraussetzung ist vorliegend – jedenfalls zuletzt – erfüllt. Die Kammer kann offen lassen, ob die ursprünglich von dem Kläger angegebene Anschrift richtig war. Denn er hat nunmehr seine aktuelle Anschrift mitgeteilt, woraufhin das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung mithin vor.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann sowohl Unterlassung als auch Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren.

1. Der Kläger kann von den Beklagten jeweils gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder verlangen.

Da der Kläger unstreitig nicht in die Bildnisveröffentlichung eingewilligt hat, ist die Frage der Zulässigkeit an den Ausnahmetatbeständen des § 23 KUG zu messen, von denen vorliegend allein die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht kommt. Es kommt damit für die Zulässigkeit der Veröffentlichung entscheidend darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021). Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).

aa) Nach diesen Maßstäben bildet das Bild selbst kein Ereignis der Zeitgeschichte ab. Dass der Kläger sich vor einer Strafverhandlung zu seiner Verteidigerin begibt, ist kein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern eine alltägliche Selbstverständlichkeit. Dass er dabei ein Holzfällerhemd trägt, ist aus sich heraus ebenfalls ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung.

bb) Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung bebildert wird, auch die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen. In deren Kontext ist der Informationswert des Bildes zu ermitteln. Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten (BVerfG, NJW 2008, 1793).

Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass die Wortberichterstattung über die Ereignisse des Strafverfahrens gegen den Kläger ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft. Allerdings steht das Bild nicht in Zusammenhang damit. Es ergänzt daher weder die Wortberichterstattung noch erweitert es deren Aussagegehalt und unterstreicht auch nicht die Authentizität des Geschilderten.

b) Es fehlt daher auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung bereits an einer ausreichenden Beziehung des Bildnisses zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Wollte man dies unter Hinweis darauf, dass ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen auch darin liegen kann, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG, NJW 2008, 1793), so überwögen aber jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG).

Die Zulassung von kontextneutralen Bildern hat das BVerfG damit gerechtfertigt, dass die Nutzung von Bildern, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, dazu beitragen kann, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichtes allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Es handelt sich bereits nicht um ein kontextneutrales Foto und zudem werden durch dessen Verwendung gerade keine Belästigungen vermieden sondern solche geschaffen, in dem der Kläger nunmehr in anderem Zusammenhang fotografiert wird, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.

Diese Bildberichterstattung verletzt den Kläger nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in dessen berechtigten Interessen i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG.

Das Bildnis selbst ist ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Der Wortberichterstattung mag zwar öffentliches Interesse zukommen, mit dieser steht das Bild aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang: weder ergänzt noch erweitert es den Gegenstand der Wortberichterstattung. Es hat mit Blick auf diesen auch keine Belegfunktion, da die Frage, ob der Kläger sich zum Prozess bzw. zuvor zu seiner Strafverteidigerin begibt, für die geschilderten Ereignisse bedeutungslos ist. Das einzige Interesse liegt daher allein in der Verbreitung von exklusiven und aktuellen Bildnissen, um die Aufmerksamkeit des Lesers für die Wortberichterstattung zu wecken. Auch dieses Interesse mag zwar als von Art. 5 Abs. 1 GG als geschützt anzusehen sein; allerdings überwiegen insoweit die geschützten Interessen des Klägers aus Art. 1, 2 GG.

Denn der Kläger wird in seiner Privatsphäre betroffen. Auch wenn der Strafprozess öffentlich ist, ist die Vorbereitung des Klägers auf diesen gleichwohl seinem privaten Bereich und nicht lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger in einem – jedenfalls begrenzt – einsehbaren und zugänglichen Hinterhof befand. Auch in diesem besteht der Anspruch auf Privatheit. Hinzu kommt, dass das Bildnis heimlich angefertigt wurde und der Kläger dadurch Nachstellungen ausgesetzt ist, die das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin beeinträchtigen können. Damit wird durch die Anfertigung und Veröffentlichung dieses Bildnisses gerade eine Belästigungssituation geschaffen und nicht vermieden. Angesichts des geringen Informationsinteresses an dem Bildnis – auch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung – überwiegen danach die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.

2. Der Kläger kann desweiteren wegen dieser rechtswidrigen und zumindest auch fahrlässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 BGB sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Freistellung (§ 257 BGB) von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Beklagten erheben insoweit auch keine Einwendungen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

IV. Streitwert: EUR 50.000,00

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